@ #17-19:
Schön, dass ihr alle einer Ansicht seid und vielen Dank für eure Erläuterungen. Ich frage mich aber, warum man die Übergangsvorschrift nicht klarer gefasst hat (also so, dass auch ich sie verstehe ;))
Es wäre doch einfach gewesen, es z. B. so zu formulieren: Bei vor dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen gilt eine bis zum 29.01.2019 nach Art. 15 getroffene Rechtswahl fort, kann aber durch eine neue Rechtswahl nach der EuGüVO geändert werden.
Nach dem 29.01.2019 ist aber auch bei vor dem 29.01.2019 geschlossene Ehen nur noch eine Rechtswahl nach der EuGüVO möglich.
Das trifft es doch jetzt, oder habe ich immer noch etwas nicht verstanden?
Allen ein schönes Wochenende!