Genehmigungsbedürftigkeit?

  • Ich hatte die Frage bereits im Forum "Nachlass" gestellt, da es aber um Genehmigungstatbestände geht und die bei Betreuung doch deutlich öfter behandelt werden und die Vorschriften dieselben sind, erhoffe ich mir hier eure Hilfe.
    Der vereinfachte Sachverhalt ist folgender:

    A tritt Ansprüche (deren bestehen zweifelhaft sind) an den Nachlasspfleger ab. Im Gegenzug verpflichtet sich der Nachlasspfleger zur monatlichen Zahlung an A in Höhe von 500,00 €.


    Diese Vereinbarung legt der Nachlasspfleger nun zur Genehmigung vor.

    Welcher Genehmigungstatbestand ist das?

  • Davon bin ich auch ausgegangen. Der Nachlasspfleger teilt aber mit, dass es sich hierbei nicht um einen Vergleich handelt und §1822 Nr. 12 BGB nicht einschlägig ist.


    Wenn die Pflicht von A zur Abtretung der Ansprüche streitig war, liegt aus meiner Sicht auf jeden Fall ein Vergleich vor.

    Dann hat nämlich A nachgegeben, indem er die Abtretung erklärte und der NLP durch die Verpflichtung zu einer monatlichen Zahlung.

  • Vielleicht muss ich doch noch etwas näher ausholen:

    Es gibt eine Versicherung, bei der als Bezugsberechtigte für den Todesfall "die Person, die im Testament steht" eingetragen ist. Im Testament steht B. Kurz vor dem Tod wurde die Bezugsberechtigung geändert. Davor war A die bezugsberechtigte Person. A geht davon aus, dass die Änderung der Bezugsberechtigung unwirksam war und A die "wahre" bezugsberechtigte Person ist.
    Das wird vom Nachlasspfleger insoweit auch nicht bestritten. A tritt die Ansprüche aus der Versicherung als bezugsberechtigte Person nicht aus "Verpflichtung" ab, sondern um im Gegenzug Zahlungen zu erhalten. (Von der Versicherung bekommt sie keine Zahlungen, da dort die Bezugsberechtigung von A in Frage gestellt wird).

    In dieser Vereinbarung werden also keine streitgegenständlichen Ansprüche zwischen A und dem Nachlasspfleger geregelt.
    Tatsächlich sieht es also so aus, als gäbe es keinen Vergleich. Oder wie seht ihr das?
    Ein anderer Genehmigungstatbestand dürfte auch nicht einschlägig sein, oder?

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