• Hallo Leute,

    mal ein Anliegen von mir, welches ich gerne mal loswerden möchte. Bitte auf keinen Fall als generelle Berufsschelte etc begreifen, ich mächte es aber mal sachlich zur Diskussion aufwerfen ;)

    der Sachverhalt: Prozess geführt, für den Kläger gewonnen, und auch die Kosten so weit beigetriben, die erstattungspflichtige Beklagtenseite hat die Kosten dann an mich als Prozessbevollmächtigten gezahlt, weswegen dem Kläger die Hebegebühr aus dem Betrag zur Last gefallen ist. Neues Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte in Höhe der angefallenen Hebegebühren, da zusätzlicher Schaden meiner Partei. Mit der Gegenseite wurde sich dann mehrfach bis aufs Messer schriftsatzmäßig auseinandergesetzt, es wurde von dieser sowohl das ob, als auch die Höhe der beantragten Kosten in Zweifel gezogen, darüber hinaus noch Verwirkung ins Spiel gebracht. Hinsichtlich der Höhe musste ich schließlich auf Nachfrage des Gerichts etwas "nachbessern", aber ansonsten blieb zwischen den Parteien alles strittig.

    Jetzt kam die Zahlung der Gegenseite, gegen die sie sich so sehr zur Wehr gesetzt hat, und einige Tage später der KFB. In diesem hieß es dann lapidar "Die zu erstattenden Kosten wurden antragsgemäß [auf Betrag X] festgesetzt. Die Berechnung ist bereits zur Stellungnahme übersandt worden. EIne Stellungnahme ist nicht eingegangen."

    (nach meiner Korrektur des Betrages um eine Handvoll Euro kam tatsächlich keine Stellungnahme der Gegenseite mehr). M.E. ist hier das Gericht seiner Begründungspflicht nicht vollständig nachgekommen, da hier nur eine "formale Begründung" vorliegt. Ich hätte hier erwartet, dass sich wenigstens kurz inhaltlich mit der Sache auseinander gesetzt wird, etwa gesagt wird, nach Nr. X / § Y folgt, dass... etc. Auch in § 788er KFB finde ich so eine "kurze" Begründung häufiger, meist dann wenn der Schuldner nicht reagiert (wie bei Vollstreckungssachen eben häufig). Etwas anderes müsste aber schon gelten, wenn eigentlich alles zwischen den Parteien streitig war... :mad::mad:

    Auch aus Anwaltssicht ist es natürlich schöner, wenn das Gericht die eigenen Argumente aufnimmt und bestätigt, auch kann man diese Beschlüsse dann auch für andere ähnliche Fallgestaltungen benutzen, und daraus Informationen ziehen !!!

  • Kostenfestsetzung ist ein Massengeschäft. Bei der Personalbedarfsberechnung wird eine Festsetzung auch nur mit wenigen Minuten berücksichtigt. Daher ist eine ausführliche Begründung auch nur dann möglich, wenn sich am Ende die Parteien immer noch völlig uneinig sind.

  • Kostenfestsetzung ist ein Massengeschäft. Bei der Personalbedarfsberechnung wird eine Festsetzung auch nur mit wenigen Minuten berücksichtigt. Daher ist eine ausführliche Begründung auch nur dann möglich, wenn sich am Ende die Parteien immer noch völlig uneinig sind.

    Genau das scheint nach der Schilderung aber der Fall gewesen zu sein. Daher wäre eine Begründung m.E. schon notwendig. Die muss nicht unbedingt ausführlich sein, solange sie nachvollziehbar ist und auf alle Argumente eingeht. Aber "Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen" ist in dem Fall nicht in Ordnung.

  • Zumal man ohnehin schon heftig darüber diskutieren kann, ob die Hebegebühr überhaupt von der Gegenseite zu erstatten ist (vgl. z.B. AG Cloppenburg, Beschluss vom 02. Juni 2006 – 232 M 2316/06 oder Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 1009 Rn. 19). Ich persönlich habe die noch nie zugesprochen. Wenn ich es doch einmal machen würde, gäbe es zumindest ein paar Sätze, warum die hier mal ausnahmsweise erstattungsfähig ist.

