Guten Morgen
ich bräuchte Eure Hilfe:
Es wurden Bestattungskosten nach § 74 SGB XVII auf das P Konto der S überwiesen. Diese beantragt nun Freigabe.
Ich hätte grundsätzlich gesagt als zweckgebundene Leistung unpfändbar.
Die Gegenseite wendet nun ein, dass der Todesfall bereits so lang zurück liegt, dass es lebensfern sei, dass diese Leistung noch aus stünde und verlangt Nachweis, dass die Rechnung des Bestatters noch nicht beglichen ist.
Daneben wird noch eingewandt, dass die Kinder der S ihr Unterhalt schulden würden, womit es unbillig wäre die Leistung völlig unpfändbar zu stellen.
Ich sehe es so:
Ob die Rechnung noch offen steht ist nicht von Relevanz.
Es wurde geprüft, ob er S die Leistung zu steht, dies wurde bejaht und ist im Rahmen der Pfändbarkeitsprüfung nicht zu beurteilen.
Es kommt hier lediglich darauf an, dass diese für den Zweck der Begleichung geleistet wird.
Wie seht ihr das?
Gilt hier § 54 SGB I?