PKH im Bewilligungsverfahren

  • Moin! Ich habe in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren PKH und meine Beiordnung beantragt. Zur Darlegung der Erfolgsaussichten habe ich als Anlage die Klage mitgeschickt. PKH wurde bewilligt, ich wurde beigeordnet. Die Mandantschaft meldet sich nun und teilt mit, dass sich die Lebensumstände geändert haben und an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse mehr besteht. Ich ,,nehme die Klage zurück" und beantrage Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr. Das Gericht teilt mit, dass keine Klage erhoben wurde und im PKH-Bewilligungsverfahren keine Gebühren erstattet werden. Was ist zu tun? Werde ich jetzt aufgrund der PKH-Bewilligung förmlich die Klage erheben und am nächsten Tag die Klage zurücknehmen? :gruebel:

  • Das würde ich unter Mutwilligkeit einordnen.

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  • Mutwilligkeit dürfte meines Erachtens nur eine Frage der PKH-Bewilligung, nicht aber der späteren Gebührenerstattung sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich kann das nicht ganz nachvollziehen. Die Klage wurde doch eingereicht. Auch wenn sie der Gegenseite noch nicht zugestellt wurde, ist die 1,3 Verfahrensgebühr entstanden und auf Grund der bewilligten PKH auch aus der Staatskasse auszuzahlen.
    Ich würde hier auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung bestehen.

  • Wurde die Klage eingereicht? Oder doch nur als Entwurf im PKH-Verfahren vorgelegt ("Zur Darlegung der Erfolgsaussichten habe ich als Anlage die Klage mitgeschickt.")? Das dürfte der Knackpunkt sein.
    Jetzt noch entgegen der Weisung der Mandantschaft einreichen dürfte auch eher problematisch werden...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Hmm...das wäre theoretisch möglich. Wird in der Praxis eher nicht gemacht. Meist wird Klage eingereicht unter der Bedingung, dass PKH bewilligt wird.
    Dann bliebe tatsächlich nur eine Honorarklage, weil dann weder PKH-Vergütung noch § 11 RVG ginge.

  • Dem Sachverhalt nach, war es wohl keine Klage, sondern nur der Entwurf wegen der Erfolgsaussicht.

    Auf den Kosten bleibt der Antragsteller jetzt hängen und die müsste ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

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