Ausländischer Güterstand - Rechtswahl nach Art. 15 EGBGB nicht mehr möglich

  • @ #17-19:

    Schön, dass ihr alle einer Ansicht seid und vielen Dank für eure Erläuterungen. Ich frage mich aber, warum man die Übergangsvorschrift nicht klarer gefasst hat (also so, dass auch ich sie verstehe ;))
    Es wäre doch einfach gewesen, es z. B. so zu formulieren: Bei vor dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen gilt eine bis zum 29.01.2019 nach Art. 15 getroffene Rechtswahl fort, kann aber durch eine neue Rechtswahl nach der EuGüVO geändert werden.
    Nach dem 29.01.2019 ist aber auch bei vor dem 29.01.2019 geschlossene Ehen nur noch eine Rechtswahl nach der EuGüVO möglich.

    Das trifft es doch jetzt, oder habe ich immer noch etwas nicht verstanden?

    Allen ein schönes Wochenende!

  • Immerhin gibt es eine Übergangsvorschrift :)

    Ich finde die Ausführungen von Mankowski in NJW 2019, 465 interessant, der auf Seite 469 unter Ziffer 7 a) und b) die Übergangsregelung erläutert.

    Wenn ich es richtig verstehe, ist es ein Grundprizip des internationalen Güterrechts, dass sich das Güterrecht nach dem Zeitpunkt der Heirat bestimmt und sich danach grundsätzlich nicht ändert (sog. Unwandelbarkeitsprinzip). Dadurch wird Rechtskontinuität gewahrt, aber das Güterrecht passt sich andererseits auch keinen neuen Lebenssituationen an. Dieses Prinzip kann durch eine Rechtswahl durchbrochen werden. Art. 69 III EuGüVO bestimmt nun für die Altehen, die nach dem Inkrafttreten der EuGüVO eine Rechtswahl treffen, dass das neue Recht gilt. Für Rechtswahlen nach diesem Zeitpunkt soll nur noch neues Recht gelten. Die Eheleute wechseln in das neue Recht, wenn sie sich freiwillig zu einer Rechtswahl entscheiden und damit das Unwandelbarkeitsprinzip freiwillig durchbrechen. Damit führt jede Rechtswahl ab dem 29.01.2019 zu einem Statutenwechsel ins neue Recht. Der bisherige Art. 15 II EGBGB gilt nur bei Rechtswahl vor diesem Zeitpunkt.

    Es wäre gesetzgeberisch auch möglich gewesen, den Altehen die bisherige Möglichkeit zur "alten" Rechtswahl zu belassen. Diese Möglichkeit wurde durch den europäischen Gesetzgeber aber gerade nicht umgesetzt, sondern verworfen.

  • @ all: Vielen Dank für die zahlreichen und fundierten Antworten (und die Bestätigung meiner Unsicherheit bei der Interpretation der Übergangsvorschrift).
    @ Prinz: Ich bin immer wieder fasziniert wo du diese Fundstellen ausgräbst. Gerade bei einem unserer Lieblingsnotare nimmt das oftmals viel Wind aus den Segeln. Besten Dank!
    @ Elbin: Besser hätte ich es nicht ausdrücken können.

  • Moin,

    ich bin leider immer noch verwirrt.
    Nach Beratungen im Kollegenkreis taucht bei mir jetzt eine Frage auf, an die ich selbst so gar nicht gedacht hätte.
    Bei meinem Fall oben (#14) haben zwei polnische Staatsbürger die Rechtswahl getroffen. Polen hat aber die EuGüVO gar nicht mit unterzeichnet. In der VO wird immer nur von den "Mitgliedsstaaten" gesprochen.
    Gilt das dann nur für die Staaten, die diese VO auch unterzeichnet haben?
    Und wo finde ich, wer überhaupt unterzeichnet hat? Ich habe das nur hier unter I. gefunden, aber ohne Fundstelle.
    Außerdem scheint es zwei Abkürzungen zu geben (EuGüVO - siehe mein Link) und EuEheGüVO - siehe Link von Kai in #16 unten), die Nr. 2016/1103 ist aber identisch.

