Ich habe gestern einen erstellten Beitrag wieder gelöscht, möchte ihn aber trotz Klärung für mich geändert neu einstellen. Möglicherweise ist auch nicht jedem (auch Verwalter) bewusst, dass es hier ein Problem gibt.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus der großen Untergemeinschaft 1 und der kleinen Untergemeinschaft 2. Die Untergemeinschaften wählen -formgerecht- in getrennten Versammlungen unterschiedliche Verwalter.
Zur Eigentumsumschreibung, hier einer Einheit aus der Untergemeinschaft 2, ist die Verwalterzustimmung erforderlich. Diese liegt vom Verwalter der Untergemeinschaft 2 vor.
Problem: Nach ganz herrschender Meinung kann eine WEG nur einen Gesamtverwalter haben. Untergemeinschaften können also keinen eigenen Verwalter wählen. Entsprechende Bestimmungen in der Teilungserklärung oder entsprechende Beschlüsse sollen nichtig sein, siehe zum Beispiel Bärmann/BeckerWEG § 26 Rn. 2, 3 oder Staudinger/Kreuzer, Rn. 163 und 182 zu § 10 WEG. Es gibt auch eine entsprechende Entscheidung des hiesigen LG Hamburg (Urteil vom 23.05.2012, 318 S 198/11).
Eine abweichende Meinung vertritt BeckOGK/Greiner WEG §26 Rn. 17 ff. Danach soll eine Geschäftsleitung durch mehrere Personen möglich sein. Die Zulässigkeit mehrerer Verwalter wird allerdings daran geknüpft, dass die Vertretungsbefugnis klar geregelt ist. Es erscheint mir fraglich, ob man-selbst wenn man der dortigen Argumentation folgt- die dortigen Ausführungen wirklich auf eine Konstellation übertragen kann, wo so getan wird, als würde es sich um getrennte WEGs handeln.
Aufgrund des „Kräfteverhältnisses“ zwischen den Untergemeinschaften 1 und 2 hätten die Eigentümer der Untergemeinschaft 2 die Wahl des von der Untergemeinschaft 1 gewählten Verwalters zumindest nicht verhindern können. Da die Teil-Wahlen aber nichtig sind, wäre eine Zustimmung des Verwalters der Untergemeinschaft 1 keine Lösung.
Ein solcher nichtiger Beschluss (§ 23 Absatz 4 Satz 1 WEG) oder gar eine nichtige Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung ist vom Grundbuchamt zu beachten. Anders sähe dies nur bei einem anfechtbaren Beschluss aus, der erst einmal gültig ist (§ 23 Absatz 4 Satz 2 WEG).
Sehr interessant hierzu auch Sommer, Verwaltungsprobleme bei Mehrhausanlagen, ZWE 2019, 155 (von Prinz schon im Rechtsprechungsthread erwähnt). Darin finden sich auch Ausführungen zur Durchführung von Teilversammlungen mit Anwesenheits- und Rederecht.