Marktpreiseinschätzung

  • Hallo,

    ich habe eine Marktpeiseinschätzung von einem selbständigen Immobilienberater vorliegen.

    Fraglich ist, ob diese Marktpreiseinschätzung für die Genehmigung des Verkaufes des Grundbesitzes ausreichend ist oder ob ich zwingend ein Verkehrswertgutachten anfordern muss.

    Der Grundbesitz steht sei zwei Jahren leer. Ein Kaufvertrag wurde bereits abgeschlossen. Der Kaufpreis orientiert sich an der Marktpreiseinschätzung.

  • Guten Morgen,

    im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit musst Du Dich davon überzeugen, dass der erzielte Kaufpreis angemessen ist.
    Ein Sachverständigengutachten ist dafür nicht zwingend erforderlich.
    Ich habe schon Marktpreiseinschätzungen gesehen, die es nach Art und Umfang locker mit einem Gutachten aufnehmen konnten. Zuletzt hatte ich etwas von einer Sparkasse, was auch auf einen Bierdeckel gepasst hätte (keine Angaben zur Größe des Grundstücks, zur Größe des Hauses, keine Angaben zur Aufteilung oder Menge der Räume, nichts zur Bausubstanz.....,eigentlich irgendwie gar nichts). Da habe ich auf die Vorlage eines Gutachtens bestanden. Dieses lag dann 20.000 € unter der Einschätzung der Sparkasse :-), erzielter Verkaufspreis über der Einschätzung der Sparkasse.
    Das kann man immer nur im speziellen Fall beurteilen.

    Viele Grüße

    Stempelchen

  • Guten Morgen,

    im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit musst Du Dich davon überzeugen, dass der erzielte Kaufpreis angemessen ist.
    Ein Sachverständigengutachten ist dafür nicht zwingend erforderlich.
    Ich habe schon Marktpreiseinschätzungen gesehen, die es nach Art und Umfang locker mit einem Gutachten aufnehmen konnten. Zuletzt hatte ich etwas von einer Sparkasse, was auch auf einen Bierdeckel gepasst hätte (keine Angaben zur Größe des Grundstücks, zur Größe des Hauses, keine Angaben zur Aufteilung oder Menge der Räume, nichts zur Bausubstanz.....,eigentlich irgendwie gar nichts). ...


    Genehmigungen auf der Grundlage von Marktpreiseinschätzungen gibt es bei uns grundsätzlich nicht. Das liegt daran, dass diese regelmäßig den von Stempelchen erwähnten "Umfang" der Schätzungen der Sparkasse haben. Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sind diese untauglich.

  • Guten Morgen, im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit musst Du Dich davon überzeugen, dass der erzielte Kaufpreis angemessen ist. Ein Sachverständigengutachten ist dafür nicht zwingend erforderlich. Ich habe schon Marktpreiseinschätzungen gesehen, die es nach Art und Umfang locker mit einem Gutachten aufnehmen konnten. Zuletzt hatte ich etwas von einer Sparkasse, was auch auf einen Bierdeckel gepasst hätte (keine Angaben zur Größe des Grundstücks, zur Größe des Hauses, keine Angaben zur Aufteilung oder Menge der Räume, nichts zur Bausubstanz.....,eigentlich irgendwie gar nichts). ...

    Genehmigungen auf der Grundlage von Marktpreiseinschätzungen gibt es bei uns grundsätzlich nicht. Das liegt daran, dass diese regelmäßig den von Stempelchen erwähnten "Umfang" der Schätzungen der SparkassBe haben. Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sind diese untauglich.

    Bei uns nicht. Habe auch schon gute gesehen.
    Gegenfrage: Was macht ihr, wenn neben dem Grundstück, welches verkauft werden soll, keine Barmittel zur Begleichung eines Gutachtens vorhanden sind?

  • Persönlich hatte ich noch nicht den Fall, dass das Geld für ein Gutachten nicht vorhanden war. Das Gericht kann aber auch selbst ein Gutachten anfordern. Sofern vom Kaufpreis noch etwas übrig bleibt, können diese Kosten zurückgefordert werden.

