Ausländischer Güterstand - Rechtswahl nach Art. 15 EGBGB nicht mehr möglich

  • Nur als Hinweis:

    Art. 15 EGBGB ist mit Wirkung vom 29.01.2019 aufgehoben. Eine Rechtswahl für in Deutschland befindlichen Grundbesitz nach Art. 15 Absatz 2 Nr. 3 EGBGB ist damit nicht mehr möglich. Die Möglichkeiten der Rechtswahl ergeben sich nun aus Art. 14 EGBGB, soweit nicht die EuEheGüVO vorrangig ist. Nach Art. 21, 22 EuEheGüVO ist eine Rechtswahl nur noch für das gesamte Vermögen einheitlich möglich, siehe auch BeckOK BGB/Wiedemann EuGüVO Art. 22 Rn. 4.

    Für vor dem 29.01.2019 geschlossene Ehen gilt Art. 15 EGBGB fort. Übergangsregelungen: Art. 69 Absatz 3 EuGüVO / Art. 229 § 47 Absatz 2 EGBGB.


    Näheres hierzu:

    Mankowski: Neue Gesetze im deutschen Internationalen Ehe- und Eheverfahrensrecht, NJW 2019, 465

    Kroll-Ludwigs: Stärkung der Parteiautonomie durch die Europäischen Güterrechtsverordnungen, NZFam 2016, 1061

    Erbarth: Die Auswirkungen der EuGüVO auf das Internationale Privatrecht und die Internationale Zuständigkeit der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 ff. BGB), NZFam 2018, 249

    DNotI-Report 2019, 1

  • Herzlichen Dank! Dieser Tage hat das ein Notariatsmitarbeiter in einem Telefonat erwähnt. Ich habe mir dann einen großen Notizzettel gemacht, weil ich das recherchieren wollte, bin aber bisher noch nicht dazu gekommen.
    Da hast du mir einige Arbeit abgenommen. :daumenrau

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo,

    2 schwedische Ehegatten (Wohnhaft in D) wollen in D ein Wohnungseigentum zu je einhalb erwerben und zu Eheschließungszeitpunkt und ihrem Güterrecht haben Sie in der Urkunde gar nichts gesagt. Schweden hat eine Art Mischform aus Gütertrennung und Zugewinnausgleich (wäre kein Problem) und auch nach deutschem Recht gäbe es bekanntermaßen kein Problem. Muss ich jetzt wegen der theoretischen Möglichkeit, dass nach neuem Recht ein ganz anderes Güterecht Anwendung findet noch irgendwas prüfen bzw. irgendwelche Erklärungen anfordern?

    VG

  • In den nordischen Staaten gibt es zwar eine aufgeschobene Gütergemeinschaft, d. h. ein Ehegatte kann auch hinsichtlich des „Gesamtgutes“ als Alleineigentümer (oder beide als Bruchteilseigentümer) eingetragen werden (DNotI-Report 12/2007, 91/93). Allerdings gibt es auch bestimmte Verfügungsbeschränkungen. So darf ein Ehegatte z. B. über die von den Eheleuten gemeinsam bewohnte Wohnung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Der Verkauf der Ehewohnung, die Belastung und Verpfändung derselben, die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der Wohnung bedarf stets der Zustimmung des anderen Ehegatten, unabhängig vom rechtlichen Status der Wohnung oder den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen an der Wohnung (alleiniges Eigentum des Mannes oder alleiniges Eigentum der Frau oder gemeinschaftliches Anteilseigentum), s Firsching in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, Schweden, Teil f) Verwaltungsbefugnisse und deren Ende
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…ud3.gl4.glf.htm

