Vergütung Nachlasspfleger

  • die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte

    Dann ist ja alles gut. Nach den Umständen bei einer normalen 3.-Ordnung-Pflegschaft halte ich die Urkundenbeschaffung und Vorbereitung des Erbscheinantrags immer für erforderlich, weil die Erben das nämlich alleine niemals schaffen.

  • Da übersiehst Du, dass Du zuerst prüfen musst, ob die Tätigkeit überhaupt zum Aufgabenkreis gehört und sich die Erforderlichkeitsprüfung nur anschließt, wenn das bejaht wird.
    Erbscheinsantrag gehört eindeutig nicht zum Aufgabenkreis. Somit nicht vergütungsfähig. Da stimmt selbst TL zu.

    Bei der Urkundenbeschaffung kommt es drauf an. (siehe oben)

    Aufgabenkreis (+) + Erforderlichkeit (+) --> vergütungsfähig

  • Schön wäre, wenn auch Anwälte nur das bezahlt bekommen würden, was erforderlich war. Und das wird dann natürlich erst hinterher nach genauer Prüfung festgesetzt. Der § 670 BGB für Aufwendungen ist im Hinblick auf die Vergütungsfrage völlig fehl am Platz hier. Wir haben eine eigene Norm. Den § 1915 BGB.

    Ich wage mal soweit zu gehen, dass diese ganze Geschichte von „war es erforderlich oder nicht“, hier nicht nur viel zu eng gesehen wird, sondern das Nachlassgericht insoweit keine tiefere Prüfungserfordernis hat. § 1915 BGB spricht nicht von einer erforderlichen Tätigkeit sondern nur der Tätigkeit. Insofern ist auch weniger Erforderliches grundsätzlich durch das Gericht festsetzbar. Allerdings wirkt sich das dann auf den gesamten Stundensatz aus, wenn der Pfleger viel rumtrödelt oder sonst was macht, was er z.B. eher auf einen Dienstleister ausgelagert hätte. Schnee schippen zum Beispiel (alles schon gesehen!). Aber selbst schlecht erbrachte Tätigkeit ist vergütungsfähig. Allerdings können die Erben dann ggf. auf dem Zivilweg sich das Geld wiederholen.

    Ja ja, jetzt kommt gleich die Rechtsprechung zum Thema „Verwirkung des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung“...aber das zeigt umso mehr, wie aberwitzig es hier zugeht, weil man dem Nachlasspfleger eine Vergütung für eine Besprechung mit den Erben nicht festsetzen lassen will.

    Dazu aus MüKo/Leipold, § 1960 BGB, Rn 91 m. w. N.


    Der Einwand mangelhafter Geschäftsführung ist bei der Bewilligung der Vergütung nicht zu berücksichtigen, da es sich um eine angemessene Entschädigung für tatsächlich erbrachte Bemühungen handelt.
    Die Vergütung kann auch nicht wegen eines nach Meinung des Nachlassgerichts unzweckmäßigen Vorgehens des Nachlasspflegers gekürzt werden.

    Bzw.


    KG NJW-RR 2007, 1598; BayObLG MDR 1980, 757; BayObLGZ 1948–1951, 346 (351); OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 778; OLG Köln Rpfleger 1975, 92; FamRZ 1991, 483; aA OLG Köln NJW 1967, 2408 (2409).


    KG NJW-RR 2007, 1598 (1599).


    OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369.

    P.S.
    Sitze mit dem Handy da und kann wg Formatierungsproblemen keine ordentlichen Fußnoten setzen. Aber ich denke es wird klar, dass ich mit meiner in #2 genannten Auffassung nicht ganz alleine dastehe. Und die in #3 genannte Entscheidung des OLG Frankfurt betraf keine Nachlasspflegschaft und wurde noch dazu unter Anwendung des VBVG beschieden. Also eine ganz andere Ausgangslage.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    8 Mal editiert, zuletzt von TL (14. Oktober 2019 um 22:18)

  • @Montgelas

    Nun ja, vielleicht kann man sich auf folgendes einigen.

    Zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgabe "Ermittlung der Erben" ist es erforderlich, dass der NP nach Abschluss der Ermittlungen die Erben über seine Erkenntnisse informiert, und zwar nicht nur mit einer E-Mail "Herzlichen Glückwunsch, Du bist Erbe!" sondern, indem er den Erben die Verwandtschaftsverhältnisse darlegt.

    Das könnte sich über mehrere Seiten erstrecken und ungefähr so aussehen:

    Am ... verstarb mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in ... der Erblasser ... unverheiratet und kinderlos
    Die Eltern des Erblassers ...
    Die Großeltern ...
    Deren Abkömmlinge sind ...
    Somit sind zu Erben berufen ... und ... und ...

    Damit kann einer der Erben dann zum Notar gehen, der heftet vorneweg ein Blatt auf dem steht: "Vor dem unterzeichneten Notar erschien heute ...." und dahinter ein Blatt mit einer eidesstattlichen Versicherung. Und schwupps - fertig ist der Erbscheinantrag.

  • carlson
    Das kommt darauf. Gegen eine vernünftige Darstellung des Ergebnisses der Erbenermitllung ist sicher nichts einzuwenden. Genausowenig wie diese den Erben zu übsenden.


    TL

    Im § 1915 BGB steht auch nichts von einer Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensatz.
    Auch wenn die Stundensätze des § 3 VBVG bei einem nicht mittellose Nachlass nicht anzuwenden sind, will ich doch darauf hinweisen, dass es in § 3 VBVG heißt "aufgewandte und erforderliche Zeit". Das ist die gesetzliche Logik für eine Abrechnung nach Stundensatz und Zeit.
    Auch wenn das TL jetzt wieder gar nicht gefällt:
    Solche Begrenzungen sind bei Pflegern, die hoheitlich bestellt werden aufgrund des staatlichen Eingriffs geboten.
    Einen Rechtsanwalt kann ich mir selbst aussuchen.

    Es stimmt, dass es in der Entscheidung des OLG Frankfurt nicht um einen Nachlasspfleger ging. Aber sie ist voll übertragbar. Wo ist der Unterschied.

  • carlson
    Das kommt darauf. Gegen eine vernünftige Darstellung des Ergebnisses der Erbenermitllung ist sicher nichts einzuwenden. Genausowenig wie diese den Erben zu übsenden.


    Ich halte fest: Genau das habe ich in #2 bzgl des als Ermittlungsbericht „getarnten“ ESA gesagt.

    @Montgelas:
    Bitte lies mal den § 1915 BGB. Wir kommen beim vermögenden Nachlass (und um den geht es ja) nicht zum § 3 VBVG. Das Zauberwort ist „abweichend“. Also kann da im 3 VBVG stehen was will! Es gilt nicht!

    Bei der von dir zitierten OLG-Entscheidungen war es ein mittelloser Pflegling. Da galt der 3 VBVG.

    Richtig ist, dass in 1915 nicht ausdrücklich von Stundenhonoraren gesprochen wird. Allerdings geht die Rechtsprechung und h. M. der Literatur davon aus, dass sich aus der Formulierung „Umfang der Tätigkeit“ eine irgendwie zu erfassende und prüfbare Auflistung des Umfangs und damit eine Zeiterfassung ergibt. Das ist absolut herrschende Meinung und wird meines Wissens nur noch im HRP von Firsching/Graf abweichend gesehen.

    Schach!

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  • Ja genau, das hat die Rechtsprechung entwickelt. Und die Rechtsprechung bestimmt dann aber auch die weiteren Spielregeln.

    Im Prinzip weicht sie nur von der Höhe des Stundesatzes ab. Sonst gibt es keinen Unterschied bei einem mittellosen und nicht mittellosem Nachlass.
    Ich kenne keinerlei Rechtsprechung, die abgesehen vom Stundensatz, hier differenziert.

    In § 1915 BGB heißt es auch nur "abweichend" von § 3 VBVG. D.h. ich müsste auch etwas Abweichendes in § 1915 BGB finden. Wenn nicht ist es doch schlüssig, dass es bei den auch sonst geltenden Regelungen bleibt.

