Beginn Ausschlagungsfrist?

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier ein ganz netten Fall:

    Erblasser verstirbt am 03.06.2019 (Ablauf der Ausschlagungsfrist mit Ablauf des 15.07.2019)
    Ausschlagung der Ehefrau für sich und ihre Kinder erfolgt am 15.07.2019
    Eingang der Erbausschlagung beim Nachlassgericht am 15.07.2019
    Eingang der Ausschlagungserklärung beim Familiengericht am 16.07.2019

    Meiner Ansicht nach ist bereits der Eingang des Antrags auf familiengerichtliche Genehmigung beim Familiengericht am 16.07.2019 verspätet erfolgt, so dass es keiner familiengerichtlichen Genehmigung mehr bedurft hätte. Die Ausschlagungsfrist ist somit verstrichen.

    Dies habe ich dem Notar mitgeteilt. Nun lässt dieser sich wie folgt ein:

    ".... Die Frist fängt nicht mit dem Todestag an, sondern mit dem Tag, an dem man gesicherte Kenntnis hat, dass man zum Erben berufen ist. Der Erblasser ist am 03.06.2019 verstorben. An dem Tag fing die Ausschlagungsfrist noch nicht an zu laufen, da an diesem Tag noch nicht feststand, ob es eine Verfügung von Todes wegen gibt oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt. Am Tag des Versterbens ist es nahezu unmöglich, sich entsprechende Kenntnis zu verschaffen. .....
    ..... Erst kurz vor der Ausschlagung glaubte die Mutter, dass es wahrscheinlich kein Testament gibt. ......."

    Also:
    Es gibt kein Testament. Die Ausschlagungsfrist ist am 16.07.2019 abgelaufen, oder? :confused:

    Vielen Dank

  • Wann hatte die Mutter denn Kenntnis vom Erbfall?

    Ich gehe davon aus, dass die Mutter die Erbschaft bei einem Notar ausgeschlagen hat? War in der Ausschlagung denn ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung enthalten?

    Zur Not: Erbschaftsannahme anfechten

  • Die Mutter hatte seit dem Todestag Kenntnis vom Erbfall und hat die Erbausschlagungserklärung vor einem Notar abgegeben.


    Für die Anfechtung der Erbschaftsannahme ist es leider zu spät.

    Ich werde die Familienakte anfordern, um das dortige Eingangsdatum zu überprüfen.

  • Auch wenn es kleinlich klingt: Die EAS-Frist beginnt nicht mit der Kenntnis vom Erbfall (=Sterbefall), sondern mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.

    Wenn du weiterhin vom Fristbeginn am Todestag ausgehst: Woher weißt du vom Eingang des Antrags beim Familiengericht am 16.07.2019 - steht es so in der Aktenanforderung des Familiengerichts? Falls NLG und FamilienG zum selben Amtsgericht gehören, habe ich Zweifel, dass die Genehmigung verspätet beantragt wurde. Ich tippe dann eher darauf, dass die GST des Familiengerichts einen eigenen Eingangsstempel verwendet hat, der dich auf die falsche Fährte führt.

  • Auch wenn es kleinlich klingt: Die EAS-Frist beginnt nicht mit der Kenntnis vom Erbfall (=Sterbefall), sondern mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.

    :daumenrauWenn die Ehefrau von dem Vorhandensein eines Testamentes ausging, kann man m.E. Kenntnis vom Tod nicht mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft gleichsetzen.
    Aber in dem Fall würde ich mir wohl erläutern lassen, weshalb die Ehefrau glaubte, dass es ein Testament gibt (hatte der Ehemann ihr dies ggü. erwähnt?) und auch um Bestätigung bitten, dass nicht über NL-Gegenstände verfügt wurde etc.


  • ...


    Ich werde die Familienakte anfordern, um das dortige Eingangsdatum zu überprüfen.


    Wozu das zum jetzigen Zeitpunkt? :gruebel:

    Das FamG prüft im Zusammenhang mit einer Erbausschlagung grundsätzlich nicht, ob diese fristgemäß erfolgte. Wenn die Erteilung der Genehmigung erfolgte, wird zumindest am hiesigen Gericht dem NLG dann auch mitgeteilt, wann der Antrag beim FamG einging.


  • ...


    Ich werde die Familienakte anfordern, um das dortige Eingangsdatum zu überprüfen.


    Wozu das zum jetzigen Zeitpunkt? :gruebel:

    Das FamG prüft im Zusammenhang mit einer Erbausschlagung grundsätzlich nicht, ob diese fristgemäß erfolgte. Wenn die Erteilung der Genehmigung erfolgte, wird zumindest am hiesigen Gericht dem NLG dann auch mitgeteilt, wann der Antrag beim FamG einging.

    Wenn NLG und FamG das gleiche Amtsgericht sind, reicht Eingang bei einem der beiden für die Fristwahrung aus.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Mutter hatte seit dem Todestag Kenntnis vom Erbfall und hat die Erbausschlagungserklärung vor einem Notar abgegeben.


    Für die Anfechtung der Erbschaftsannahme ist es leider zu spät.


    Sie wußte, dass sie selbst (Mit-)Erbin wurde (dabei ist es dann egal, ob aufgrund Testament oder aufgrund ges. Erbfolge). Insoweit hat sie ja auch wirksam ausgeschlagen.

    Hier ist die Frage, wann sie (als gesetzliche Vertreterin der Kinder) wußte, dass die Kinder Erben sind.

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