    Also musst Du schon wissen, ob sich der Güterstand noch nach der Staatsangehörigkeit richten soll, also die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen wurde. Denn bei einem Eheschluss ab oder nach dem 29.01.2019 wäre nach der EuGüVO (Schweden ist Vertragsstaat) auf den ersten gemeinsamen Aufenthalt abzustellen, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, und zwar grundsätzlich unwandelbar.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das GBA hat das maßgebende Ehegüterrecht nicht zu erforschen. Vielmehr kann es von der Richtigkeit der hierzu gemachten Angaben und bei Fehlen solcher Angaben vom gesetzlichen Güterrecht ausgehen (s. etwa OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 15.11.2018, 20 W 213/17 mwN
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019768
    Das setzt aber voraus, dass erkennbar ist, welches Recht überhaupt anwendbar ist, also welcher gesetzliche Güterstand zur Anwendung kommen kann. Das wiederum setzt zumindest Angaben über den Zeitpunkt der Eheschließung und -falls nach dem 29.01.2019- über den ersten gemeinsamen Aufenthalt voraus. Kollisions- bzw. Auslandsrecht ist zu prüfen, wenn der Notar die ausländische Staatsangehörigkeit eines Beteiligten festhält (Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2020, Internationale Bezüge RN 27)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In den nordischen Staaten gibt es zwar eine aufgeschobene Gütergemeinschaft, d. h. ein Ehegatte kann auch hinsichtlich des „Gesamtgutes“ als Alleineigentümer (oder beide als Bruchteilseigentümer) eingetragen werden (DNotI-Report 12/2007, 91/93). Allerdings gibt es auch bestimmte Verfügungsbeschränkungen. So darf ein Ehegatte z. B. über die von den Eheleuten gemeinsam bewohnte Wohnung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Der Verkauf der Ehewohnung, die Belastung und Verpfändung derselben, die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der Wohnung bedarf stets der Zustimmung des anderen Ehegatten, unabhängig vom rechtlichen Status der Wohnung oder den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen an der Wohnung (alleiniges Eigentum des Mannes oder alleiniges Eigentum der Frau oder gemeinschaftliches Anteilseigentum), s Firsching in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, Schweden, Teil f) Verwaltungsbefugnisse und deren Ende
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…ud3.gl4.glf.htm

    Also musst Du schon wissen, ob sich der Güterstand noch nach der Staatsangehörigkeit richten soll, also die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen wurde. Denn bei einem Eheschluss ab oder nach dem 29.01.2019 wäre nach der EuGüVO (Schweden ist Vertragsstaat) auf den ersten gemeinsamen Aufenthalt abzustellen, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, und zwar grundsätzlich unwandelbar.

    Hier erwerben die Schweden, Sie verfügen ja nicht als Eigentümer?

  • Aber darf das Grundbuchamt in diesen Fällen überhaupt nachforschen bzw. die Eintragung verweigern, wenn nicht die absolut sichere Kenntnis besteht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig wird? (OLG München, Beschluss vom 22.01.2013, 34 Wx 413/12)

    Die genannte Entsch., sowie OLG Düsseldorf 3 Wx 236/16 und in meiner Lesart auch OLG FFM 20 W 213/17 sagen, es hat mich gar nicht zu kümmern. Seltsam, dass der von Prinz angeführte Kommentar das so anders sieht.

  • Zitat von Ryker:
    Hier erwerben die Schweden, Sie verfügen ja nicht als Eigentümer?

    Schon. Beim Erwerb zu je 1/2 würde ich wegen der Verfügungsbeschränkung dann aber vermerken: "nach gesetzlichem schwedischen Güterrecht"

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (24. April 2020 um 12:43) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert.

  • Die Verfügungsbeschränkungen nach ausländischem Recht sind bereits beim Erwerb zu verlautbaren. Der Leitsatz aus der Entscheidung des LG Bamberg vom 20.11.1975, 2 T 56/75, lautet: „Bestimmen sich nach den Regeln des IPR die güterrechtlichen Verhältnisse von Ehegatten nach ausländischem Recht, so ist das Grundbuchamt im Hinblick auf § 47 GBO verpflichtet, die Eintragung mit dem Hinweis auf den ausländischen Güterstand zu bewirken; dem steht nicht entgegen, wenn es sich bei dem einzutragenden Gemeinschaftsverhältnis um einen dem deutschen Güterrecht nicht (mehr) bekannten Güterstand handelt“.

    Generell sind daher denkbare Gemeinschaftsverhältnisse nach ausländischem Recht bei Erwerb durch beide Ehegatten im Grundbuch mit einem entsprechenden Vermerk oder einer inhaltlichen Umschreibung kenntlich zu machen, zB „nach niederländischem Recht“ oder „Gemeinschaft gemäß gesetzlichem Güterstand nach serbischem Recht der autonomen Provinz Wojwodina“ (Zitat nach Mankowski im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010 , Art. 15 EGBGB RN 398 mwN).