    Das Zauberwort "abweichend" heißt eben nicht "nicht anwendbar" oder "findet keine Anwendung", sondere eben nur, dass das abweichend geregelt zur Anwendung kommt und das nicht abweichend geregelte unberührt bleibt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (14. Oktober 2019 um 23:04)

  • Ja genau, das hat die Rechtsprechung entwickelt. Und die Rechtsprechung bestimmt dann aber auch die weiteren Spielregeln.

    Im Prinzip weicht sie nur von der Höhe des Stundesatzes ab. Sonst gibt es keinen Unterschied bei einem mittellosen und nicht mittellosem Nachlass.

    In § 1915 BGB heißt es auch nur "abweichend" von § 3 VBVG. D.h. ich müsste auch etwas Abweichendes in § 1915 BGB finden. Wenn nicht ist es doch schlüssig, dass es bei den auch sonst geltenden Regelungen bleibt.


    Ohne 3 VBVG keine dortige Regelung, dass nur erforderliche Zeit vergütet wird. Es wird die Zeit vergütet, die der Nachlasspfleger innerhalb seines Wirkungskreises geleistet hat, also der Umfang seiner Tätigkei im Allgemeinen, soweit es nicht völlig unsinnig war (Schlechterfüllung). Eine andere Frage ist die Höhe des Stundensatzes, die aber da auch mit hineinspielt.

    Nun? Du musst zugeben, dass du ausser den unpassenden § 670 BGB und eine unpassende Entscheidung nichts zu bringen hast, denn eine Sicht, dass die Erben vor der staatlich in ihre Rechtspositionen eingreifenden Nachlasspflegschaft geschützt werden müssen. Das werden sie auch. Der Zivilweg steht ihnen gegen den Pfleger offen. Ich habe mit #23 einiges an anderslautender Rechtsprechung aufgeführt und glaube schon, dass ich in #2 grundsätzlich eine richtige Antwort gegeben habe.

    Dass man über alles diskutieren kann, haben wir 2 hier ja gezeigt :)
    Würde mich freuen, wenn wir das an andere Stelle mal fortsetzen können. Macht mir fast noch Spaß :)

    Aus meiner Sicht: Schach matt.

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  • Doch ich habe etwas ganz Entscheidendes gebracht:
    Den staatlichen Eingriff !

    Dieser muss immer verhältnismäßig sein.

    Und Verhältnismäßigkeit heißt nunmal: Notwendig, Erforderlich und Angemessen(= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn). Das ist ständige Rechtsprechung des BVerfG.

    Auch das Zivilrecht ist verfassungskonform auszulegen. Über das Erforderliche darf der Staat bei ein Eingriff nicht hinausgehen.

    Wie festgestellt ist die Eingriffsgrundlage des § 1915 BGB für die zwangsweise aus dem Nachlass zu begleichende Vergütung ja ziemlich offen formuliert. Bei mehreren Möglichkeit ist verfassungskonforme Auslegung bei einem Eingriff dann eben entscheidend.
    Für den Eingriff braucht es eben eine gesetzliche Grundlage und nicht umgekehrt.

    Und ich habe auch weitere Rechtsprechung und Literatur auf meiner Seite (z.B. Zimmermann)

    Mit dem § 670 BGB habe ich doch nur das Wort "erforderlich" ausgelegt.


    Wir werden sehen, was ggf weitere Rechtsprechung dazu bringt. Je nachdem wessen Auffassung die Threadinitiatorin nun gefolgt ist oder folgen wird, kann das ja der Nachlasspfleger oder der Miterbe zum OLG schicken.
    Eine Klärung fände ich gut, denn bisher wurde überwiegend der Stundesatz thematisiert. Aber es handelt sich nunmal um ein Produkt aus Stundensatz und Zeitaufwand.

    6 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (15. Oktober 2019 um 00:33)

  • Wenn wir schon das Verfassungsgericht mit seiner Erwähnung bemühen müssen, zeigt das, wie weit (weg) diese Diskussion inzwischen ist.

    Der staatliche Eingriff ist die Pflegschaft ansich. Nicht aber die Festsetzung der Vergütung. Da hat kein Erbe einen Anspruch, dass die Pflegschaft möglichst kostengünstig etc. durchgeführt wird. Auch das ist entschieden.

