Terminsgebühr nach Teilerledigterklärung

  • Folgender Fall:

    Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
    Der KV hat die Klage aber im Laufe des Verfahrens in Höhe von 2.000 € zurückgenommen und diese Teilerledigungserklärung auch erklärt.
    Der BV macht nun seine Gebühren aus dem SW 10.000 € geltend.
    Der KV ist allerdings der Ansicht, dass die Terminsgebühr nur aus 8.000 € zu erstatten ist, da ja hinsichtlich 2.000 € Teilerledigungserklärung erfolgt ist.
    Mein Problem nun: der KV hat ja Recht, allerdings dachte ich immer, der Streitwertbeschluss ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend.

    Andererseits steht im GKG, dass die Streitwertfestsetzung nur die Gerichtsgebühren betrifft.
    Aber dann wiederum § 32 RVG...


    Muss ich jetzt die Terminsgebühr automatisch aus dem SW 8.000 € berechnen, oder muss der RA in diesen Fällen einen Antrag nach § 33 RVG stellen??

    Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!!

  • Vorab: Klagerücknahme oder Teilerledigung? Und hat der Beklagte der Klagerücknahme oder Teilerledigung zugestimmt bzw. wurde seine Zustimmung ersetzt bzw. war sie nicht erforderlich?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wann war der Termin? Bevor sich der Streitwert reduziert hat oder nachdem er sich reduziert hat?
    Unsere Richter haben es immer so gemacht, dass sie bei solchen Sachverhalten den Streitwert immer nach dem Zeitraum festgesetzt haben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn im Beschluss nicht ausdrücklich steht, etwa "Der Streitwert ist bis zum xxxxxx mit 10.000, ab dem xxxxxx mit 8.000 Euro festzulegen" und der Termin erst am xxxxxx+1 war, würde ich von eine TG aus dem vollen Wert ausgehen...

    burkinafaso war 1 min schneller:D

  • Es gab keinen Termin, die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, über ein Jahr nach der Teilerledigterklärung..
    Kann ich den Kostenfestsetzungsantrag des KV, in dem er ausführt, warum die TG nur aus dem reduziertem SW angefallen ist, als Antrag nach § 33 RVG auslegen und dem Richter vorlegen?

  • § 33 RVG ist eher nicht einschlägig, da der Wert ja genau wegen § 32 RVG feststeht. ich muss jetzt mal ganz anwalts-untypisch sagen: dann entscheide doch und lass einen der Beteiligten doch in die Beschwerde gehen :D

    § 33 RVG regelt doch gerade den Fall, dass der für die Gerichtskosten maßgebliche Streitwert von dem für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Streitwert abweicht. Dies ist bei einer Teilerledigung vor dem Termin der Fall.

    Ich würde daher für eine Auslegung als § 33 RVG-Antrag plädieren. Aber da gibt es im Forum sicher viele Leute, die das besser wissen. ;)

    Schließlich sind meine obigen Bedenken noch nicht ausgeräumt, ob die Teilerledigung mangels Zustimmung des Beklagten überhaupt zum Erfolg (Streitwertreduktion vor Vergleichsschluss) geführt hat.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Du solltest bevor du entscheidest mal einen Blick in den Gerold/Schmidt werfen.
    Der hat bei so Problemen in der Regel weiter geholfen.

    Aus dem Bauch heraus würde ich wie folgt entscheiden.
    Die Gebühr ensteht ja dadurch, dass kein Termin stattgefunden hat und ein schriftlicher Vergleich geschlossen wurde. Das maßgebliche Ereignis ist der Abschluss des Vergleichs. Also würde ich für die Terminsgebühr den Streitwert zum Zeitpunt des Vergleichsschluss nehmen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Jetzt muss ich zur Klarstellung aber doch nochmal nachfragen:
    für mich ist immer der gerichtlich festgesetzte Streitwert bindend, selbst wenn er falsch sein sollte.
    Ich nehme also nicht von mir aus den geringeren SW, auch wenn ich sehe dass die Erledigterklärung schon eher erfolgt ist und der Richter den SW hätte staffeln müssen??

  • Nur dass der Richter hier nicht hätte staffeln müssen. Vielmehr hätte der Anwalt eine Festsetzung nach § 33 RVG hätte beantragen müssen - was er ja wohl noch nachholen kann.
    Darauf würde ich implizit in den Gründen hinweisen ("da kein Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 33 RVG gestellt worden ist, ist bei der Gebührenberechnung von dem. nach § 32 RVG maßgeblichen Streitwert auszugehen ...")

