Ablegen der Akten: Folgen für Staatskasse

  • Die Parteien betreiben das Verfahren nicht. Das Gericht legt die Akten nach 6 Monaten ab. Die Gerichtskosten sind durch den Vorschuss des Klägers da.

    Der Beklage hatte PKH und sein Anwalt hat seine Kosten aus der Staatskasse erhalten. Ein Vergleich oder eine Kostenentscheidung existiert nicht. Kommt hier die Staatskasse noch an ihr Geld?

    Argument: Hätte Kläger die Klage zurückgenommen, wäre der prozessuale Erstattungsanspruch des Beklagten aus § 269 ZPO auf die Staatskasse übergegangen.
    Gegenargument: Nun wurde aber gerade NICHT zurückgenommen, die Staatskasse schaut also in die Röhre.

    Was ist richtig? Finde nix dazu.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Warum soll die Staatskasse in die Röhre schauen? Bis 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens kannst du den Beklagten überprüfen. Vielleicht kommt er ja mal zu etwas mehr Geld und du kannst dir die verauslagten Kosten zurück holen. Und wenn das Verfahren nicht abgeschlossen wird (nur weggelegt wegen Nichtbetreibens), kannst du theoretisch ewig überprüfen.

  • @ Frog:

    Die Arbeitsgerichtsbarkeit NRW widerspricht dir da:

    Das Weglegen der Akte wegen Nichtbetreibens beendet die Rechtshängigkeit der Sache nicht, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 24.01.2018, 5 Ta 17/18 (m. E. nicht veröffentlicht).

    und

    Die Anordnung des Ruhens des (Haupt-) Verfahrens berührt ein PKH-Verfahren nicht. (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19. August 2011 – 4 Ta 233/11 –, juris)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • @ Frog:

    Die Arbeitsgerichtsbarkeit NRW widerspricht dir da:

    Das Weglegen der Akte wegen Nichtbetreibens beendet die Rechtshängigkeit der Sache nicht, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 24.01.2018, 5 Ta 17/18 (m. E. nicht veröffentlicht).

    und

    Die Anordnung des Ruhens des (Haupt-) Verfahrens berührt ein PKH-Verfahren nicht. (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19. August 2011 – 4 Ta 233/11 –, juris)


    Und wann ist dann mal Schluss mit der Überprüfungsfrist bzw. der möglichen Anordnung von Zahlungen, wenn das Verfahren ewig ruht, d. h. nicht weiterbetrieben wird? :gruebel: Haben das die genannten Entscheidungen auch beantwortet?

  • Die Anordnung von Zahlungen ist erst dann nicht mehr möglich, wenn die PKH-Partei gestorben ist. :teufel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Und wann ist dann mal Schluss mit der Überprüfungsfrist bzw. der möglichen Anordnung von Zahlungen, wenn das Verfahren ewig ruht, d. h. nicht weiterbetrieben wird? :gruebel: Haben das die genannten Entscheidungen auch beantwortet?

    Die Kölner Entscheidung kann man in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE nachlesen: Link.

    Wie Sie sehen, sehen Sie (hinsichtlich eines Endes der Nachprüfungen) nichts. Zumindest nicht aus der Kölner Entscheidung; die Düsseldorfer Entscheidung schweigt, soweit ich weiß, auch, aber dazu habe ich gerade keine Fundstelle.

    Also ja, m.E. hat burkinafaso Recht: In so einem Fall könnte es sein, dass ohne eine Beendigung des Hauptsacheverfahrens erst der Tod der Partei die Nachprüfungen beendet. :nixweiss:

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • @ Frog:

    Die Arbeitsgerichtsbarkeit NRW widerspricht dir da:

    Das Weglegen der Akte wegen Nichtbetreibens beendet die Rechtshängigkeit der Sache nicht, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 24.01.2018, 5 Ta 17/18 (m. E. nicht veröffentlicht).

    und

    Die Anordnung des Ruhens des (Haupt-) Verfahrens berührt ein PKH-Verfahren nicht. (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19. August 2011 – 4 Ta 233/11 –, juris)


    Habe mir die letztgenannte Entscheidung jetzt mal durchgelesen. Nun komme ich erst recht zur Ansicht, dass trotz des Ruhens des Hauptverfahrens die Vierjahresfrist bezüglich der PKH weiterläuft.