    Güterrechtliche Beschränkungen der Verfügungsbefugnis unterliegen allein dem Güterrechtsstatut; das Recht des Lageorts bleibt grundsätzlich außer Betracht. Verfügungsbeschränkungen kraft ausländischen Güterrechts sind daher, selbst wenn sie dem deutschen Recht unbekannt sind, auch in Bezug auf im Inland belegene Grundstücke zu beachten (Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, 7. Teil: Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis, 2. Güterrecht und Sachenrecht, RN 7.859 mwN).

    Im schwedischen Recht geht es um eine aufgeschobene Gütergemeinschaft (DNotI-Report 12/2007, 91/93). Wenn mit dem Eintritt eines Güterstandes überhaupt Sachen gemeinschaftlich werden können, dann ist die Frage, welche Sachen davon betroffen sind, allein nach dem Güterstatut zu beantworten (Staudinger/Mankowski, Art. 15 EGBGB RN 395 mwN).

    Also ist bei Anwendung schwedischen gesetzlichen Güterrechts die Verfügungsbeschränkung des einzelnen Miteigentümers dadurch zu verlautbaren, dass zusätzlich der maßgebende Güterstand („gemäß gesetzlichem Güterstand nach schwedischem Recht“ angegeben wird).

    In Bezug auf die gemeinsam bewohnte Wohnung besteht die Verfügungsbeschränkung auch nicht nur bei der Veräußerung, sondern auch bei der Belastung der Miteigentumsanteile (Rieck/Firsching, aaO).

    Wenn also davon ausgegangen wird, dass schwedisches Ehegüterrecht zur Anwendung kommt, kann also nicht nur das Gemeinschaftsverhältnis „zu je ½ Anteil“ eingetragen werden.

    Allerdings ist richtig, dass das maßgebliche Ehegüterrecht vom GBA nicht zu ermitteln ist. Ich hätte dennoch keine Bedenken, beim Notar rückzufragen, von welchem Güterstand der Erwerber er ausgegangen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hätte dennoch keine Bedenken, beim Notar rückzufragen, von welchem Güterstand der Erwerber er ausgegangen ist.

    Selbst wenn ich dann eine Antwort bekomme, ist das doch aber eine schwächere "Position" ggü. der notariell beurkundeten Erklärung der Beteiligten "zu je 1/2" z erwerben?

  • An der Beurkundung „Erwerb zu je ½ Anteil“ ändert sich nichts, wenn der Notar mitteilen würde, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand schwedischen Rechts leben. Es geht lediglich um den zusätzlichen Vermerk des schwedischen Güterstandes, um auf die nach schwedischem Recht in Bezug auf die gemeinsam bewohnte Wohnung bestehende Verfügungsbeschränkung hinzuweisen.

    Allerdings knüpft das schwedische IPR nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gemeinsamen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eheschließung an. Auch ist der Güterstand wandelbar. Rieck führt dazu in der Mitteilung des Bundesverwaltungsamts vom Dezember 2016
    https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=2
    auf Seite 71 aus:

    „Das schwedische internationale Privatrecht knüpft an den Wohnsitz im Zeitpunkt der Eheschließung an. Die Staatsangehörigkeit ist nicht maßgeblich. Wird dieser Wohnsitz zu späterer Zeit verlegt, so ändert sich das auf die güterrechtlichen Verhältnisse anwendbare Recht erst, wenn die Ehegatten sich an dem neuen Wohnsitz (in einem anderen Staat) mindestens 2 Jahre aufgehalten haben. Ist einer der Ehegatten jedoch Staatsangehöriger dieses Staates oder hatten die Ehegatten früher ihren Wohnsitz in diesem Staat, so gilt das neue Heimatrecht gleich vom ersten Tage der Übersiedelung beider Ehegatten an. Hieraus folgt, dass das Güterrechtstatut nach schwedischem Recht wandelbar ist.“

    Da die Ehegatten in Deutschland leben, kann es also durchaus sein, dass das deutsche Ehegüterecht zur Anwendung kommt, weil sie sich am neuen Wohnsitz seit mindestens 2 Jahren aufhalten oder in Deutschland schon früher ihren Wohnsitz hatten.

