Terminsgebühr nach Teilerledigterklärung

  • Ich durchstreife gerade das Forum, jetzt im Jahre 2023, genau aufgrund dieses Themas der Streitwertfestsetzung nach GKG und RVG! Mag sein, dass das Thema überholt ist, ich finde dazu aber momentan nichts aktuelles! Ich habe das Problem, dass viele Richter einen Antrag nach § 33 RVG ABLEHNEN! Auch eine sofortige Beschwerde dagegen, weil sie meinen, dass bereits eine Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG erfolgt ist und daher für einen Antrag nach § 33 RVG KEIN RAUM bleibt!!!!!! Was soll man dann tun? Die Gegenseite freut sich! Und ich kann nichts dagegen tun!

  • Naja, was immer bleibt:

    Gegen die Ablehnung erster Instanz sofortige Beschwerde. Gegen die Ablehnung zweiter Instanz (die es im Regelfall nicht gibt, OLGs haben meist eigene Kostensenate, die wissen, was sie tun) dann Antrag nach §321a ZPO und gegen dessen Zurückweisung Verfassungsbeschwerde.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    P.S. Dazwischen sollte man natürlich mal deutlich schreiben, dass § 63 GKG die Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtskosten ist und § 33 die davon getrennte Festsetzung des Streitwertes für abweichende Anwaltsgebühren.

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