Wahlanwaltskosten auch nach Weglegen wegen Nichtbetreibens des Verfahrens

  • Hallo zusammen,

    mir wurde eine Akte mit folgendem Problem vorgelegt.

    Partei zahlt Raten, bisher sind 825,00 Euro eingegangen (bisher angefallene Verfahrenskosten: 1.512,78 Euro). Die Richterin hat wegen Nichtbetreibens des Verfahrens (6 Monate) verfügt, die Akte wegzulegen (§ 7 AktO).

    VKH-Gebühren wurden schon an RA überwiesen. In der Akte liegt auch noch der Antrag auf Festsetzung der Wahlanwaltskosten.

    Was passiert damit? ZdA?

    Ratenzahlung einstellen per Beschluss?

  • Worin siehst du die Besonderheit zu einer anderen Beendigung des Verfahrens? :gruebel:

    Der Anspruch auf weitere Vergütung besteht hinsichtlich der angefallenen Gebühren (und Auslagen). Dementsprechend sind die Raten entsprechend (weiter) einzuziehen.

  • Wenn die PKH-Partei = Klagepartei ist, würde ich auch einen Entwurf der GK-Rechnung machen lassen. Mangels KGE trägt ja erst mal der Kläger die GK.
    Mittels Raten werden eingezogen GK + VKH-Vergütung + Wahlanwaltsvergütung, wenn das in 48 Monatsraten möglich ist.

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