    Was spricht aber gegen eine Rückfrage beim Notar ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Na ich verlautbare dann ja etwas, obwohl ich dafür keinen Nachweis bzw. keine Erklärung der Parteien in der Form des §29 GBO habe.

    Jetzt habe ich den gleichen Fall mit Russen, ich frage bei beiden Notaren nach.

  • Ich bin hier grad leicht verwirrt:

    Zwei polnische Ehegatten wollen zu je 1/2 erwerben.
    Die im Oktober 2019 errichtete Urkunde enthält Rechtswahl für in Deutschland belegenes Grundvermögen.
    Nachfrage des Kollegen, wann Ehe geschlossen wurde. Antwort Notar: 2017.

    Der Notar geht davon aus, dass daher zu 1/2 eingetragen werden kann.

    Nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gilt die Übergangsvorschrift doch aber nur, wenn eben keine Rechtswahl getroffen wurde. Hier wurde aber eine getroffen, die ja unzulässig war.
    Oder wird einfach auf den Stichtag 29.01.2019 abgestellt? Wenn sie da verheiratet waren, dürfen sie noch wählen?
    Aus dem Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB werde ich auch nicht schlau, da auch hier darauf abgestellt wird, dass seit dem 29.01.2019 eben keine Rechtswahl getroffen wurde.

    Ich hab irgendwo einen Denkfehler, finde den aber nicht.
    Ich bitte daher um Hilfe beim Suchen...

  • 'Ich habe leider keine Antwort auf deine Frage, aber genau an dem Punkt hänge ich auch gerade fest.
    Ich habe zwar schon mehrfach gelesen, dass für "Altehen" keine Rechtswahl für unbewegliches Vermögen mehr möglich sein soll (z. B. Weber in DNotZ 2016, 659, DNoti-Report 1/2019), weil die EuGüVO diese beschränkte Rechtswahl nicht mehr kennt, aber nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 47 EGBGB gilt Art. 15 EGBGB in der bisherigen Fassung für die Altehen fort, sofern nach dem 29.01.2019 keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen wurde.
    Ist die Übergangsvorschrift evtl. so zu verstehen, dass man weiterhin die Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Ziffer 3 EGBGB treffen kann, wenn man noch keine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO getroffen hat?
    Bin daher auch für jede Nachhilfe in dieser Frage dankbar.

  • Ich habe noch nicht verstanden, warum für Altehen keine auf Grundbesitz beschränkte Rechtswahl mehr möglich sein soll.

    ...Wenn eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nicht mehr möglich ist und trotzdem getroffen wurde, dürfte dies unzulässig sein...

    Das kommt darauf an, von wann die von Dir eingangs genannte notarielle Urkunde über den Erwerb des Grundstücks datiert. Wie oben ausgeführt, lautet Art. 229 § 47 Absatz 2 EGBGB:

    Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden….

    Ehegatten ist es daher ab dem 29.01.2019 nicht mehr möglich, eine beschränkte Rechtswahl für unbewegliches Vermögen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB zu treffen. Zuvor aber schon.

    Die beiden Voraussetzungen liegen doch vor: Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der EU-Verordnung getroffen. Dann müsste doch eine Rechtswahl nach dem vollumfänglich weiter geltenden Art 15 Absatz 2 EGBGB möglich sein. Es hätte doch sonst nahe gelegen, Art. 15 Absatz 2 EGBGB von der Fortgeltung auszunehmen.

    Zu den genannten Fundstellen Weber in DNotZ 2016, 659 und ihm nachfolgend der DNotI-Report 01/2019 ist es so, dass der Referentenentwurf des BMJV aus 06/2018 die Regelung des Art. 229 § 47 EGBGB (hier abzurufen) noch nicht vorsah. Der Deutsche Notarverein hatte in einer Stellungnahme aus 07/2018 (unter dem zuvor genannten Link abzurufen) darauf hingewiesen, dass eine Lücke für Altehen entsteht, wenn das EGBGB insoweit nicht fortgilt. Es wurde die Einführung einer entsprechenden übergangsweisen Regelung angeregt. Die Übergangsvorschrift scheint erst in den Gesetzentwurf aus 10/2018 aufgenommen worden zu sein (hier abzurufen).

