Aufnahme von Kapital und Zinsen im g.G. trotz Verzicht des Gläubigers

  • Moin zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Teilungsversteigerung. Erbengemeinschaft ist Eigentümerin.In Abt. III des Grundbuches stehen noch (sehr alte –aus dem Jahr 1961) verzinsliche– brieflose- Grundschulden und Hypotheken.

    Nach § 182 ZVG bleiben diese Rechte (hier der Kapitalbetrag)im Falle einer Zuschlagserteilung bestehen.

    Nach § 49 Abs. 1 ZVG sind auch die (laufenden) wiederkehrendenLeistungen (hier die Zinsen) aus diesen bestehenbleibenden Rechte in dasgeringste Bargebot aufzunehmen.


    Vor dem Versteigerungstermin hat jetzt die entsprechendeGläubigerin erklärt, dass sie aus den o.g. Rechte keinerlei Ansprüche mehrhat/geltend macht und verzichtet insbesondere auch auf die Grundschuldzinsen.

    Diese Erklärung der Gläubigerin ist m.E. unbeachtlich. Ichmuss doch sämtliche Ansprüche (Kapital als bestehenbleibendes Recht und dielaufenden wiederkehrenden Leistungen) von Amtswegen berücksichtigten.

    Durch die o.g. Erklärung/Verzicht der Gläubigerin ändertsich diesbezüglich doch nichts.


    Oder habe ich da einen Denkfehler???

    Aus der Kommentierung konnte ich so schnell nichts finden.

    Vielen Dank für Eure Antworten!

  • Wie kommst du darauf, dass du etwas aufnehmen MUSST, obwohl der Gläubiger etwas anderes anmeldet?

    Erklärt der Gläubiger, keine Forderung mehr zu haben und handelt es sich um eine Hypothek, ist er kein Gläubiger mehr.

    Ansonsten hilft bei Unklarheiten, den Gläubiger um Aufklärung zu bitten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe das so gelernt, dass ein Verzicht des Gläubigers nur dann zu berücksichtigen ist, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Eine formlose Erklärung gegenüber dem Versteigerungsgericht nicht zu beachten...

  • Ein dinglicher Verzicht ist aber etwas anderes als eine Minderanmeldung.

    Und bei Hypotheken immer daran denken, dass die forderungsabhängig ist! Das hat Auswirkungen, wenn dann der Gläubiger erklärt, keine Forderung mehr zu haben.

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  • Auf Nebenleistungen kann immer verzichtet werden. Das muss auch nicht im GB eingetragen werden. Beim Kapitalbetrag sieht es anders aus. Da ist dann die Eintragung auf alle Fälle notwendig. Also in diesem FAll nimmst du keine laufenden Leistungen, sondern nur den Kapitalbetrag ins gG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Hallo,

    wir haben diese Problematik bei Teilungsversteigerungen von Erbengemeinschaften - insbesondere beim Fehlen der irgendwann mal erstellten Löschungsbewilligung nebst Grundschulbrief - wie folgt gelöst:

    Alle Beteiligten stimmen den folgenden abweichenden Versteigerungsbedingungen § 59 ZVG zu:

    dass das eingetragene Grundpfandrecht:

    - bei der Versteigerung erlöschen soll
    - nicht in den bar zu zahlenden Teil des Meistgebotes aufgenommen wird
    - nicht an der Erlösverteilung teilnimmt

    Bereits mehrfach praktiziert.

    Gruß

    Bänker

  • Was man so alles abändern kann...

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  • Ich weiß, dass es (vereinzelt, hoffentlich) die Meinung gibt, dass man ein an sich bestehen bleibendes Recht nicht nur auf Antrag erlöschen lassen kann, sondern zusätzlich auch nicht den Kapitalbetrag ins Mindestbargebot aufnimmt. Ich kann das nur nicht nachvollziehen, da ich dafür keine Grundlage sehe.
    Wenn die Bank da wert drauf legt, hätte sie eben früher tätig werden können. Löschungsfähige Quittung bzgl des dinglichen Anspruchs oder der dingliche Verzicht auf das Recht wäre doch eine Möglichkeit. Wenn das die Bank nicht macht, muss sie eben auch mit den Folgen leben und wird von uns "behelligt". Und der Eigentümer kann das Recht ja rechtzeitig löschen lassen. Auch da gilt, dass er eben die Folgen zu tragen hat.

    Nur weil sich alle einig sind, bedeutet ja nicht, dass es auch tatsächlich geht. (Die Frage, wer sich denn beschweren sollte, ist eine andere und sollte nicht Grundlage unseres Tätigwerdens sein.) Auch wenn sich alle einig sind, dass das Kind nun bei anderen Leuten aufwächst, habe ich noch lange keine Adoption, nur mal als Beispiel.

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  • Vielen lieben Dank für alle Antworten.

    Ich werde jetzt auf Grundlage der (formlosen) Verzichtserklärung des (Buch-)Gläubigers die wiederkehrenden Leistungen (hier die Zinsen) nicht in das geringste Bargebot aufnehmen.

    Die eingetragenen Rechte (Hypotheken und Grundschuld) werde ich jedoch mit ihrem Kapitalbetrag bestehen lassen und einen möglichen Ersteher über das Bestehenbleiben dieser Rechte in Kenntnis setzen und mitteilen, dass diese Rechte außerhalb des ZV-Verfahrens beim Gläubiger "abzulösen" sind.

    LG

  • Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen, ich habe jetzt einen Antrag wie unter Nr. 6 formuliert in einer Teilungsversteigerung.

    Es ist eine Löschungsbewilligung erteilt worden, die Gläubigerin beantragt abweichende Bedingungen, dass das Recht erlöschen soll, nicht in der bar zu zahlenden teil aufgenommen werden soll und nicht an der Erlösverteilung teilnehmen soll.

    Beide Eigentümer stimmen zu, es sind keine weiteren Berechtigten vorhanden. Wie seht ihr das mit der kompletten Nichtaufnahme des Rechtes, da gab es ja unterschiedliche Meinungen.

  • Ich bleibe bei meiner #10.

    Wenn sich alle einig sind, ist das doch super. Für hinterher.

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  • Sofern es ein Buchrecht ist, oder anderenfalls der Brief vorliegt, hätte ich damit auch keine Probleme.


    Der von der Abweichung beeinträchtigte Berechtigte hat den Antrag gestellt, die vom vollständigen Erlöschen beeinträchtigten Eigentümer haben zugestimmt, also würde ich nur unter der abweichenden Bedingung des Erlöschens des Rechts ausbieten.

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