  • Guten Morgen, im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit musst Du Dich davon überzeugen, dass der erzielte Kaufpreis angemessen ist. Ein Sachverständigengutachten ist dafür nicht zwingend erforderlich. Ich habe schon Marktpreiseinschätzungen gesehen, die es nach Art und Umfang locker mit einem Gutachten aufnehmen konnten. Zuletzt hatte ich etwas von einer Sparkasse, was auch auf einen Bierdeckel gepasst hätte (keine Angaben zur Größe des Grundstücks, zur Größe des Hauses, keine Angaben zur Aufteilung oder Menge der Räume, nichts zur Bausubstanz.....,eigentlich irgendwie gar nichts). ...

    Genehmigungen auf der Grundlage von Marktpreiseinschätzungen gibt es bei uns grundsätzlich nicht. Das liegt daran, dass diese regelmäßig den von Stempelchen erwähnten "Umfang" der Schätzungen der SparkassBe haben. Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sind diese untauglich.

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    Gegenfrage: Was macht ihr, wenn neben dem Grundstück, welches verkauft werden soll, keine Barmittel zur Begleichung eines Gutachtens vorhanden sind?

    In einem Fall, an dem ich mich erinnern kann, hatte der Betreuer mit dem Gutachter eine Stundung der Vergütung (bis zum Eingang des Kaufpreises) vereinbart.

    (Unabhängig davon könnte natürlich auch das Gericht das Grundstücksgutachten in Auftrag geben.)

  • Wieso soll der Betreuer ein Gutachten einholen müssen, ggf. noch mit erbettelter Stundung?

    Das ist originäre Aufgabe des Gerichts, bei der fiskalische Erwägungen wegen der Kosten keine Rolle spielen dürfen.

    Müsste dann nicht eigentlich zu Marktpreis plus Gerichtskosten verkauft werden? Sonst hätte der Betreute einen Nachteil,

  • Guten Morgen,

    das ist nach meiner Erfahrung ganz einfach, um Zeit zu sparen, weil:
    a) der Betreuer vor dem Verkauf Sicherheit über die Angemessenheit des anvisierten Kaufpreises hat und nicht das Risiko eingeht, dass dies im Genehmigungsverfahren problematisch wird
    b) ansonsten das Gutachten vom Gericht erst nach Vorlage des Rechtsgeschäfts eingeholt werden würde

    Einen Nachteil sehe ich nicht, weil auch anders herum der Betroffene letztendlich lediglich den Reinerlös nach Abzug der Gerichtskosten erhält.

  • Bei der Frage, ob die Marktpreiseinschätzung ausreichend ist, muss man meines Erachtens ein bisschen auf § 30 Abs. 3 FamFG aufpassen. Die Marktpreiseinschätzung kann im Rahmen des Freibeweises für die nötige Überzeugung des Gerichts sicherlich geeignet sein. Sie birgt aber die Gefahr, dass ein Beteiligter, insbesondere der Betroffene dem Preis widerspricht. Dann ist die Marktpreiseinschätzung aufgrund § 30 Abs. 3 FamFG nicht mehr als Entscheidungsgrundlage geeignet (das "soll" in der Vorschrift ist ein "muss"), denn der darin gefundene Preis ist ja gerade für die Begründung der Genehmigungsfähigkeit ausschlaggebend. Das heißt aber nicht, dass es grundsätzlich nicht möglich wäre, mit einer solchen Grundlage zu arbeiten. Man muss sich nur der möglichen Probleme bewusst sein.

  • Guten Morgen,

    das ist nach meiner Erfahrung ganz einfach, um Zeit zu sparen, weil:
    a) der Betreuer vor dem Verkauf Sicherheit über die Angemessenheit des anvisierten Kaufpreises hat und nicht das Risiko eingeht, dass dies im Genehmigungsverfahren problematisch wird
    b) ansonsten das Gutachten vom Gericht erst nach Vorlage des Rechtsgeschäfts eingeholt werden würde

    Einen Nachteil sehe ich nicht, weil auch anders herum der Betroffene letztendlich lediglich den Reinerlös nach Abzug der Gerichtskosten erhält.


    Richtig.

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