vereinfachte Unterhaltsfestsetzung - Zuständigkeit LaFin NRW bei UVG

  • Hallo zusammen,
    im vereinfachten Verfahren für Ansprüche nach § 7 UVG istdas Land NRW Antragsteller.
    Vertreten wurde das Land bisher immer durch die Stadt/denKreis.

    Durch eine Email des Hauptpersonalrats wurde ich auf einen Erlass des Ministerium der Finanzen des Landes NRW vom 18.06.2019 (O 1760 – 21 –II C) aufmerksam. Dort heißt es:
    „Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzesüber die Errichtung des Landesamtes für Finanzen vom 18.12.2018 wird dem Landesamt für Finanzen (LaFin) mit Wirkung zum 01.07.2019 die Aufgaben der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen übertragen.“

    Es existiert noch die UVG-Durchführungsverordnung (UVGDVO). Dort ist diese Zuständigkeit eingeschränkt:
    § 1
    Allgemeines
    (1) Zuständige Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, eigene Jugendämter errichtet sind.
    (2) Abweichend hiervon ist das Landesamt für Finanzen zuständige Stelle für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ab dem 1. Juli 2019 fürKinder beantragt werden, die bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, bei denen eine anerkannte, einegerichtlich festgestellte oder eine auf Grund der Ehe vermutete Vaterschaftbesteht und deren barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht verstorben ist. Als Unterhaltsrückgriff im Sinne des Satz 1 gelten die Erstellung und Versendungder Rechtswahrungsanzeige an den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, und die darauf folgenden Verfahrensschritte.
    (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 benannten Stellen umfasst auch die Erhebung und Übermittlung von Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden.

    Antragsteller ist weiterhin das Land.
    Bisher habe ich noch keine Anträge vom LaFin. Lasst ihr euch von der Stadt/dem Kreis nachweisen, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 UVGDVO nicht vorliegen oder reicht euch die reine Antragsstellung?

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