Wunsch nach bestimmter Reihenfolge in Abt. I

  • Guten Morgen zusammen,

    ich weiß gerade nicht, ob ich lachen oder weinen soll über folgenden Antrag eines Notars:

    Überreicht wird der Grundstücksübertragungsvertrag mit dem Antrag, die Eigentumsumschreibung dergestalt vorzunehmen, dass Herr X (Übernehmer eines 1/2 Anteils) an erster Stelle im Grundbuch eingetragen wird und Frau Y (Übergeberin des 1/2 Anteils) an zweiter Stelle.

    Geht der Notar wirklich davon aus, dass es eine Rangfolge in Abt. I gibt oder ist das bloßer Chauvinismus des Mannes?

    Ich stell das hier einfach mal in den Raum, vielleicht will ja jemand ein paar Wort darüber verlieren …

    Grüße

  • Sachen gibt's...
    Klar dürfte sein, dass keinerlei Anspruch auf Fassung der Eintragung im gewünschten Sinne besteht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Meiner Ansicht nach spielt die Reihenfolge in Abt. I überhaupt keine Rolle. Es sollte ja immer genau dabei stehen, wem wieviel gehört.

    Wenn sie es unbedingt so haben wollen, dann würde ich es vermutlich so eintragen um mir die Diskussionen zu ersparen.
    Falls die Eintragung aber schon (anders) drin ist, dann würde ich es natürlich nicht abändern, da keinerlei rechtliche Bedeutung und Grundbuch richtig.

    Mich hat aber auch schonmal ein Eigentümer, der wohl IT-Spezialist war, gefragt woher die Reihenfolge käme und wie das programmiert wäre und so:gruebel:

  • Was soll man dazu sagen? In meiner nicht-dienstlichen Brust gibt es da zwei Stimmen:

    Der Pragmatiker sagt: Rechtlich bedeutungslos, einfach antragsgemäß verfahren und Ende, die Sache sieht man nie wieder.

    Der kleine Frechdachs sagt: Provokatorisch gerade andersrum eintragen, mangels rechtlicher Relevanz (bzw. "Beschwer") hat der Antragsteller auch keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • hatte ich auch schon, nur umgedreht, die Ehefrau wollte an erster Stelle stehen. Sie kam persönlich vorbei, um ihren Wunsch zu äußern, mit Männe im Schlepptau. Ich hab es gemacht, um den Familienfrieden nicht zu stören :)

  • ...Überreicht wird der Grundstücksübertragungsvertrag mit dem Antrag, die Eigentumsumschreibung dergestalt vorzunehmen, dass Herr X (Übernehmer eines 1/2 Anteils) an erster Stelle im Grundbuch eingetragen wird und Frau Y (Übergeberin des 1/2 Anteils) an zweiter Stelle....

    Wieso soll Frau Y als Übergeberin des 1/2 Anteils neu eingetragen werden ? Als Übergeberin müsste sie doch schon eingetragen sein. Ansonsten würde ich um diesen Fall kein Aufheben machen. Eintragen wie beantragt und gut is...:)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die gleichen Gedanken habe ich auch. Ich werde es wohl wunschgemäß so eintragen. Ich konnte es nur nicht kommentarlos so stehen lassen ... :teufel:
    Wobei das Programm es vermutlich anders vorschlägt (alphabetische Reihenfolge) und ich es eigentlich auch anders machen würde, weil ich eigentlich immer den bereits früher Eingetragenen an erster Stelle aufführe. Aber naja, die Ehefrau hat es ja auch mit beantragt, dass ihr Ehemann an erster Stelle angeführt werden soll. Wenn sie sich selbst in die zweite Reihe verdrängt, selber Schuld.

  • und ich es eigentlich auch anders machen würde, weil ich eigentlich immer den bereits früher Eingetragenen an erster Stelle aufführe.


    So handhabe ich es normalerweise auch. Aber wann kann man die Bürger schon so einfach und ohne zusätzliche Kosten zufrieden stellen? ;)
    Ich würde es wie beantragt eintragen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Was soll man dazu sagen? In meiner nicht-dienstlichen Brust gibt es da zwei Stimmen:

    Der Pragmatiker sagt: Rechtlich bedeutungslos, einfach antragsgemäß verfahren und Ende, die Sache sieht man nie wieder.

    Der kleine Frechdachs sagt: Provokatorisch gerade andersrum eintragen, mangels rechtlicher Relevanz (bzw. "Beschwer") hat der Antragsteller auch keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.


    Genau den gleichen Gedanken habe ich auch gemacht. Genial:D

  • Wartet mal ab, bis die künstliche Intelligenz die Eintragungen vornimmt. Deren Algorithmus kennt solche Überlegungen vermutlich nicht (oder doch ?:teufel:)

    Da heißt es dann: "Wir sind nicht bei wünsch dir was, sondern bei so ist es!" :wechlach:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Überreicht wird der Grundstücksübertragungsvertrag mit dem Antrag, die Eigentumsumschreibung dergestalt vorzunehmen, dass Herr X (Übernehmer eines 1/2 Anteils) an erster Stelle im Grundbuch eingetragen wird und Frau Y (Übergeberin des 1/2 Anteils) an zweiter Stelle.

