sofortige Beschwerde Mängelheilung

  • Hallo, schon vorab: ich habe mit der Suchfunktion nichts gefunden und bitte außerdem um Nachsicht da ich nur zu einem Mini-Anteil an einem Mini-Amtsgericht Zivilkostenfestsetzung bearbeite, sprich die komplizierten Fälle halten sich in Grenzen.

    Am 11.04.18 zwei KFBs erlassen, Zustellung 17.04.18. Kostenentscheidung: "Beklagte tragen Kosten zu je 1/2".
    Bekl.V legt sofortige Beschwerde ein (wortwörtlich) "gegen den KFB vom 11.04.18." Durch Fax vom 02.05.18 wird korrigiert dass beide KFBs gemeint sind (am 2.5. war Rechtsmittelfrist abgelaufen).
    Kl.V rügt dass nicht beide KFBs bezeichnet wurden. Wird das geheilt durch das nachträgliche Fax?

    Ich stolpere im Zöller bei § 104 noch über RandNr. 11 wonach die Beschwerde nur der beschwerten Partei und nicht dem RA zusteht. Formulierung des RA lautet "erheben wir sof.Beschw. gegen den KFB...".
    Also hier bereits Unzulässigkeit weil nicht im Namen der Partei eingelegt??

    Die Herren Rechtsanwälte streiten sich nun seit über einem Jahr bis aufs Blut um die Terminsgebühr die der Kl.V. gem. Vorb. 3 Abs. 3 Ziffer 2 RVG beantragt und erhalten hat. Hier steht Aussage gegen Aussage, da wird wohl eh das LG drüber entscheiden müssen ob das Telefongespräch auf Erledigung gerichtet war oder nicht.

    Danke

  • Ganz pragmatisch:

    1) Wenn beide KFBs vom gleichen Tag sind, kann man durchaus vertreten, daß gegen beide Beschwerde eingelegt sein sollte, allzumal das durch das Fax nochmals klargestellt wird.

    2) Welcher Anwalt schreibt schon in seinen Schriftsätzen immer, daß er das, was er gerade schreibt, im Namen seiner Mandantschaft macht? Das ergibt sich doch zwanglos aus dem Gesamtzusammenhang.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ganz pragmatisch:

    1) Wenn beide KFBs vom gleichen Tag sind, kann man durchaus vertreten, daß gegen beide Beschwerde eingelegt sein sollte, allzumal das durch das Fax nochmals klargestellt wird.

    2) Welcher Anwalt schreibt schon in seinen Schriftsätzen immer, daß er das, was er gerade schreibt, im Namen seiner Mandantschaft macht? Das ergibt sich doch zwanglos aus dem Gesamtzusammenhang.

    Dem schließe ich mich an

  • Ganz pragmatisch:

    1) Wenn beide KFBs vom gleichen Tag sind, kann man durchaus vertreten, daß gegen beide Beschwerde eingelegt sein sollte, allzumal das durch das Fax nochmals klargestellt wird.

    2) Welcher Anwalt schreibt schon in seinen Schriftsätzen immer, daß er das, was er gerade schreibt, im Namen seiner Mandantschaft macht? Das ergibt sich doch zwanglos aus dem Gesamtzusammenhang.

    Bei Punkt 1 stimme ich zu, nicht jedoch bei 2)

    Ein RA sollte schon in der Lage sein, die rechtliche Bedeutung zu unterscheiden und entsprechend konkret formulieren:

    a) ...lege ich Beschwerde gegen ... (z. B. den Beschluss, mit dem sein Antrag nach § 11 RVG zurückgewiesen wurde) ein oder

    b) ...lege ich im Namen meines Mandanten Beschwerde gegen ... (z. B. den gegen den Mandanten ergangenen KfB nach § 104 ZPO) ein

  • Einspruch zu Punkt 2!

    Das "Namens und in Vollmacht meines Mandanten" kann ich mir in der Regel sparen. Als Prozessbevollmächtigter handele ich für meinen Mandanten und das ist auch für das Gericht und die Gegenseite "erkennbar" im Sinne des § 164 Abs. 2 BGB. Nur wenn ich (ausnahmsweise) Erklärungen nicht für meinen Mandanten, sondern im eigenen Namen abgebe, muss ich das kenntlich machen ("beantrage ich im eigenen Namen...").

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Über die Zulässigkeit entscheidet nur das Beschwerdegericht, § 572 II ZPO.

    Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich der streitigen Terminsgebühr treffen und dem Beschwerdegericht vorlegen.

  • Bei Entscheidungen die der Rechtskraft fähig sind (wie der KFB) würde ich nicht abhelfen, wenn ich das Rechtsmittel für unzulässig halte.
    Eine andere Verfahrensweise würde die Rechtskraftwirkung aushebeln bzw. ad absurdum führen.

    Eine Entscheidung über die Zulässigkeit treffe ich nie. Ggf. kann Rechtsmittel gegen die Abhilfeentscheidung eingelegt werden, wenn die zugrunde liegende Beschwerde für unzulässig gehalten wird..