    Und wenn die VO für Polen nicht gilt (wovon ich jetzt erstmal ausgehe), gilt dann der Art. 15 EGBGB weiter? Und warum findet man dazu nix?

  • Moin,

    ich bin leider immer noch verwirrt.
    Nach Beratungen im Kollegenkreis taucht bei mir jetzt eine Frage auf, an die ich selbst so gar nicht gedacht hätte.
    Bei meinem Fall oben (#14) haben zwei polnische Staatsbürger die Rechtswahl getroffen. Polen hat aber die EuGüVO gar nicht mit unterzeichnet. In der VO wird immer nur von den "Mitgliedsstaaten" gesprochen.
    Gilt das dann nur für die Staaten, die diese VO auch unterzeichnet haben?
    Und wo finde ich, wer überhaupt unterzeichnet hat? Ich habe das nur hier unter I. gefunden, aber ohne Fundstelle.
    Außerdem scheint es zwei Abkürzungen zu geben (EuGüVO - siehe mein Link) und EuEheGüVO - siehe Link von Kai in #16 unten), die Nr. 2016/1103 ist aber identisch.

    Und wenn die VO für Polen nicht gilt (wovon ich jetzt erstmal ausgehe), gilt dann der Art. 15 EGBGB weiter? Und warum findet man dazu nix?

    Die EuGüVO gilt nicht in Polen, aber für polnische Staatsbürger, wenn sie in einem der Mitgliedsstaaten, in dem sie gilt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    (Sie gilt auch für Staatsangehörige von Drittstaaten, wenn sie in einem der Mitgliedsstaaten, in dem sie gilt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • @ rpfl_nds: Zu den Rechtswahloptionen polnischer Eheleute siehe das Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 27. August 2019, Abruf-Nr.: 172072 unter III/1c und III/2
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1a203147d9b3f05

    Die Mitgliedstaaten und die universelle Geltung der EuGüVO (Art. 20) auch für Drittstaaten findest Du in der Abhandlung von Kappler/Kappler, ZfIR 2019, 296/300 unter 2.
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-09-0296-01-A-02

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @ tom: Danke für die Erklärung, das macht Sinn. Das war wohl um eine Ecke zu wenig gedacht.
    @ Prinz: Nochmals Danke für die Fundstellen.
    Auf die von Kappler/Kappler hab ich leider keinen Zugriff.

    Im verlinkten Gutachten zum Polnischen Güterstand wird unter III.1.a) ausgeführt, dass bei den vor dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen noch der Art. 15 EGBGB a.F. anzuwenden ist.
    Das widerspricht doch aber den Ausführungen hier im Thread in #17, 18 und 19, die ja auch auf den Zeitpunkt der Rechtswahl vor oder nach dem 29.01.2019 abstellen.

  • Im verlinkten Gutachten zum Polnischen Güterstand wird unter III.1.a) ausgeführt, dass bei den vor dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen noch der Art. 15 EGBGB a.F. anzuwenden ist......

    Dabei geht es nicht um die Rechtswahl. Zur Rechtswahl führt das Gutachten aus (Hervorhebung durch mich):
    „c) Rechtswahloptionen
    Auf eine Rechtswahl ist seit dem 29.1.2019 das Regime der Güterrechtsverordnung anzuwenden, auch wenn die Ehe selbst bereits vor diesem Stichtag geschlossen wurde (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO).
    Gewählt werden kann nach Art. 22 Abs. 1 lit. a EuGüVO unter anderem das Recht des Staates, in dem wenigstens einer der Ehegatten sich gewöhnlich aufhält. ….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sorry, ich habe nun schon ewig gelesen, wobei auch mir nicht alle angegebenen Quellen zugänglich sind.
    Mein Fall:
    Ehemann ist Deutscher, Ehefrau ist bolivianische Staatsbürgerin. Eheschließung 2012 in Bolivien, zu diesem Zeitpunkt beide wohnhaft in Bolivien und dort war gewöhnlicher Aufenthaltsort. Der 1. gemeinsame Wohnsitz nach der Eheschließung war in Deutschland - ohne genauere zeitliche Angabe. Kein Ehevertrag geschlossen.
    Es wird angegeben, dass beide in Gütergemeinschaft nach bolivianischen Recht verheiratet sind.