    Geht der Notar wirklich davon aus, dass es eine Rangfolge in Abt. I gibt oder ist das bloßer Chauvinismus des Mannes?

    ernsthaft???? :wall:

  • Was soll man dazu sagen? In meiner nicht-dienstlichen Brust gibt es da zwei Stimmen:

    Der Pragmatiker sagt: Rechtlich bedeutungslos, einfach antragsgemäß verfahren und Ende, die Sache sieht man nie wieder.

    Der kleine Frechdachs sagt: Provokatorisch gerade andersrum eintragen, mangels rechtlicher Relevanz (bzw. "Beschwer") hat der Antragsteller auch keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

    Ja den Gedanken hab auch so in etwa. Nur ist der Pragmatiker sehr leise. :teufel:

    Ich würde aber wohl so eintragen wie immer (also so wie mir das Programm es vorschlägt. Ich glaube das ist alphabetischer Reihenfolge, aber darauf hab ich noch nie geachtet).
    Dann haben die Antragsteller entweder Glück oder Pech und ich hab mich von dem (insoweit offensichtlich unzulässigen) Antrag nicht beeinflussen lassen (weder in die eine noch die andere Richtung).

    Ganz kurz habe ich überlegt, ob man darin wohl einen unzulässigen Vorbehalt im Sinne des §16 GBO sehen könnte. :teufel: Find ich aber nicht unbedingt überzeugend.


  • Ganz kurz habe ich überlegt, ob man darin wohl einen unzulässigen Vorbehalt im Sinne des §16 GBO sehen könnte. :teufel: Find ich aber nicht unbedingt überzeugend.

    Ich muss gestehen, ich auch ;) Ganz kurz.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wieso soll Frau Y als Übergeberin des 1/2 Anteils neu eingetragen werden ? Als Übergeberin müsste sie doch schon eingetragen sein.

    Das habe ich mich auch gefragt. Vermutlich soll neu vorgetragen werden.


    ich weiß gerade nicht, ob ich lachen oder weinen soll über folgenden Antrag eines Notars:

    Ich möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass wir uns hier nicht in einer internen RechtspflegerInnen-Runde befinden, sondern in einem öffentlich sichtbaren Forum. Auch wenn man einen Antrag als unsinnig oder gar als möglichen Hinweis auf Chauvinismus ansieht, sollte man -gerade als EntscheiderIn schon im eigenen Interesse- mit solchen öffentlichen Zuschreibungen zurückhaltend sein. Die meisten von uns würden es wohl nicht gut finden, wenn ein eigenes Anliegen öffentlich so diskutiert werden würde.

  • ... und die Kostenrechnung ergeht natürlich an sie. Wo liegt das Problem. :)

    Bei mir gehen die Kostenrechnungen immer an den Mann... :cool::D

    Aber mich hat letztens auch ernsthaft eine Erbin angerufen (sie hat gemeinsam mit ihren Geschwistern geerbt) und gefragt, warum ich ihren Bruder angeschrieben hätte. Ich hätte doch auch sie als Frau anschreiben können... Ich habe dann versucht, ihr zu erklären, dass das nichts mit dem Frau-Mann-Verhältnis zu tun hat, sondern gewillkürt von mir gewählt ist. Sie meinte dann nur, ich solle mir das zu Herzen nehmen und auch mal die Frauen anschreiben. Daraufhin habe ich ihr gesagt, dass ich Kostenrechnungen z. B. immer absichtlich an die Männer schicke (ich bin ja auch froh, wenn mein Mann die Rechnung bekäme und nicht ich ;))...

  • um mal kurz abzuschweifen: Die Diskussion gibts ja auch bei Steuererklärungen, bei denen sich gestritten wid/wurde, warum der Ehemann an erster Stelle steht und die Ehefrau an zweiter. Für gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften hat die Verwaltung ja dann auch recht schnell und pragmatisch "Person A / Person B" erschaffen, deren Reihenfolge sich nach Buchstaben bzw. Geburtsdatum regelt. Im Friedhofswesen richtet sich die Reihenfolge z.B. nach dem Grad der Verwandtschaft bzw. nach dem Rangverhältnis des jeweiligen Grades ("Erste/r").

    Meiner persönlichen Ansicht nach sollte es doch egal sein, wer in welcher Reihenfolge wo aufgeführt wird. Wenn wie hier die Reihenfolge anders beantragt wird, so kann man dem auch mal folgen. Eine Argumentation "das Programm macht es aber anders" ist keine rechtliche, sondern eine tatsächliche. Auch Verwaltungsbräuche könenn sich mal ändern. Vielleicht hilft (offene Frage) hier nur eine klare gesetzliche Grundlage iSd. 1 EGBGB, wonach die EIntragungen in Reihenfolge X vorzunehmen sind... schade eigentlich, ich dachte immer wir wären schon weiter.. :confused:

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