    In Rn. 6 heißt es nämlich: "Denn das Ruhen des Verfahrens berührt ebenso wie nach zutreffender herrschender Auffassung eine Aussetzung (Baumbach § 118 Rn. 4; Zöller-Philippi § 118 ZPO Rn. 15; Zöller-Greger vor § 239 ZPO Rn. 8, jeweils m. w. N.) das PKH-Verfahren nicht."

    Mit anderen Worten, das PKH-Verfahren ruht nicht. Somit läuft die Überprüfungsfrist weiter, ungeachtet des Ruhens des Hauptverfahrens.

  • (...)

    Mit anderen Worten, das PKH-Verfahren ruht nicht. Somit läuft die Überprüfungsfrist weiter, ungeachtet des Ruhens des Hauptverfahrens.

    Japp zu ersten Teil, nein zum zweiten. Das PKH-Verfahren ruht ausdrücklich nicht, aber die 4-Jahres-Frist für die Überprüfung beginnt erst mit Ende des Hauptverfahrens zu laufen, s. ... Zöller/Geimer, Fundstelle kann ich auf Wunsch nachliefern (irgendwo bei § 120 a ZPO).
    Wenn also das Hauptverfahren nur ruht, nicht endet, beginnt die Prüffrist nicht zu laufen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wenn überhaupt, beginnt die Überprüfungsfrist mit dem Ruhen des Verfahrens. Das Ruhen des Verfahrens könnte eine sonstige Beendigung des Verfahrens iSd. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO sein. Aber so ganz überzeugt das mich noch nicht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Ja, das habe ich bereits in #4 geschrieben.

    Man müsste eben noch einmal in den Kommentierungen schauen, was unter einer "sonstigen Beendigung des Verfahrens" im Sinne des § 120a ZPO alles verstanden wird.


  • Man müsste eben noch einmal in den Kommentierungen schauen, was unter einer "sonstigen Beendigung des Verfahrens" im Sinne des § 120a ZPO alles verstanden wird.

    Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens als sonstige Beendigungshandlung wird z. Bsp. aufgeführt in:

    BeckOK ZPO, RdNr. 23
    Musielak/Voit ZPO, 16. Auflage, RdNr. 12
    Saenger ZPO, 8. Auflage, RdNr. 19
    Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, RdNr. 7

    jeweils zu § 120a und m. w. N.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Nach Musielak/Voit/Fischer ZPO § 120a Rn. 12 orientiert sich die Vierjahresfrist nach § 120a Absatz 1 Satz 4 ZPO an § 5 Absatz 1 GKG. Nach der dortigen Kommentierung löst auch eine tatsächliche Erledigung wie etwa durch Ruhendstellung oder Weglegen nach Aktenordnung die Verjährungsfrist aus, siehe näher BeckOK KostR/Dörndorfer GKG § 5 Rn. 4 oder BDZ/Zimmermann GKG § 5 Rn. 5.

  • Nach Musielak/Voit/Fischer ZPO § 120a Rn. 12 orientiert sich die Vierjahresfrist nach § 120a Absatz 1 Satz 4 ZPO an § 5 Absatz 1 GKG. Nach der dortigen Kommentierung löst auch eine tatsächliche Erledigung wie etwa durch Ruhendstellung oder Weglegen nach Aktenordnung die Verjährungsfrist aus, siehe näher BeckOK KostR/Dörndorfer GKG § 5 Rn. 4 oder BDZ/Zimmermann GKG § 5 Rn. 5.