    Die Eheleute erwerben nunmehr und geben an, dass sie dies zu Miteigentum je zu 1/2 tun wollen. Eine ausdrückliche Rechtswahl ist nicht getroffen.

    Ich habe lediglich gefunden, dass Bolivien den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft hat.

    Somit wäre nur Erwerb in dieser Errungenschaftsgemeinschaft möglich, oder?
    Oder kann eine nachträgliche Rechtswahl nach § 69 (3) EüGüVO getroffen werden?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Sorry, ich habe nun schon ewig gelesen, wobei auch mir nicht alle angegebenen Quellen zugänglich sind.
    Mein Fall:
    Ehemann ist Deutscher, Ehefrau ist bolivianische Staatsbürgerin. Eheschließung 2012 in Bolivien, zu diesem Zeitpunkt beide wohnhaft in Bolivien und dort war gewöhnlicher Aufenthaltsort. Der 1. gemeinsame Wohnsitz nach der Eheschließung war in Deutschland - ohne genauere zeitliche Angabe. Kein Ehevertrag geschlossen.
    Es wird angegeben, dass beide in Gütergemeinschaft nach bolivianischen Recht verheiratet sind.

    Die Eheleute erwerben nunmehr und geben an, dass sie dies zu Miteigentum je zu 1/2 tun wollen. Eine ausdrückliche Rechtswahl ist nicht getroffen.

    Ich habe lediglich gefunden, dass Bolivien den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft hat.

    Somit wäre nur Erwerb in dieser Errungenschaftsgemeinschaft möglich, oder?
    Oder kann eine nachträgliche Rechtswahl nach § 69 (3) EüGüVO getroffen werden?

    1. Wenn der erste eheliche Wohnsittz Deutschland war, wären sie bei Eheschließung 2012 im ges. Güterstand deutschen Rechts verheiratet (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 a.F. EGBGB, Art. 15 a.F. EGBGB).
    2. Natürlich könnten sie jetzt eine Rechtswahl treffen, nur halt nicht beschränkt auf Immobilien. Siehe oben im Thread.

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  • Guten Tag,
    in der Urkunde heißt es:

    Die Erwerber A und B haben 2010 in Russland die Ehe geschlossen. A ist deutscher Staatsangehöriger, B hat die russische Statsangehörigkeit. Sie wählen für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe für ihr gesamtes, in der BRD gelegenes unbewegliches Vermögen, insbesondere auch für den heute erworbenen Grundbesitz, die Geltung des Rechts der BRD. Zur Rechtswahl werden folgende ergänzende Bestimmungen getroffen.
    Die Rechtswahl soll sich auf alle mit unbeweglichem Vermögen in der BRD zusammenhängenden Rechte, Pflichten, Ansprüche und Verbindlichkeiten erstrecken. Sie soll nach Möglichkeit nicht nur im Inland gelten.
    Gewählt ist das Recht der BRD nach seinem heutigen Stand, bei künftigen Erwerb unbeweglichen Vermögens nach seinen Stand beim jew. Erwerb, also mit allen Änderungen des Güterrechts, wie sie sich danach der gewählten Rechtsordnung ergeben. Eine Abweichung vom gesetzlichen Güterstand des Rechts der BRD, also von der Zugewingemeinschaft, soll heute nicht vereinbart werden.