  • Zumal man ohnehin schon heftig darüber diskutieren kann, ob die Hebegebühr überhaupt von der Gegenseite zu erstatten ist (vgl. z.B. AG Cloppenburg, Beschluss vom 02. Juni 2006 – 232 M 2316/06 oder Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 1009 Rn. 19). Ich persönlich habe die noch nie zugesprochen. Wenn ich es doch einmal machen würde, gäbe es zumindest ein paar Sätze, warum die hier mal ausnahmsweise erstattungsfähig ist.

    Eben. ich meine, ich freue mich natürlich, a) für den Mandanten das Ergebnis erreicht zu haben und b) die Sache nach über 2,5 Jahren Gesamtverfahrensdauer endlich zum Abschluss gebracht zu haben...

    (PS: Die Gegenseite wurde ausdrücklich aufgefordert, an die Partei zu leisten, die Zahlung kam bei mir auf dem Kanzleikonto an :teufel:)

  • Immerhin war ne Begründung drin. Ich hatte mal ne Kollegin die mir ernsthaft gesagt hat, der Rechtsanwalt würde schließlich sehen, dass sie was abgesetzt hat...

    Im Ernst: Wenn bei Anhörung wirklich keinerlei "Widerspruch" gegen den KFA eingeht, dann reicht diese formelhafte Begründung in meinen Augen aus, selbst wenn obergerichtliche Entscheidungen dazu eine etwas andere Auffassung vertreten mögen (was soll ich mir auch nen Wolf über unstreitige Sachen begründen).
    Aber bei streitigen Positionen geht das m. E. nicht, Massengeschäft hin oder her.
    Hier scheint es ja so gewesen zu sein, dass es einen neuen (reduzierten) Kostenfestsetzungsantrag gab, gegen den die Gegenseite dann keine Einwendungen mehr erhoben hat. Offenbar ist d. Rpfl. davon ausgegangen, dass die streitigen Positionen damit geklärt waren. Kann man m. E. machen. Ob das auch im vorliegenden Fall gilt, lässt sich von außen schlecht beurteilen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hier dürfte durchaus ein schwerwiegender Begründungsmangel vorliegen, der zur Aufhebung der Entscheidung berechtigt (vgl. OLG Saarbrücken, 9 W 33/18).

    M.E. ist eine Begründung immer erforderlich, wenn Einwände gegen den Antrag vorgebracht wurden und diese nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde oder es offensichtlich ist, dass daran nicht festgehalten wird. Und natürlich, wenn ein Betrag abgesetzt wird.

    Kostenfestsetzung ist ein Massengeschäft. Bei der Personalbedarfsberechnung wird eine Festsetzung auch nur mit wenigen Minuten berücksichtigt. Daher ist eine ausführliche Begründung auch nur dann möglich, wenn sich am Ende die Parteien immer noch völlig uneinig sind.

    Das kann kein Argument sein. Wenn der Antrag nicht unstreitig ist, dann muss eine Begründung her. Diese kann ggf. auch kurz und bündig sein.
    Vorliegend haben wir aber gar keine Begründung. Dass die Festsetzung antragsgemäß erfolgt ist keine Begründung der Entscheidung, sondern eine (überflüssige) Feststellung der Tatsachen. Das ergibt sich notwendigerweise schon aus dem Tenor selbst (wenn man den Antrag kennt).

  • Eine Begründung braucht es doch erst, wenn es zur Beschwerde kommt. Gut, dass war hier eher Zufall, aber letztlich ist doch alles gut. Eine weitere Begründung hätte nichts geändert.

