Genehmigung einer Vereinbarung des Nachlasspflegers

  • Ich habe folgendes dringendes Problem und bin über jede Hilfe dankbar:

    Der Erblasser ist verstorben. Er hinterlässt mehrere Testamente. Die Wirksamkeit der Testamente wird bestritten. Ein Erbscheinsverfahren läuft.
    Nachlasspflegschaft wurde angeordnet. Zu Lebzeiten hat der Erblasser eine Versicherung abgeschlossen, bei der die im Testament benannte Person als Begünstigte für den Todesfalls des Erblassers bestimmt wurde. Dies wurde kurz vor dem Tod des Erblassers geändert. Davor war A der Begünstigte.

    Der Nachlasspfleger verpflichtet sich nunmehr zur monatlichen Zahlung an A in Höhe von 500,00 €. Die Zahlungen sollen unter Anrechnung eventueller Ansprüche erfolgen.

    Welcher Genehmigungstatbestand ist das? Und was meint ihr zur Genehmigungsfähigkeit?

    Einmal editiert, zuletzt von Fischi123 (7. November 2019 um 13:41) aus folgendem Grund: Datenschutz


  • Der pflichtteilsberechtigte Angehörige, der die Änderung der Bestimmungsberechtigung für unwirksam hält, tritt nunmehr die Ansprüche aus dieser Versicherung an den Nachlass ab.

    Das verstehe ich nicht.

    Wie kann jemand, dem laut SV kein Bezugsrecht zusteht (weil ja angeblich geändert) einen Anspruch aus dem Bezugsrecht an den Nachlasspfleger abtreten? Hat denn die Versicherung nicht schon an den neuen Bezugsberechtigten ausbezahlt? Und wenn nicht, warum hat sie dann an den Nachlasspfleger ausbezahlt? Konnte der wirklich "widerrufen"? Was sagt denn der "neue" Bezugsberechtigte dazu?

    Das muss ja eine monströse Vereinbarung sein, die da geschlossen werden soll...ich glaube, dass da weit mehr dahinter steckt, als das mit den wenigen Zeilen hier dargelegt wurde.

    Und dann muss sich eigentlich der Anspruchsteller schon entscheiden, ob er den Pflichtteil geltend macht, oder sein Erbrecht. Angeblich besteht ja Streit über das Erbrecht? Was, wenn er keinen Pflichtteilsanspruch, sondern dein Erbrecht hat?

    Also ich verstehe das alles nicht so richtig, aber mein Bauch sagt mir, dass ich mit solchen Vereinbarungen als Nachlasspfleger äußerst vorsichtig wäre.

    Grundsätzlich dürfte wohl wegen § 1812 und § 1813 BGB eine Genehmigung erforderlich sein.

    Bestell´doch mal einen (guten) anwaltlichen Verfahrenspfleger....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Warum §1812 BGB einschlägig ist, verstehe ich nicht so ganz, da hier doch gar nicht über etwas verfügt wird, kraft dessen der Nachlass eine Leistung verlangen kann, oder? Oder fällt die Versicherungsleistung doch hierunter, auch wenn diese als solche ja gar nicht in den Nachlass fällt?

    Kann ich einen Verfahrenspfleger auch dann bestellen, wenn der Kreis der potentiellen Erben bekannt ist und diese ja angehört werden können? Einen solchen Fall hatte ich bisher nicht, deshalb bin ich bislang davon ausgegangen, dass ich hier keinen Verfahrenspfleger bestellen kann, da die Rechte der unbekannten Erben ja in jedem Fall gewahrt sind, wenn ich alle möglichen Erben anhöre.

    Einmal editiert, zuletzt von Fischi123 (7. November 2019 um 13:43) aus folgendem Grund: Datenschutz

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, sind bezugsberechtigt
    a) entweder der Pflichtteilsberechtigte oder
    b) der testamentarische Erbe.
    Ich habe für mich unterstellt, dass hinsichtlich der Bezugsrechtsänderung über die Geschäftsfähigkeit oder die Echtheit gestritten wird.

    In beiden Fällen fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass (es sei denn der Nachlasspfleger kann einen rechtzeitigen Widerruf erklären).