    Ist dies nach dem 29.01.2019 noch so möglich?

  • Guten Tag,
    in der Urkunde heißt es:

    Die Erwerber A und B haben 2010 in Russland die Ehe geschlossen. A ist deutscher Staatsangehöriger, B hat die russische Statsangehörigkeit. Sie wählen für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe für ihr gesamtes, in der BRD gelegenes unbewegliches Vermögen, insbesondere auch für den heute erworbenen Grundbesitz, die Geltung des Rechts der BRD. Zur Rechtswahl werden folgende ergänzende Bestimmungen getroffen.
    Die Rechtswahl soll sich auf alle mit unbeweglichem Vermögen in der BRD zusammenhängenden Rechte, Pflichten, Ansprüche und Verbindlichkeiten erstrecken. Sie soll nach Möglichkeit nicht nur im Inland gelten.
    Gewählt ist das Recht der BRD nach seinem heutigen Stand, bei künftigen Erwerb unbeweglichen Vermögens nach seinen Stand beim jew. Erwerb, also mit allen Änderungen des Güterrechts, wie sie sich danach der gewählten Rechtsordnung ergeben. Eine Abweichung vom gesetzlichen Güterstand des Rechts der BRD, also von der Zugewingemeinschaft, soll heute nicht vereinbart werden.

    Ist dies nach dem 29.01.2019 noch so möglich?

    Nein.
    Und auch vorher war eine Rechtswahl für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen, die "nach Möglichkeit nicht nur im Inland gelten" soll, Unsinn.

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  • Notar teilt nun mit, dass die Erwerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und dies auch unmittelbar nach der Eheschließung erfolgt ist. Somit sei die in der Urkunde getroffenen Rechtswahl zu vernachlässigen und nach den Regelungen eU. Güterrechtsverordnung, das auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt die Vormerkung zu 1/2 möglich. Weiterhin wird mitgeteilt, dass das russische Recht wandelbar ist und der Aufenthalt auch auf den jetzigen Zeitpunkt abstellt und daher auf deutsches Recht verweist - Würzburger Notarhandbuch 2018 RD. 939-941)

  • So ist es. Das Familien- und Arbeitsrecht wurde im neuen russischen IPR ausgeklammert (Solotych, neues russisches IPR, WiRO 2/2002, 41 ff; Karraß/Wedde, WiRO 9/2002, 272 ff; Schotten/Schmellenkamp, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Auflage 2007, „Russland (Russische Föderation)“, RN 417). Für familienrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung bleiben daher die Art. 156 bis 167 des russischen Familiengesetzbuchs maßgebend (Schotten/Schmellenkamp, a.a.O.).

    Art. 161 des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation (FGB) vom 29.12.1995 unterscheidet nicht zwischen den allgemeinen Ehewirkungen und dem Güterstand. Vielmehr enthält er eine Verweisung wegen aller nichtvermögenswerten und vermögenswerten Rechte der Ehegatten; von dieser Verweisung ist auch der Güterstand betroffen (KG, Urteil vom 17.11.2004, 3 UF 52/04 = FamRZ 2005, 1676)
    ,
    Die Bestimmung des Art. 161 FGB ist z. B. im Gutachten des DNotI, letzte Aktualisierung: 17. Januar 2018, Abruf-Nr.: 152424
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…1eed455f31a7581
    abgedruckt.

    Trotz des Wortlauts der Abschnittsüberschrift vor Art. 156 FGB „Anwendung der Familiengesetzgebung auf Familienverhältnisse mit Beteiligung ausländischer Staatsbürger und Personen ohne Staatsbürgerschaft“ wird Art. 161 FGB auch bei Ehen russischer Partner mit Auslandsberührung angewandt (KG, a.a.O.). Das Kammergericht begründet dies damit, dass sich innerhalb dieses Abschnitts auch Regelungen für russische Staatsbürger, die außerhalb der russischen Föderation leben, finden (z. B. in Art. 157 Nr. 1, 158 Nr. 1, 160 Nr. 3 FGB). Aus der systematischen Stellung des Art. 161 Nr. 1 FGB könne daher nicht abgeleitet werden, dass diese Vorschrift bei Ehegatten mit gemeinsamer russischer Staatsangehörigkeit keine Anwendung finde.