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielmehr hätte der Anwalt eine Festsetzung nach § 33 RVG hätte beantragen müssen - was er ja wohl noch nachholen kann.
    Darauf würde ich implizit in den Gründen hinweisen ("da kein Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 33 RVG gestellt worden ist, ist bei der Gebührenberechnung von dem. nach § 32 RVG maßgeblichen Streitwert auszugehen ...")

    warum eigentlich und mit welchem Ziel? die Vergüung des Anwaltes richtet sich ja auch nach der Höhe der Gebühr... der Kollege auf Beklagtenseite hat also kein Interesse den Streitwert auf 8.000 Euro reduzieren zu lassen. Der Anwalt der Gegenseite kann das vielleicht seinem Mandanten vorjammern (um vor diesem gut darzustehen), dass der Kollege da zu hoch gegriffen habe, aber dieser wird auch hoffen, dass seine Vergütung auf 10.000 EUro Wert berechnet wird... :strecker

  • Du würdest Deinem Mandanten hier die Terminsgebühr aus 10.000,- € in Rechnung stellen, obwohl Du von der Teilerledigung vor dem "Termin" weißt?!

    Weiß ich nicht ;) (du weißt, nemo tenetur usw.). Ich denke, ich würde mich an der aktuellen Streitwertfestsetzung (vgl. § 32 RVG) orientieren...

    Eigentlich wollte ich nur im Nachgang zu #13 argumentieren, dass es auch aus Seiten der beteiligten Kollegen "Interessen" geben kann, den Antrag nach § 33 RVG nicht zu stellen... (und unterstelle auch niemandem irgendwas)

  • Das Triggerwort "Interessen" veranlasst mich, das ganze nochmals zusammenzufassen:

    Hier hat sich der für die Bemessung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert aufgrund der Erledigterklärung - Zustimmung des Beklagten unterstellt - vor dem "Termin" auf 8.000 € reduziert. Das heißt, dass sowohl für den Beklagtenvertreter als auch den Klägervertreter nur eine Terminsgebühr aus 8.000 € angefallen ist. Beide Anwälte können nur diese Gebühr von ihren Mandanten verlangen und bei der Kostenfestsetzung auch nur diese Gebühr geltend machen. Fehlt - wie hier - eine die eingetretene Minderung berücksichtigende Streitwertfestsetzung, bin ich als Anwalt im Interesse meines Mandanten gehalten, den für die Terminsgebühr maßgeblichen, reduzierten Streitwert nach § 33 RVG festsetzen zu lassen.

    Wenn ich als Anwalt hingegen sehenden Auges eine unvollständige Streitwertfestsetzung hinnehme und auf deren brüchiger Basis meinem Mandanten die Terminsgebühr aus 10.000 € in Rechnung stelle, handele ich allein aus eigenem Gebühreninteresse und verlasse die Wege der Tugend (§ 352 StGB).

    JM2C

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der BGH (ZInsO 2014, 911 = NJW-RR 2014, 892) hat zur grundsätzlichen Behandlung einer "Wertabweichung" mal entschieden:

    "Im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff. ZPO wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren ... Der Rechtspfleger ist in diesem Verfahren zu einer selbständigen Wertfestsetzung nicht befugt, vielmehr hat die Festsetzung des Gegenstandswerts durch verbindliche Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG zu erfolgen ... Zumindest wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen den dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden oder gegen den vom Rechtspfleger in den Raum gestellten Gegenstandswert Beanstandungen erhebt, muss dieser seine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen, gegebenenfalls muss er das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 148 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen ... Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht darf der Rechtspfleger zumindest in den Fällen, in denen zwischen den Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Höhe des Gegenstandswerts bestehen, den Gebührenstreitwert nicht selbst ermitteln ...".

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das Triggerwort "Interessen" veranlasst mich, das ganze nochmals zusammenzufassen:

    Hier hat sich der für die Bemessung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert aufgrund der Erledigterklärung - Zustimmung des Beklagten unterstellt - vor dem "Termin" auf 8.000 € reduziert. Das heißt, dass sowohl für den Beklagtenvertreter als auch den Klägervertreter nur eine Terminsgebühr aus 8.000 € angefallen ist. Beide Anwälte können nur diese Gebühr von ihren Mandanten verlangen und bei der Kostenfestsetzung auch nur diese Gebühr geltend machen. Fehlt - wie hier - eine die eingetretene Minderung berücksichtigende Streitwertfestsetzung, bin ich als Anwalt im Interesse meines Mandanten gehalten, den für die Terminsgebühr maßgeblichen, reduzierten Streitwert nach § 33 RVG festsetzen zu lassen.

    Wenn ich als Anwalt hingegen sehenden Auges eine unvollständige Streitwertfestsetzung hinnehme und auf deren brüchiger Basis meinem Mandanten die Terminsgebühr aus 10.000 € in Rechnung stelle, handele ich allein aus eigenem Gebühreninteresse und verlasse die Wege der Tugend (§ 352 StGB).

    ich denke mal, da sind wir alle einer Meinung. so wie ich das Grundthema verstanden habe, wird ohnehin einer der Parteien a) gegen den KFB vorgehen, und b) wenn der Hinweis kommt, dass ggf. ein Antrag nach § 33 zu stellen gewesen wäre, dann dies auch nachholen wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!