Kostenfestsetzung (Differenztheorie?)

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:
    In einem Bußgeldverfahren ergeht ein Einziehungsbescheid über 21.669,74 EUR (§ 29 a OWiG). Der Anwalt des Betroffenen legt Einspruch ein. Im gerichtlichen Verfahren wird über die Höhe der Einziehung gestritten. 2 Vehandlungen sind notwendig. Mit Urteil wird dann die Einziehung eines Betrags von 5.386,50 EUR angeordnet, im Übrigen Freispruch. Soweit er freigespochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Anwalt beantragt die jeweiligen Mittelgebühren Nr. 5100, 5105, 5111, 5112 (2x) und die üblichen Auslagen.
    Der Bezirksrevisor ist der Meinung, dass die Gebühren zwar entstanden sind, jedoch sei fraglich, in welchem Umfang eine Erstattung aus der Staatskasse erfolgen kann. Anstelle von ca. 21.000 EU wurde nur 5.386,50 EUR eingezogen. Die Differenztheorie ergebe keinen zusätzlichen Aufwand. Eine Bruchteilsentscheidung ist sei seiner Ansicht ebenso wie beim Teilfreispruch nicht möglich.
    Der Anwalt steht auf dem Standpunkt, dass der Einziehungsbeteiligte überhaupt keinen Einspruch eingelegt hätte, wenn die Einziehung nur 5.386,50 EUR betragen hätte. Die Stadt habe falsch berechnet, sodass so gar 2 Verhandlungen notwendig waren. Es sei nach der Bruchteilsmethode zu berechnen.

    Nachdem der Anwalt schon bei der Anhörung zum Einziehungsbescheid auftrat, ist die Auffassung, dass kein Einspruch erfolgt wäre, fraglich. Die Gebühren wären auch bei der "reduzierten" Einziehung entstanden. Kann man nicht quoteln? Im Beschluss des OLG Celle 1 Ws 382/16 steht das so drin.

    Was würdet ihr machen? Ich bin für jeden Hinweis dankbar!

    Viele Grüße
    Mini One

  • Ist der Einziehungsbeteiligte überhaupt der Betroffene? Gibt es nur diesen Einziehungsbescheid? Was ist mit dem OWi-Vorwurf passiert? Wer wurde von welchem Vorwurf freigesprochen? Und wollte niemand die 5116 abrechnen? Ich komm mit dem Sachverhalt nicht so recht klar.

  • Es gibt nur den Einziehungsbescheid und den Einziehungsbeteiligten.

    Von der Festsetzung einer Geldbuße wurde abgesehen. Ein Bußgeldverfahren wurde nicht eingeleitet. Nur die Einziehung wurde angeordnet. Sachverhalt: Der Beteiligte hatte Geldspielautomaten aufgestellt. Bei einem Gerät war der Zulassungszeitraum abgelaufen. Das Gerät hätte nach Ablauf der Zeit aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Wurde aber munter weiter bespielt. Durch das rechtwidrige Handeln hat der Wirt einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Es wurden die Einnahme aus dem Spielautomaten geschätzt (Januar-November) und die Vergnügungssteuer abgezogen. Einziehung 21.669,74 EUR.
    Was man mit so einem Gerät verdient! Erschreckend! :eek: Im Verfahren wurde über die Höhe der Einziehung gestritten.

    Das Urteil lautet: "Gegen den Einziehungsberechtigten wird die Einziehung eines Betrages in Höhe von 5.386,50 EUR angeordnet. Im Übrigen wird er freigesprochen."

    Nr. 5116 VV RVG wurde nicht beantragt. Laut Stellungnahme des Bezirksrevisors entsteht eine gesonderte Gebühr Nr. 5116 VV RVG nicht (Gerold/Schmidt 23.Auflage, RdNr. 1 zu 5116 VV RVG).

    Viele Grüße
    Mini One

  • 1. Zunächst schönen Gruß an den Bezirksrevisor: In meinem Gerold/Schmdit steht bei Rn. 1 zu § 5116 VV RVG etwas anderes. Und ich sehe auch keinen Grund, warum die Nr. 5116 VV RVG nicht entstanden sein sollte. Sie ist hier aber nicht geltend gemacht, obwohl m.E. und nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung auch entstanden.
    2. Den Rest verstehe ich nicht: Offenbar ist ein selbständiges Einziehungsverfahren durchgeführt worden (§ 29a OWiG)? Von was ist dann aber frei gesprochen worden? Meint der Amtsrichter, von dem überschießenden Betrag zu rund 21.700 € frei sprechen zu müssen. M.E. nicht. M.E. hätte der Antrag insoweit nur zurückgewiesen werden müssen. Wegen der Kosten kann man natürlich nach Bruchteilen vorgehen, dass der Bezirksrevisor es anders sieht, überrascht mich nicht. Wenn man nach der Differenztheorie vorgeht, gelten die allgemeinen Regeln.

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