    Einen wichtigen Aspekt hast Du hierbei allerdings unter den Tisch fallen lassen. Die von Dir zitierten Kommentare erfordern zusätzlich übereinstimmend, dass in diesen Fällen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Gericht der Parteiwille erkennbar wird, dass das Verfahren als erledigt zu betrachten ist, die Erledigungsfiktion verfängt.

    BDZ nimmt hierfür z.B. eine Entscheidung des OLG Karlsruhe in Bezug:

    "Dafür, dass die bloße richterliche Verfügung, die Akten wegen Nichtbetreibens des Verfahrens in einem Zeitraum von sechs Monaten wegzulegen, keine endgültige Beendigung des Verfahrens im Sinne des Gesetzes darstellt, spricht bereits der Gesetzestext selbst. Dort werden als förmliche Erledigungstatbestände neben der Möglichkeit einer Erledigung „in sonstiger Weise“ die „rechtskräftige Entscheidung über die Kosten“ und „durch Vergleich“ genannt. Zwar kann einerseits davon ausgegangen werden, dass mit der „Erledigung in sonstiger Weise“ eine rein tatsächliche Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens als ausreichend betrachtet wird. Jedoch muss es sich dann andererseits wie bei den anderen beiden im Gesetz geregelten Varianten um einen endgültigen Zustand handeln (OLGe Nürnberg und Karlsruhe, jeweils a. a. O.). Ob von einem solchen ausgegangen werden kann, muss im Einzelfall durch Nachfrage bei den Parteien geklärt werden, was nach der Erfahrung des Senats in praxi jedoch nicht vorkommt.

    Die Verfügung des Richters nach § 7 Abs. 3 AktO bewirkt keine Erledigung des Verfahrens „in sonstiger Weise“. Es handelt sich um einen rein justizinternen Vorgang. Die letztgenannte Norm geht lediglich von einer Fiktion im Hinblick auf eine Erledigung aus. Allein im Sinne der Aktenordnung „gilt“ das Verfahren als erledigt, wenn es sechs Monate lang nicht mehr betrieben worden ist (OLG Karlsruhe, a. a. O.)."

    Wenn also nie angefragt worden ist, ob die Parteien im Falle einer Ruhensanordnung, Aussetzung, etc. das Verfahren für erledigt ansehen und diese Frage positiv beantwortet wird, beginnt auch die Vierjahresfrist nach § 120a III 2 ZPO nicht zu laufen ...

  • Nach Musielak/Voit/Fischer ZPO § 120a Rn. 12 orientiert sich die Vierjahresfrist nach § 120a Absatz 1 Satz 4 ZPO an § 5 Absatz 1 GKG. Nach der dortigen Kommentierung löst auch eine tatsächliche Erledigung wie etwa durch Ruhendstellung oder Weglegen nach Aktenordnung die Verjährungsfrist aus, siehe näher BeckOK KostR/Dörndorfer GKG § 5 Rn. 4 oder BDZ/Zimmermann GKG § 5 Rn. 5.

    Einen wichtigen Aspekt hast Du hierbei allerdings unter den Tisch fallen lassen. Die von Dir zitierten Kommentare erfordern zusätzlich übereinstimmend, dass in diesen Fällen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Gericht der Parteiwille erkennbar wird, dass das Verfahren als erledigt zu betrachten ist, die Erledigungsfiktion verfängt.

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    Wenn also nie angefragt worden ist, ob die Parteien im Falle einer Ruhensanordnung, Aussetzung, etc. das Verfahren für erledigt ansehen und diese Frage positiv beantwortet wird, beginnt auch die Vierjahresfrist nach § 120a III 2 ZPO nicht zu laufen ...


