Verkündung durch Zustellung § 116 VwGO

  • Help!

    Kann mir jemand die Frage beantworten?:
    Ab und an frage ich einige Tage nach der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle nach, wie der Urteilstenor lautet. Jetzt habe ich zum zweiten Mal gehört, dass mir das nicht mitgeteilt werden kann, da das Urteil durch Zustellung verkündet wird. Ich verstehe das nicht und hoffe, dass mir das ein Profi erklären kann.

    Vielen Dank!

  • Da das Urteile betrifft, sollte das wohl ein Richter beantworten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Oder man schmökert ein wenig in der Kommentarliteratur zu § 116 VwGO...

    Danach liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es das Urteil gleich in der Verhandlung bzw. in einem gesonderten Termin verkündet oder die Zustellung des vollständig abgefaßten Urteils als Verkündungsform wählt. Letzteres bedarf eines in der Verhandlung zu verkündenden Beschlusses, weshalb kein an der Verhandlung teilnehmender Anwalt überrascht sein kann. Solange das Urteil nicht verkündet (=zugestellt) ist, wird keine Geschäftsstelle den Inhalt vorher "verraten".
    Gibt es keine mündliche Verhandlung, schreibt § 116 III VwGO sogar die Verkündung durch Zustellung vor (ähnlich wie § 310 ZPO), da es ja naturgemäß nicht anders verkündet werden kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (2. Oktober 2019 um 10:25) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Es gibt Rechtsprechung und Literatur, wonach mit der telefonischen Bekanntgabe des Urteilstenors eine gerichtliche Bindungswirkung eintritt. Nach BVerwG, 24.6.71, I CB 4/69 (NJW 1971, 1854) haben die Parteien nach Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle eine Anspruch darauf, dass sie auf Anfrage die Entscheidung mitgeteilt bekommen. Das BVerwG wollte verhindern, dass das Gericht das Gericht die Parteien auf die Entscheidung länger warten lässt als bei einer Verkündung der Entscheidung.

    Für Näheres kann ich aber auch nur auf die entsprechende Kommentierung verweisen.

  • Aber eben kein Dritter.

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  • Ich nehme doch stark an, dass Mavi nicht als neugierige Dritte beim Gericht nachfragt, sondern aus dem Mandatsverhältnis zu einer beteiligten Partei heraus.

  • Das nehme ich auch an, da ja in #1 steht "frage ich einige Tage nach der mündlichen Verhandlung". Insofern ist die Verweigerung der Auskunft (bei Sicherheit über die Person des Anrufers;)) nicht korrekt und vielleicht dem Versuch geschuldet, "unnötige" Arbeit abzuwehren.

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  • Hier besteht meines Erachtens noch Nachfragebedarf.

    Wurden die Urteile, bei welchen bereits einige Tage nach der mündlichen Verhandlung nachgefragt wird, auch in dieser verkündet?

    Sofern dies nicht der Fall ist und das Gericht einen eigenen Verkündungstermin anberaumt, ist doch vorher auch für die willigste Geschäftsstelle gar nicht klar, welchen Urteilstenor das Gericht verkünden wird.

    Eine Nachfrage kurz nach dem Verkündungstermin hat bei mir in der Regel immer funktioniert; vom Datenschutz vielleicht mal abgesehen :gruebel:. (Darf ein öffentlich zu verkündendes Urteil am Telefon jedermann bekannt gemacht werden und wie weißt der Anrufer seine Identität nach).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe bisher noch keine Probleme gehabt. Wenn ich telefonisch nachfrage, wird mir auch nicht das gesamte Urteil einschl. Begründung vorgelesen. Die Geschäftstellen kennen in der Regel die einzelnen Kanzlei und Anrufer.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Danke schon mal für die Antworten!

    Ich frage für die bevollmächtigte Anwältin der Kläger bei Gericht nach. Das Urteil wurde während der Verhandlung nicht verkündet, sondern nach Schluss der Verhandlung. Bisher hatte ich auch keine Probleme, erst seit Anfang September bekomme ich jetzt die Auskunft, dass die Geschäftsstelle mir am Telefon nicht den Tenor "verraten" darf. Ich möchte das ja nur verstehen....:gruebel: Ich hatte gesehen, dass der 116 VwGO im Juni 2019 geändert wurde, bin aber noch nicht dazu gekommen, nachzusehen, was geändert wurde, mit Kommentierung ist "mein" Büro leider nicht so gut bestückt, deshalb gibt schmökern nicht so viel her.

  • Also ich hoffe doch aus datenschutzrechtlicher Sicht, dass solch sensiblen Themen nicht per Telefon besprochen werden.

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