    Jetzt nimmt der Nachlasspfleger die Abtretung der unsicheren Forderung an und verpflichtet sich zu Zahlungen aus dem Nachlass (mit Risikoabschlag). Was ist denn, wenn dem Pflichtteilsberechtigten die Forderung nicht zusteht? Zahl dann der Nachlasspfleger aus dem Nachlass?

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, sind bezugsberechtigt
    a) entweder der Pflichtteilsberechtigte oder
    b) der testamentarische Erbe.
    Ich habe für mich unterstellt, dass hinsichtlich der Bezugsrechtsänderung über die Geschäftsfähigkeit oder die Echtheit gestritten wird.

    In beiden Fällen fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass (es sei denn der Nachlasspfleger kann einen rechtzeitigen Widerruf erklären).

    Jetzt nimmt der Nachlasspfleger die Abtretung der unsicheren Forderung an und verpflichtet sich zu Zahlungen aus dem Nachlass (mit Risikoabschlag). Was ist denn, wenn dem Pflichtteilsberechtigten die Forderung nicht zusteht? Zahl dann der Nachlasspfleger aus dem Nachlass?

    Du hast es genau richtig verstanden. Hinsichtlich der Bezugsrechtsänderung wird über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers gestritten.

    Mein Problem bei der Sache ist es schon, dies unter einen der Genehmigungstatbestände einzuordnen.

    Einmal editiert, zuletzt von Fischi123 (7. November 2019 um 13:44) aus folgendem Grund: Datenschutz

  • Also wenn ich NLP wäre, dann würde ich das nicht unterschreiben, sondern die Parteien darauf hinweisen, dass ich nicht zur Gläubigerbefriedigung bestellt bin, und die das bitte untereinander bzw. ggü der Versicherung klären sollen.

    Ich verstehe noch immer nicht, warum die Versicherung bei einem geänderten Bezugsrecht an den Nachlasspfleger geleistet hat und warum die Tochter ein ihr ggf. nicht mehr zustehendes Bezugsrecht an den Nachlasspfleger (= der Erbe!) abgetreten hat.

    Warum besteht denn die Nachlasspflegschaft? Gibt es auch Streit über das Erbrecht? Dann ist so eine Vereinbarung ja sehr gefährlich für den NLP, auch wenn die A sich Zahlungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen will. Macht die nämlich einen Fehler oder stirbt sie und die Erben machen den PT für sie nicht geltend usw , verjährt ggf. der Pflichtteilsanspruch und dann hat der NLP ein fettes Problem.

    Wenn überhaupt, dann würde ich das nur machen, wenn auch die anderen (potentiellen) Erben und Bezugsberechtigten mitwirken.

    Ich sehe hier eine Genehmigungspflicht aus 1812 BGB bzw. wegen der Abtretung auch aus 1813 BGB und würde sowohl einen Verfahrenspfleger bestellen, als auch natürlich alle bekannten Beteiligten anhören.

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  • Das Erbrecht ist streitig. Das Erbscheinsverfahren läuft und daher wurde Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Habe ich dich richtig verstanden, dass du eine Genehmigungspflicht nach §1812 BGB bejahst, da die Annahme einer geschuldeten Leistung genehmigungsbedürftig ist? Die geschuldete Leistung wäre dann die Zahlung der Versicherungsleistung? Eine

    Ausnahme nach §1813 BGB greift im vorliegenden Fall nicht, da der Gesamtwert der geschuldeten Leistung mehr als 3.000,00 € beträgt. Meine Frage hierbei wäre aber: Die Versicherungsleistung befindet sich ja bereits im Besitz des Nachlasspflegers. Stellt dies ein Problem dar?


    Das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft wäre grundsätzlich nach §1812 Abs.1 S.2 BGB ebenfalls genehmigungbedüftig. Nicht unter §1812 Abs.1 S.2 BGB fällt jedoch die Eingehung eines schuldrechtlichen Geschäfts, dass den Nachlass zu einer Geldleistung verpflichtet. (Münchner Kommentar, §1812 Rn. 37) Würde bedeuten, im vorliegenden Fall wäre der Abschluss der Vereinbarung genehmigungsfrei?
    Ich bin, wie gesagt, echt nicht fit, was die Sache mit den Genehmigungen, insbesondere §1812 BGB angeht. Ich bin also um wirklich jeden Hinweis dankbar.