    Was vom Pfleger im Wirkungskreis und in dessen Annahme, er arbeite damit sinnvoll, gearbeitet wurde, wird vergütet. Allenfalls die Stundensatzhöhe ist dann noch daran angelehnt, „wie“ gearbeitet wurde und nur völlig offensichtlich und weit außerhalb des üblichen Ermessens liegende, unnötige oder außerhalb des Wirkungskreises liegende Tätigkeiten sind nicht vergütungsfähig. Dazu aus der von dir in #2 zitierten Entscheidung des OLG FfM:

    “Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 VBVG nur für die Zeiten beansprucht werden kann, die insgesamt nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden sind und die sich anhand der Gerichtsakten oder Handakten des Ergänzungspflegers als für die Führung der Ergänzungspflegschaft erbracht ermitteln lassen. Wenn es auch in erster Linie im pflichtgemäßen Ermessen des ehemaligen Ergänzungspflegers stand, welchen Zeitaufwand er für die Führung der Ergänzungspflegschaften für erforderlich halten durfte mit der Folge, dass bei der Überprüfung des geltend gemachten Zeitaufwandes grundsätzlich von der Richtigkeit der Zeitangaben des anspruchstellenden Ergänzungspflegers auszugehen ist, unterliegen die Zeitansätze dennoch hinsichtlich Grund und Höhe einer Plausibilitätskontrolle durch das Gericht (vgl. auch OLG Köln in FamRZ 2009, 728 - LS - betr. Vergütung eines Verfahrenspflegers).“

    Wenn wir also überhaupt zur Frage der Erforderlichkeit etwas feststellen wollen, dann doch die Frage, ob der Pfleger sein Handeln nach seinem Ermessen für erforderlich halten dufte - und nicht ob der Erbe oder sonstwer meint, etwas sei erforderlich gewesen oder nicht.

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    6 Mal editiert, zuletzt von TL (15. Oktober 2019 um 05:55)

  • Da ist beim Zitat oben aber etwas weggelassen worden. Denn wenn man weiterliest heißt es beim OLG Frankfurt:

    "... denn sie bietet ohne Einsichtnahme in die Handakten des ehemaligen Ergänzungspflegers oder ohne eine sonstige Darlegung der jeweiligen Tätigkeiten keine gesicherte Grundlage für eine Beurteilung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Tätigkeiten sowie des angesetzten zeitlichen Umfanges."

    Es heißt auch nicht "Ermessen", sondern "pflichtgemässes Ermessen".

    Die Formulierung im Zitat des OLG Frankfurt "für erforderlich halten durfte" auf die auch Du abstellst ,ist Übrigens genau die Formulierung im § 670 BGB.

    Es geht dabei weder darum, was der Nachlasspfleger für erforderlich gehalten hat noch was der Erbe für erforderlich hält, sondern was der Nachlasspfleger nach bestimmten Kriterien (= pflichtgemässes Ermessen od verständiges Ermessen) für erfordetlich halten durfte.

    Das OLG Stuttgart (8 W 13/13) hat sich z.B auch der Formulierung von Zimmermann, angeschlossen und zwar bei einem Nachlasspfleger bei einem nicht mittellosen Nachlass. Das OLG Stuttgart führt aus:

    "Der Anspruch der Beteiligten Z. 27 und 28 auf Vergütung ihrer Tätigkeit nebst Aufwendungsersatz beruht auf §§ 1915 Abs. 1, 1836, 1835 BGB. Vergütungsfähig ist die aufgewandte Zeit, begrenzt durch die erforderliche Zeit (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Auflage 2009, Rn. 789, m.w.N.)."

    3 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (15. Oktober 2019 um 09:43)

  • Es geht dabei weder darum, was der Nachlasspfleger für erforderlich gehalten hat noch was der Erbe für erforderlich hält, sondern was der Nachlasspfleger nach bestimmten Kriterien (= pflichtgemässes Ermessen od verständiges Ermessen) für erfordetlich halten durfte.

    Genau! Durfte der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen es für erforderlich halten, dass die Abhaltung eines Termins mit Erben und die dabei angeblich stattgefundene Besprechung, der Erbenermittlung und dem guten Fortgang des Falles dient? Ja, denn es gibt keine Begründung, die dafür sprechen würde, dass sowas völlig abwegig und ermessensfehlerhaft wäre.