    Schnell und lang geht eben nicht. Meiner Erfahrung nach liegt der Wunsch eher bei schnell.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es ist auch aus meiner Sicht ein Unding, Beschlüsse nicht zu begründen. Und darunter fällt auch der vom Threadersteller genannte Satz. Immer dann, wenn vom Antrag abgewichen wird oder ein Einwand der Gegenseite kein Gehör fand, muß begründet werden, warum. Das sind wir unserer Tätigkeit hier einfach schuldig, denn wir werden genau dafür bezahlt. In allen anderen Fällen gebe ich mein Standard-Muster zur allgemeinen Verwendung frei ;)

    =====================================================
    Der Festsetzung liegt der Antrag vom 19.09.2018 zugrunde. Die darin geltend gemachten Kosten sind richtig berechnet und erstattungsfähig entstanden. Zugesetzt wurden 105,- EUR Gerichtskosten, welche von dem klägerischen Vorschuß auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet worden sind.

    Der Beklagte wurde gehört. Er äußerte sich jedoch nicht.

    Der Zinsausspruch folgt § 104 I 2 ZPO.
    =====================================================

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Da hast du natürlich recht.
    In der täglichen Praxis nutzt das nur nicht immer was.

    Diese Begründung wäre in #1 aber auch nicht wirklich besser gewesen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo Leute,

    mal ein Anliegen von mir, welches ich gerne mal loswerden möchte. Bitte auf keinen Fall als generelle Berufsschelte etc begreifen, ich mächte es aber mal sachlich zur Diskussion aufwerfen ;)

    der Sachverhalt: Prozess geführt, für den Kläger gewonnen, und auch die Kosten so weit beigetriben, die erstattungspflichtige Beklagtenseite hat die Kosten dann an mich als Prozessbevollmächtigten gezahlt, weswegen dem Kläger die Hebegebühr aus dem Betrag zur Last gefallen ist. .....


    Ist die Berechnung einer Hebegebühr zu Lasten des eigenen Mandanten eigentlich Standard? :gruebel:

    In hiesigen Anwaltsvollmachten wird der Rechtsanwalt auch immer formularmäßig zum Empfang von Zahlungen der Gegenseite usw. ermächtigt.

    Wenn vom Geldeingang dann eine Hebegebühr abgezogen wird, wäre aus Sicht des Mandanten dringend dazu zu raten, den Passus hinsichtlich Geldempfang vor Unterzeichnung der Vollmacht zu streichen.

  • ...

    Im Ernst: Wenn bei Anhörung wirklich keinerlei "Widerspruch" gegen den KFA eingeht, dann reicht diese formelhafte Begründung in meinen Augen aus, selbst wenn obergerichtliche Entscheidungen dazu eine etwas andere Auffassung vertreten mögen (was soll ich mir auch nen Wolf über unstreitige Sachen begründen).
    Aber bei streitigen Positionen geht das m. E. nicht, Massengeschäft hin oder her.
    Hier scheint es ja so gewesen zu sein, dass es einen neuen (reduzierten) Kostenfestsetzungsantrag gab, gegen den die Gegenseite dann keine Einwendungen mehr erhoben hat. Offenbar ist d. Rpfl. davon ausgegangen, dass die streitigen Positionen damit geklärt waren. Kann man m. E. machen. Ob das auch im vorliegenden Fall gilt, lässt sich von außen schlecht beurteilen.


    Richtig. Im Beitrag 1 steht u. a.: "(nach meiner Korrektur des Betrages um eine Handvoll Euro kam tatsächlich keine Stellungnahme der Gegenseite mehr). M.E. ist hier das Gericht seiner Begründungspflicht nicht vollständig nachgekommen, da hier nur eine "formale Begründung" vorliegt."

    Dem entnehme ich, dass hinsichtlich der vormals streitigen Position/en eine Rücknahme des KfA erfolgte. Somit lag zur Entscheidung ein unstreitiger Antrag vor und die Festsetzung bedurfte keiner tiefgehenden Begründung.

  • Dem entnehme ich, dass hinsichtlich der vormals streitigen Position/en eine Rücknahme des KfA erfolgte. Somit lag zur Entscheidung ein unstreitiger Antrag vor und die Festsetzung bedurfte keiner tiefgehenden Begründung.