    Einmal editiert, zuletzt von Fischi123 (7. November 2019 um 13:45) aus folgendem Grund: Datenschutz

  • Wenn es so ist, dass A unzweifelhaft entweder Erbe oder pflichtteilsberechtigt ist, dann halte ich das Vorgehen des NP für durchaus vernünftig. Wenn A Erbe ist, dann ist sowieso egal. Wenn A pflichtteilsberechtigt ist, spart die Aktion dem Erben jedenfalls Zinsen. Voraussetzung natürlich, dass der Nachlass liquide genug ist, die EUR 500 / Monat zu zahlen. Die Gefahr, dass irgend jemand den PT-Anspruchs verjähren lässt, dürfte eher theoretisch sein.

  • Ich kann nicht erkennen, dass eine solche Vereinbarung zum Aufgabenkreis des NLP gehört. Sie geht über eine "Verwaltung" des Nachlasses hinaus. Sie ist schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig bzw dem NLP ist sogar der Abschluss einer solchen Vereinbarung nach § 1837 BGB vom Nachlassgericht zu untersagen. Ich würde die Vereinbarung aber schon als Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch (§ 1822 Nr. 12 BGB) kombiniert mit der Übernahme einer fremden Verbindlichkeit (§ 1822 Nr. 10 BGB). Beides ist aber vollkommen unnötigt und birgt Risiken für den Nachlass. Weiterhin ist ja zu erwarten, dass
    durch das Erbscheinsverfahren die bestehenden Unsicherheiten beseitigt werden.

    Dass die Versicherung bereits Beträge an den "Nachlass" (an Erbengemeinschaft der unbekannten Erben vertreten durch den Nachlasspfleger) überwiesen hat, ist doch kein Problem. Unterstellt die Versicherung hat an den Falschen gezahlt, dann ist es Sache der Versicherung diese Beträge etwa wegen ungerechtfertigter Bereicherung § 812 BGB zurückzufordern. Das ist dasselbe, wenn mir versehentliche jemand Geld auf mein Konto überweist. Als NLP wäre das Geld an die Versicherung einfach zurücküberwiesen.

    Wenn die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt, hat der NLP damit nichts zu tun. Das müssen die (potentiell) Bezugsberechtigten mit der Versicherung klären.

    Wenn der NLP bereits Beträge weitergeleitet hat, muss er da jetzt schauen wie er aus der Patsche kommt. Er war in keinem Fall berechtigt die Beträge weiterzureichen.

    Das Nachlassgericht kann ihm mit einer Genehmigung einer solchen abenteuerlichen Konstruktion nicht helfen.

    Wenn die Versicherungsleistung in den Nachlass fallen sollte, d.h. die Änderung ist wirksam und der Bezugsberechtigter ist die Person des Erben als Erbe, dann wäre der Betrag einfach auf dem Nachlasskonto zu belassen. Der Nachlass ist ja wie immer bei Beendigung der Nachlasspflegschaft an den Erben herauszugeben.

    Im Prinzip ist hier einfach abzuwarten, wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen wird.

    9 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (19. Oktober 2019 um 18:11)

  • Ich bin gerade noch auf den §1822 Nr.5 BGB gestoßen. Eigentlich müsste der doch einschlägig sein. Oder übersehe ich etwas?

    Das dürfte an dem "länger als ein Jahr" scheitern. Die monatlichen Zahlungen würden ja auf jeden Fall nach Erteilung des Erbscheins sofort aufhören.

    Mich würde aber - unabhängig vom Ausgangsfall - die Meinung der Experten interessieren, ob man prinzipiell § 1822 Nr. 5 BGB auf die Nachlasspflegschaft anwenden kann, mit der Maßgabe, dass "Volljährigkeit des Mündels" (und damit Ende der Vormundschaft) zu lesen ist als "Aufhebung der Nachlasspflegschaft".

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