    Die Ehewirkungen richten sich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder, wenn ein solcher fehlt, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten (Jegutidse in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 20. EL Januar 2021 Russische Föderation, RN 43; Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand:01.05.2021 Sonderbereich Internationale Bezüge, RN 84.33).

    Diese Rückverweisung wird als Gesamtverweisung verstanden (AG Leverkusen, FamRZ 2007, 1565 (Ukraine)). Im Unterschied zum deutschen IPR kann das aufgrund der Gesamtverweisung berufene ausländische Kollisionsrecht die güterrechtlichen Beziehungen wandelbar anknüpfen. Dem ist bei der Rück- und Weiterverweisung zu folgen (Andrae in Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Auflage 2019, § 4 Die aus Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft resultierenden Vermögensbeziehungen RN 243 mwN in Fußnote 373). Da die Erwerber zum Zeitpunkt der Eheschließung (und auch derzeit) ihren Wohnsitz in Deutschland hatten bzw. haben, kommt mithin kraft Rückverweisung -wie in sonstigen Fällen der Rückverweisung auf das Wohnsitzrecht- deutsches Ehegüterrecht, also der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff BGB, zur Anwendung. Damit steht dem Erwerb „zu je 1/2“ nichts im Wege (s. auch das o.a. Gutachten des DNotI).

    Ohnehin wäre nach hM bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch nicht zu prüfen, ob der Erwerb im gewollten Anteilsverhältnis überhaupt möglich ist (vgl. zuletzt OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 02.07.2020, 15 W 985/20; Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.05.2021, § 885 BGB RN 99.4 mwN in Fußnote 307).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. Juni 2021 um 19:36) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert (Föderation)

  • muss nochmal sicherheitshalber nachfragen in einem neuen Fall:
    Er deutscher Staatangehöriger, sie polnische Staatangehörige haben 2021 in BRD geheiratet und Aufenthalt und Wohnsitz in BRD. Notar macht wieder diese unzlässige Rechtswahl wie bereits vorstehend beschrieben.
    Dies ist doch hier unbeachtlich aufgurnd Heirat udn Wohnsitz in der BRD und ich kann zu je 1/2 eintragen?

  • Da die Eheschließung nach dem 29.01.2021 erfolgte, unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gem. Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO dem Recht des Staates, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren „ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt“ i. S. d. EuGüVO gehabt haben; Da sie zu diesem Zeitpunkt in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, gilt mithin deutsches Güterrecht, also die Zugewinngemeinschaft, siehe hier.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…126#post1202126
    und das dort genannte Gutachten des DNotI vom 18.07.2019, Abruf- Nr. 170221
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…07e8afc4c4445ef

    Eine Rechtswahl, die sich auf die Anwendung des ohnehin geltenden Güterrechts bezieht, ist daher unbeachtlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich brauche Hilfe...

    Heirat im Jahre 2000 im Kosovo. Beide waren zu diesem Zeitpunkt ausschließlich kosovarische Staatsangehörige. Der Ehemann hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien die Ehefrau im Kosovo.

    Ein Ehevertrag bzw. eine Rechtswahl haben sie nicht getroffen. Sie gehen daher davon aus, dass für ihre Ehe kosovarisches Güterrecht Anwendung findet und sie daher im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach kosovarischem Recht leben.

    Weiterer Passus im Vertrag:
    Jeder ausländische Vertragsbeteiligte unterwirft sich in Ansehung dieses Vertrages dem Recht und der Gerichtsbarkeit der BRD.

    Beantragt wird die Eintragung der AV zu je 1/2.

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