Folgender Fall:
Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Der KV hat die Klage aber im Laufe des Verfahrens in Höhe von 2.000 € zurückgenommen und diese Teilerledigungserklärung auch erklärt.
Der BV macht nun seine Gebühren aus dem SW 10.000 € geltend.
Der KV ist allerdings der Ansicht, dass die Terminsgebühr nur aus 8.000 € zu erstatten ist, da ja hinsichtlich 2.000 € Teilerledigungserklärung erfolgt ist.
Mein Problem nun: der KV hat ja Recht, allerdings dachte ich immer, der Streitwertbeschluss ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend.
Andererseits steht im GKG, dass die Streitwertfestsetzung nur die Gerichtsgebühren betrifft.
Aber dann wiederum § 32 RVG...
Muss ich jetzt die Terminsgebühr automatisch aus dem SW 8.000 € berechnen, oder muss der RA in diesen Fällen einen Antrag nach § 33 RVG stellen??
Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!!