§ 74 SGB XII Bestattungskosten pfändbar?

  • Guten Morgen :)

    ich bräuchte Eure Hilfe:

    Es wurden Bestattungskosten nach § 74 SGB XVII auf das P Konto der S überwiesen. Diese beantragt nun Freigabe.

    Ich hätte grundsätzlich gesagt als zweckgebundene Leistung unpfändbar.

    Die Gegenseite wendet nun ein, dass der Todesfall bereits so lang zurück liegt, dass es lebensfern sei, dass diese Leistung noch aus stünde und verlangt Nachweis, dass die Rechnung des Bestatters noch nicht beglichen ist.
    Daneben wird noch eingewandt, dass die Kinder der S ihr Unterhalt schulden würden, womit es unbillig wäre die Leistung völlig unpfändbar zu stellen.

    Ich sehe es so:

    Ob die Rechnung noch offen steht ist nicht von Relevanz.
    Es wurde geprüft, ob er S die Leistung zu steht, dies wurde bejaht und ist im Rahmen der Pfändbarkeitsprüfung nicht zu beurteilen.

    Es kommt hier lediglich darauf an, dass diese für den Zweck der Begleichung geleistet wird.

    Wie seht ihr das?

    Gilt hier § 54 SGB I?

  • Eigentlich ist eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, da der der gutgeschriebene Betrag nach § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht von der Pfändung des Kontoguthabens erfasst ist.
    Über diesen kann der Schuldner ohne Anrechnung auf seinen Freibetrag verfügen.

    Soweit der Bewilligungsbescheid selbst dem Kreditinstitut nicht ausreicht, kann der Schuldner den Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung des Leistungsträgers führen.

  • Eigentlich ist eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich, da der der gutgeschriebene Betrag nach § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht von der Pfändung des Kontoguthabens erfasst ist.
    Über diesen kann der Schuldner ohne Anrechnung auf seinen Freibetrag verfügen.

    Soweit der Bewilligungsbescheid selbst dem Kreditinstitut nicht ausreicht, kann der Schuldner den Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung des Leistungsträgers führen.


    :daumenrau

  • Kann man hier vergessen, Bank erkennt nicht mal P Konto Bescheinigung von der Caritas an...
    Am Ende landen die Schuldner trotzdem hier.

    wenn man mit der Begründung immer wieder Beschlüsse macht, muss die Bank ja bei ihrer Meinung bleiben

    Wenn die Bank nicht das tut, was sie tun müsste, muss die Sch sich halt mit der Bank streiten.
    Es ist nicht Aufgabe des VollstreckungsG hier Umgehungsmöglichkeiten zu finden

  • sehe ich auch so.
    Dies ist zivilgerichtlich zu klären, auch wenn es für den Schuldner blöd ist.
    Für eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

    Nur wenn der Drittschuldner feststellt, dass diese bornierte Haltung durch verlorene Zivilprozesse letztlich Kosten für ihn verursacht, besteht die Chance, dass er seine Haltung ändert.

    Würde mit den Kollegen der BerH klären, dass der Schuldner nen Schein kriegt, mit dem er sich an einen Anwalt wenden kann. Als SGB XII-Empfänger dürften die Voraussetzungen ja vorliegen.

  • Korrekt wie die meisten Vorredner hier schreiben:

    http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wp-content/upl…gung_140801.pdf
    Auf Seite 5:
    "Zu den einmaligen Sozialleistungen zählen insbesondere ... Darlehen/Beihilfen nach SGB II und SGB XII"

    Wenn sich die "hilfsbereiten Vollstreckungsgerichte" hier bei ihrer Entscheidung auf §850k V S.4 stützen und die "Bescheinigung ersetzen" sei darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift nur dazu dient, wenn der Schuldner den Nachweis nicht erbringen kann. Er kann es aber eben. Nur die Bank hat keine Lust drauf.
    Das Verhalten ist intolerabel, aber leider tatsächlich nur über den ordentlichen Gerichtsweg zu klären, so leid einem der Schuldner da auch tun mag.

    Das Vollstreckungsgericht ist nicht das Allheilmittel für alle "AufderNaserumhampler".
    Es gibt für eine Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts hier keine Handhabe.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Kann man hier vergessen, Bank erkennt nicht mal P Konto Bescheinigung von der Caritas an...
    Am Ende landen die Schuldner trotzdem hier.

    Es gab in diesem konkreten Fall eine Bescheinigung der Caritas über eine einmalige Sozialleistung ??

    Oder wurden die Bestattungskosten in einer Summe zusammen mit anderen rückwirkenden Sozialleistungen gezahlt?
    Das kommt schon mal vor und dann lehnen wir auch ab, weil wir ohne zusätzliche Vorlage des Leistungbescheides die
    Beträge gar nicht zuordnen können

    Jede mittelgroße Bank vor Ort erhält täglich duzende Bescheinigungen. Wenn die Bank bei dir grundsätzlich keine Bescheinigungen
    akzeptiert, gebe ich allen Vorrednern Recht, aber dann hättet ihr dieses Thema täglich. Ich vermute, es gab einen Grund für die Ablehnung.

  • Wieso? Da mich heutzutage als Kunde jeder meint gleich duzen zu können, finde ich es nur gerecht, "zurückzuduzen". ;) Aber wir werden albern...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kann man hier vergessen, Bank erkennt nicht mal P Konto Bescheinigung von der Caritas an...
    Am Ende landen die Schuldner trotzdem hier.

    Es gab in diesem konkreten Fall eine Bescheinigung der Caritas über eine einmalige Sozialleistung ??

    Oder wurden die Bestattungskosten in einer Summe zusammen mit anderen rückwirkenden Sozialleistungen gezahlt?
    Das kommt schon mal vor und dann lehnen wir auch ab, weil wir ohne zusätzliche Vorlage des Leistungbescheides die
    Beträge gar nicht zuordnen können

    Jede mittelgroße Bank vor Ort erhält täglich duzende Bescheinigungen. Wenn die Bank bei dir grundsätzlich keine Bescheinigungen
    akzeptiert, gebe ich allen Vorrednern Recht, aber dann hättet ihr dieses Thema täglich. Ich vermute, es gab einen Grund für die Ablehnung.

    Genau, das wäre eine nachvollziehbare Erklärung, dass einmalige Sozialleistung und eine Nachzahlung für vergangene Zeiträume gleichzeitig gezahlt werden.
    Aber andernfalls -> einstweilige Verfügung gegen die Bank.

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  • Ne, es war nur die Bestattungsleistung. Die Caritas hatte sogar die Bescheinigung ausgestellt, wurde nicht akzeptiert.

    Werde wohl in Zukunft hier härter durchgreifen. :alarm

    Die Bank schickt alles hier her, die akzeptieren bei Nachzahlungen dann nicht mal die Bescheinigung der Caritas wegen weiteren Unterhaltspflichten...

    Da ich selbst die Beratungshilfe erteile, gibt es für sowas dann Scheine. Leider kennen sich die Anwalt in dem Gebiet halt gar nicht aus. Ich hoffe, dass das dann überhaupt was bringt

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