    Tut mir leid, den genannten Entscheidungen kann ich mich nicht anschließen. Ich vermag sie nicht nachzuvollziehen. Aus meiner Sicht gibt es keinen für die PKH-Überprüfung zu rechtfertigenden Unterschied hinsichtlich der Vierjahresfrist zwischen der Beendigung des Verfahrens z. B. durch Klagerücknahme und der Anordnung des Ruhens, wobei das Verfahren nie weiterbetrieben wird.

    Sicher könnte man beim Ruhen z. B. nach zwei Jahren anfragen, ob die Parteien das Verfahren tatsächlich für erledigt ansehen. Eine andere Antwort als "Natürlich ist das Verfahren für uns erledigt, sonst hätten wir es ja schon längst weiterbetrieben!" kann ich mir nicht vorstellen. In welchen Fällen sollte es eigentlich vorkommen, dass die Parteien das Verfahren z. B. 6 Jahre nach Anordnung des Ruhens weiterführen?

    Wer müsste die Anfrage, ob die Parteien das Verfahren tatsächlich für erledigt ansehen, eigentlich machen? Der zuständige Richter, weil es nach der Rspr. um die endgültige Verfahrensbeendigung geht, oder ausreichend durch den Rechtspfleger im Rahmen der PKH-Überprüfung? :gruebel:

    Mich würde es nur mal von der Theorie her interessieren. In der Praxis werde ich beim Ruhen sicher nicht "endlos" (z. B. noch mal nach 10 Jahren) die PKH überprüfen. Aus meiner Sicht gibt es keinen Grund, die PKH-Partei gegenüber anderen Beendigungstatbeständen bezüglich die Vierjahresfrist schlechter zu behandeln.


  • Tut mir leid, den genannten Entscheidungen kann ich mich nicht anschließen. Ich vermag sie nicht nachzuvollziehen. Aus meiner Sicht gibt es keinen für die PKH-Überprüfung zu rechtfertigenden Unterschied hinsichtlich der Vierjahresfrist zwischen der Beendigung des Verfahrens z. B. durch Klagerücknahme und der Anordnung des Ruhens, wobei das Verfahren nie weiterbetrieben wird.

    Na ja, ich denke, objektiv gibt es durchaus einen.
    Das Prozessrecht ist doch zunächst einmal darauf ausgelegt, dass ein gerichtliches Verfahren neben einem prozessualen Anfang auch ein prozessuales Ende hat.
    Auf dem Weg zum prozessualen Ende soll das Gericht allerdings nicht ohne Rücksicht auf die Parteieninteressen den Takt vorgeben.
    So kommt eine Ruhensanordnung beispielsweise nach § 251 ZPO nur als zweckmäßig in Betracht, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch andere Maßnahmen zu erwarten ist, erwähnt sind ausdrücklich Vergleichsverhandlungen. Dabei muss allerdings Förderung auch im Sinne von anderweitiger Erledigung (echte prozessuale Beendigung) verstanden werden.
    Das Prozessrecht sieht eine "unendliche" Ruhensanordnung damit schon gar nicht vor, sondern geht davon aus, dass sie nur für die Zeit von Vergleichsverhandlungen, die irgendwann positiv oder negativ beendet sein werden, oder anderweitige, zeitliche endliche Erledigungsbemühungen angeordnet wird.

    Die Vierjahresfrist für die PKH-Überprüfung dient letztlich nur dazu, der PKH-Partei irgendwann mal Rechtssicherheit zu verschaffen, ob sie nun noch zur Zahlung der Prozesskosten herangezogen wird oder nicht. Insoweit besteht nach meinem Dafürhalten schon gar kein Bedürfnis, als Fristbeginn an eine fiktive Prozessbeendigung anzuknüpfen. Denn die PKH-Partei hat es gerade im Falle der Verfahrensruhe doch selbst in der Hand, durch entsprechende Prozesserklärung das Verfahren zu einem (echten) Ende zu führen. Sie täte damit im Übrigen ja nur das, was das Prozessrecht ohnehin vorsieht.