    Es wäre völlig absurd wenn man gezwungen wäre eine Abhilfeentscheidung zu treffen, die das Beschwerdegericht dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels aufheben muss.
    Und wenn das Beschwerdegericht die Abhilfeentscheidung deswegen nicht aufheben müsste, dann wäre die Rechtskraft ausgehebelt, da man die Entscheidung jederzeit aufheben könnte.

  • Bei Entscheidungen die der Rechtskraft fähig sind (wie der KFB) würde ich nicht abhelfen, wenn ich das Rechtsmittel für unzulässig halte.
    Eine andere Verfahrensweise würde die Rechtskraftwirkung aushebeln bzw. ad absurdum führen.

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    Der Gesetzgeber hat das aber offenbar genauso vorgesehen, vgl. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO.

    (Weshalb bei der Abhilfe die Zulässigkeit nicht zu prüfen ist, habe ich allerdings auch noch nie so richtig verstanden.)

  • Bei Entscheidungen die der Rechtskraft fähig sind (wie der KFB) würde ich nicht abhelfen, wenn ich das Rechtsmittel für unzulässig halte.
    Eine andere Verfahrensweise würde die Rechtskraftwirkung aushebeln bzw. ad absurdum führen.

    ....


    Der Gesetzgeber hat das aber offenbar genauso vorgesehen, vgl. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO.

    Nein, hat er nicht. Er hat lediglich bei Abschaffung der einfachen Beschwerde vergessen, diese Regelung anzupassen.

    Der ursprüngliche Hintergrund ist darin zu sehen, daß Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen können, durch das Erstgericht prinzipiell jederzeit abänderbar sind. Insofern hat es der Gesetzgeber für widersinnig gehalten, im Verfahren des Erstgerichts zwischen einer Beschwerde und einem einfachen Änderungs- bzw. Neuantrag zu unterscheiden.
    Daß dagegen eine solche Unterscheidung bei einer materiell rechtskräftigen Entscheidung eben deswegen geradezu notwendig ist, liegt wohl auf der Hand.


  • Daß dagegen eine solche Unterscheidung bei einer materiell rechtskräftigen Entscheidung eben deswegen geradezu notwendig ist, liegt wohl auf der Hand.

    Ich bin in der Sache bei dir (keine Abhilfe bei der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen nach Eintritt der Rechtskraft) aber unumstritten scheint auch das nicht zu sein.

    Schwankend z.B. das OLG Schleswig, B.v. 06.01.2004 - 16 W 170/03:

    "Einerseits unterliegen nunmehr alle anfechtbaren erstinstanzlichen Beschlüsse der sofortigen Beschwerde, § 567 ZPO, andererseits gewährt § 572 Abs. 1 ZPO dem Erstgericht eine Abhilfebefugnis, die nach § 572 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur durch § 318 ZPO im engeren Sinne beschränkt ist. Diese Beschränkung wird nämlich dahin verstanden, dass eine Abhilfe nur ausgeschlossen sein soll, soweit es um sofortige Beschwerden gegen Zwischenurteile oder gegen Nebenentscheidungen geht, die unmittelbar in Endurteilen enthalten sind (Musilak, a.a.O., § 572 Rdn. 10). Ein Ausschluss der Abhilfebefugnis des Erstgerichts bei Entscheidungen, die in materieller Rechtskraft und in formeller Rechtskraft im Sinne von § 19 EGZPO erwachsen können, lässt sich folglich in der Tat nicht mehr als generelle Regel vertreten (Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rdn. 24).

    b) Indes erscheint es zweifelhaft, ob damit der aus dem früheren Recht der einfachen Beschwerde stammende Rechtssatz, für die Abhilfebefugnis des Erstgerichts komme es nur auf die Begründetheit, nicht auf die Zulässigkeit der Beschwerde an, ohne weiteres für alle Fallkonstellationen nach dem neuen Beschwerderecht übertragen lässt. Das würde nämlich bedeuten, dass für das Erstgericht auch eine bereits eingetretene formelle und materielle Rechtskraft für die Frage seiner Abhilfebefugnis ohne Belang wäre. Das erscheint mit dem Ziel der Einführung der befristeten Beschwerde gegen alle anfechtbaren Nebenentscheidungen erster Instanz, für beide Parteien in kurzer Zeit Rechtssicherheit zu schaffen, schwerlich vereinbar. "

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Daß dagegen eine solche Unterscheidung bei einer materiell rechtskräftigen Entscheidung eben deswegen geradezu notwendig ist, liegt wohl auf der Hand.

    Ich bin in der Sache bei dir (keine Abhilfe bei der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen nach Eintritt der Rechtskraft) aber unumstritten scheint auch das nicht zu sein.

    Schwankend z.B. das OLG Schleswig, B.v. 06.01.2004 - 16 W 170/03:

    ....


    Es ist eigentlich traurig, dass es inzwischen noch keine Korrektur des § 572 ZPO gab, wenn man sich überlegt, von wann das Urteil stammt. :(

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