Nur als Hinweis:
Art. 15 EGBGB ist mit Wirkung vom 29.01.2019 aufgehoben. Eine Rechtswahl für in Deutschland befindlichen Grundbesitz nach Art. 15 Absatz 2 Nr. 3 EGBGB ist damit nicht mehr möglich. Die Möglichkeiten der Rechtswahl ergeben sich nun aus Art. 14 EGBGB, soweit nicht die EuEheGüVO vorrangig ist. Nach Art. 21, 22 EuEheGüVO ist eine Rechtswahl nur noch für das gesamte Vermögen einheitlich möglich, siehe auch BeckOK BGB/Wiedemann EuGüVO Art. 22 Rn. 4.
Für vor dem 29.01.2019 geschlossene Ehen gilt Art. 15 EGBGB fort. Übergangsregelungen: Art. 69 Absatz 3 EuGüVO / Art. 229 § 47 Absatz 2 EGBGB.
Näheres hierzu:
Mankowski: Neue Gesetze im deutschen Internationalen Ehe- und Eheverfahrensrecht, NJW 2019, 465
Kroll-Ludwigs: Stärkung der Parteiautonomie durch die Europäischen Güterrechtsverordnungen, NZFam 2016, 1061
Erbarth: Die Auswirkungen der EuGüVO auf das Internationale Privatrecht und die Internationale Zuständigkeit der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 ff. BGB), NZFam 2018, 249
DNotI-Report 2019, 1