    Dieses "unendliche" Ruhen ist ohnehin eine Plage, die für mich keine Begünstigung erfahren sollte. Die Akten verstopfen die Geschäftsstellen und Archive bis in alle Ewigkeit, nur weil die Parteien sich nicht in der Lage sehen, das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen, dass sich das Verfahren längst außergerichtlich erledigt hat.


    Sicher könnte man beim Ruhen z. B. nach zwei Jahren anfragen, ob die Parteien das Verfahren tatsächlich für erledigt ansehen. Eine andere Antwort als "Natürlich ist das Verfahren für uns erledigt, sonst hätten wir es ja schon längst weiterbetrieben!" kann ich mir nicht vorstellen. In welchen Fällen sollte es eigentlich vorkommen, dass die Parteien das Verfahren z. B. 6 Jahre nach Anordnung des Ruhens weiterführen?

    Ich habe da auch schon andere Antworten gesehen, sogar ohne gerichtliche Nachfrage. Da wurde dann nach zwanzig Jahren angefragt, wann denn nun endlich terminiert wird ... :wechlach:

    . In der Praxis werde ich beim Ruhen sicher nicht "endlos" (z. B. noch mal nach 10 Jahren) die PKH überprüfen. Aus meiner Sicht gibt es keinen Grund, die PKH-Partei gegenüber anderen Beendigungstatbeständen bezüglich die Vierjahresfrist schlechter zu behandeln.

    Ich würde auch nicht ewig überprüfen. In dem meisten Fällen lässt sich doch nach recht kurzer Zeit schon präzise voraussagen, ob da nochmal Geld ins Haus kommt.
    Eine Schlechterstellung würde ich in einer längerfristigen Überprüfung allerdings nicht sehen, denn die Partei hat es wie gesagt selbst in der Hand, den Lauf der Vierjahresfrist auszulösen.

  • ....

    Die Vierjahresfrist für die PKH-Überprüfung dient letztlich nur dazu, der PKH-Partei irgendwann mal Rechtssicherheit zu verschaffen, ob sie nun noch zur Zahlung der Prozesskosten herangezogen wird oder nicht. Insoweit besteht nach meinem Dafürhalten schon gar kein Bedürfnis, als Fristbeginn an eine fiktive Prozessbeendigung anzuknüpfen. Denn die PKH-Partei hat es gerade im Falle der Verfahrensruhe doch selbst in der Hand, durch entsprechende Prozesserklärung das Verfahren zu einem (echten) Ende zu führen. Sie täte damit im Übrigen ja nur das, was das Prozessrecht ohnehin vorsieht.

    ....


    Für den Kläger als PKH-Partei ist es im Hinblick auf die Risiken wohl leichter, das Verfahren fortzusetzen.

    Aber ob man vom Beklagten, dem PKH bewilligt wurde, verlangen kann, das ruhende Verfahren "zu einem echten Ende" zu führen? :gruebel:
    Er müsste z. B. den Anspruch anerkennen oder einem vom Kläger vorgeschlagenen Vergleich zustimmen, obwohl der Anspruch aus seiner Sicht vielleicht nicht gerechtfertigt ist. Zwar kann auch der Beklagte unter Bezug auf seinen bereits gestellten Klageabweisungsantrag das Verfahren wiederaufnehmen. Allerdings setzt er sich dann dem Risiko aus, doch noch verurteilt zu werden.

  • Findest du ? :gruebel:

    Wer das Eine will muss das Andere mögen :D
    Ich denke in dem geschilderten fall liegt das Risiko beim Kläger, denn einen Grund muss es ja geben das er das Verfahren nicht weiter betreibt. So hat er nur die Gerichtskosten und seine Kosten eingebüßt und wenn der Beklagte weiter betreibt läuft er Gefahr auch noch die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen.
    Ich würde hier den Beklagten aller halben Jahre überprüfen :gehaess: bis der das Verfahren wieder aufnimmt. ;)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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