    Naja, eher nicht. Der betrag wurde um ca. 8 EUro nach unten korrigiert, aber es gab vorher massive Einwände hinsichtlich des Anfallens der Gebühr dem grunde nach... Außerdem Vorbringen u.a. von Verwirkung u.a.

    Außerdem ist die Rechtsfrage an sich ja schon umstritten, wie oben schon dargelegt. Daher hätte es m.E. schon einer gerichtlichen Begründung bedurft bzw. hätte mir erwünscht. Ich kann ja das nächste mal wohl kaum die vorliegende Nicht-Begründung zusammen mit meinem KFA vorlegen und um Entscheidung wie schon das Gericht XY vom... bitten... :gruebel:

  • Klar doch, "aus den zutreffenden Gründen der beigefügten Entscheidung" ist auch in diesem Verfahren so zu entscheiden.:wechlach:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :einermein

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Klar doch, "aus den zutreffenden Gründen der beigefügten Entscheidung" ist auch in diesem Verfahren so zu entscheiden.:wechlach:

    :haewiejet

    klar, im Zweifel werde ich es so machen, aber da sträubt sich der Jurist in mir :teufel::teufel:

    Da gibt es definitiv schlimmeres, was Anwälte trotz Sträubens einreichen...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich rufe das Thema noch mal auf:

    Diesmal ein anderes Gericht, Kostenerstattung - wie gehabt - hoch streitig, also bzgl. des obs und des wie viels. Entwurf eines KFB im Juni, jetzt nach nochmaliger Stellungnahme aller Parteien Erlass des KFB im Okober. Gericht macht in der Begründung Kehrtwende von mindestens 180 Grad (*lol*). Begründung ist wiederum sehr kurz, nur 2 kurze Absätze inkl. Standardsatz "Die Berechnung wurde bereits übersandt". Woran liegt das? klar, ich erwarte keine seitenlangen Aufsätze über Allgemeinwissen. Auch hier hätte ich eine wenisgtens etwas über die strittigen Positionen erwartet warum und weshalb.... :gruebel:

    Ist das Unlust des jeweiligen Sachbearbeiters? unzureichende Arbeitsbedigungen (Zeitdruck, Überlastung)? :confused:

  • Woran liegt das?

    Oft unzureichende Arbeitsbedingungen (Zeitdruck, Überlastung) und manchmal sicher auch Unlust des jeweiligen Sachbearbeiters. Wodurch diese "Unlust" verursacht wurde (z.B. durch unzureichende Arbeitsbedingungen) lassen wir mal dahin gestellt sein. Aber es gibt sicherlich Kollegen, die eine Art innerer Kündigung erklärt haben und entsprechende Arbeit abliefern.
    Manche halten auch Kostenfestsetzung für lästiges Beiwerk, Arbeit, die halt gemacht werden muss, aber nur Zeit raubt für die eigentlich "wichtigen" Aufgaben in ihrem Pensum und mit der entsprechenden Oberflächlichkeit erledigt wird. Und zur Not gibt es ja immer noch § 319 ZPO oder die Erinnerung. Kann ja nichts passieren. Sind ja nur Kosten. Auch diese Haltung ist mir gelegentlich schon begegnet.

    Aber die Regel dürfte sein: Begründungen kosten Zeit und Kostenfestsetzung ist Massengeschäft. Das lässt sich nur dann einigermaßen glatt (im Sinne von zeitnah ohne Berge von Rückständen oder Überstunden) bearbeiten, wenn es läuft. Je weniger ich beanstanden muss, je weniger ich begründen muss um so eher habe ich eine Chance das Pensum zu stemmen. Das kann dazu führen, dass die Bearbeitung nicht so erfolgt

    Auch hier hätte ich eine wenisgtens etwas über die strittigen Positionen erwartet warum und weshalb.... :gruebel:

    wie es notwendig und wünschenswert wäre.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!