    Dass einem dann erst später ermittelten Erben das nicht gefällt und der manches vielleicht nicht als notwendig ansieht, ist aber dann unbeachtlich.

    Genau das ist der Punkt! Hier im Forum war noch niemand, der gesagt hat, dass man so ein Treffen absolut nicht macht. Oder dass das eine völlig an den Aufgaben des NLP vorbeigehende Tätigkeit wäre. Und darum geht es, wenn das Gericht entscheidet. Was durfte der Nachlasspfleger in der besagten Situation vernünftigerweise als notwendig ansehen? Das wird dann auch vergütet. Wobei es dann wahrscheinlich nur wenige Dinge gibt, die im Wirkungskreis liegen und völlig ermessensfehlerhaft vom Pfleger gemacht werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das entspricht aber jetzt meiner #3 und nicht der #2

    Maßstab für die Erforderlichkeit ist pflichtgemäßes Ermessen (= vernünftiges Ermessen)

    Mit dem Satz:

    "Was durfte der Nachlasspfleger in der besagten Situation vernünftigerweise als notwendig ansehen."

    bin ich vollkommen einverstanden. Er findet sich beim Palandt beim § 670 BGB und stammt vom BGH. Den hatte ich ja bereits zitiert.

    Der Satz hat aber nicht nur eine subjektive, sondern auch ein objektive Komponent ("vernünftigerweise").

    Vernünftigerweise bezieht sich nicht nur auf die Tätigkeit an sich, sondern auch auf den Zeitumfang. Die Tätigkeit ist dabei auch mit Alternativen zu vergleichen, wenn solche zur Verfügung stehen.

    Daran ist die Tätigkeit der Durchführung Erbenversammlung an diesem Satz nach den Umständen des Einzelfalls zu messen.

    Es geht dabei um den geplanten Zweck/Inhalt des Treffens und den Zeitaufwand.

    Es ist schon ein Unterschied, ob dafür 1 Stunde oder 10 Stunden angesetzt werden. D.h. wenn einfach zu organisieren, für den Nachlasspfleger keine weite Anreise und die zu erwartenden Ergebnisse genauso gut oder besser wie bei einer schriftlichen Anfragen, dann durchaus vergütungsfähig.

    Und jetzt sind wir wieder am Anfang bei # 3. Der hier beschriebene Sachverhalt reicht nicht für eine Beurteilung der Vergütungsfähigkeit einer Erbenversammlung, sondern das Nachlassgericht muss die beanstandete Postion prüfen und dann im Beschluss das Ergebnis begründen. Das muss auch kein Alles oder Nichts- Ergebnis für eine solche Position sein.

    Über die Kriterien sind wir uns jetzt ja einig:
    Im Aufgabenkreis (+) + Erforderlichkeit n. pflichtgemäßen Ermessen des Nachlasspfegers (+) --> vergütungsfähig

    Mir sind durchaus Vergütungsanträge bekannt, bei denen geltend gemachte Positionen nach diesen Kriterien nicht vergütungsfähig sind:

    TL hatte Schneeräumen angesprochen. Dazu ein Beispiel: Der Nachlasspfleger räumt mehrfach Schnee auf dem Gehweg und verlangt dafür jeweils eine Vergütung für 2 1/2 Stunden(1/2 Stunde für Räum und Hin-/Rück-Reise 2 Stunden).

    Der Nachlasspfleger ist bei der gesamten Entrümpelung (20 Stunden) anwesend, ohne dass es dafür einen spezifischen Grund gibt (Nachlassichtung abgeschlossen, wertloser Hausrat).

    Und einem Nachlasspfleger, der eine Tätigkeit mit "Entwurf eines Erbscheinantrags" beschreibt, kann man nicht helfen. Eindeutig so beschrieben, dass es außerhalb des Aufgabenkreises ist. Da muss das Nachlassgericht die Vergütung für eine solche Position streichen. Da hat der das bemängelnde Erbe schlicht Recht.

    8 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (15. Oktober 2019 um 19:08)

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