  • Ich verstehe die Vorschrift so, dass die bisherigen Rechtswahlen pp. weitergelten, aber durch neue Rechtswahl nach EuGüVO geändert werden können.
    Es gelten also Rechtswahlen, die vor dem 29. Januar 2019 zulässig waren, fort, auch wenn sie jetzt nicht mehr zulässig wären (zB Rechtswahl beschränkt auf inländisches Immobiliarvermögen).
    Andererseits können auch für Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, Rechtswahlen nach EuGüVO getroffen werden (zwei Franzosen mit gA in Deutschland wählen deutsches Recht).

    Aber eine neue Rechtswahl nach dem 29. Januar 2019 geht m.E. nach nur nach EuGüVO

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich verstehe die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 47 EGBGB so, dass ab dem 29.01.2019 zwar eine Rechtswahl möglich ist, aber nur noch nach der EuGüVO nicht mehr nach Art. 15 II 3 EGBGB.

    Das bisherige Recht ist anwendbar, wenn das Heiratsdatum vor dem 29.01.2019 lag und die Rechtswahl vorher errichtet wurde.

    Döbereiner führt dazu im Münchener Vertragshandbuch, Bürgerliches Recht II, Herrler, 8. Auflage 2020, 9. Kapitel (Rechtswahl vor Eheschließung nach Art. 22 EuGüVO) unter RN 2 b aus: „Lag das Heiratsdatum dagegen vor dem 29.1.2019 und wurde auch die Rechtswahl vorher errichtet, so gilt weiterhin das „alte“ Recht. Sofern gewünscht können sich die Ehegatten jedoch durch eine neue Rechtswahl nach dem 28.1.2019, also ab dem 29.1.2019 dem „neuen“ Recht, also der EuGüVO unterwerfen.“.

    Dies entspricht der Kommentierung von Kemper in Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019, Art. 69 EuGüVO RN 5: „Die Rechtswahl muss umfassend sein. Anders als nach Art. 15 II 3 EGBGB ist eine gegenständlich (zB auf Grundstücke im Inland) beschränkte Rechtswahl nicht möglich. Dem steht Art. 21 EuGüterRVO entgegen (Erbarth, NZFam 18, 249, 251).“

    Auch das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 1/2019, ff, 2 führt aus: „Die gegenständlich beschränkte Rechtswahl für das unbewegliche Vermögen ist auch für solche Ehegatten ausgeschlossen, die vor dem 29.1.2019 die Ehe eingegangen sind. Sie ist nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO ab dem 29.1.2019 daher generell unzulässig (Hertel, in: Walz, Beck’sches Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht Deutsch –Englisch, 4. Aufl . 2018, F. I. 2, Anm. 3; Weber, DNotZ 2016, 659, 663).“

    Dabei hat das DNotI die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 47 EGBGB berücksichtigt, denn es verweist im Vorspann „Schwerpunktheft Europäische Güterrechtsverordnungen“ auf die Regelung im BGBl. I 2018, S. 2573 („Am 17. Dezember 2018 hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts erlassen (BGBl. 2018 I, S. 2573). Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen zum 29. Januar 2019 in Kraft“) In Artikel 2 Punkt 12 dieses Gesetzes ist die Regelung des Art. 229 § 47 EGBGB enthalten
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl118s2573.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s2573.pdf%27%5D__1591287131223

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe die Vorschrift so, dass die bisherigen Rechtswahlen pp. weitergelten, aber durch neue Rechtswahl nach EuGüVO geändert werden können. Es gelten also Rechtswahlen, die vor dem 29. Januar 2019 zulässig waren, fort, auch wenn sie jetzt nicht mehr zulässig wären (zB Rechtswahl beschränkt auf inländisches Immobiliarvermögen). Andererseits können auch für Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, Rechtswahlen nach EuGüVO getroffen werden (zwei Franzosen mit gA in Deutschland wählen deutsches Recht). Aber eine neue Rechtswahl nach dem 29. Januar 2019 geht m.E. nach nur nach EuGüVO


    Dafür spricht auch folgendes Zitat der Begründung zum Regierungsentwurf (von Kai verlinkt), dort S. 40:

    "Treffen Ehegatten einer vor dem 29. Januar 2019 geschlossenen Ehe ab diesem Tag eine Rechtswahl hinsichtlich der von Verordnungen erfassten Materien, führt dies zur Anwendung des Kollisionsrechts der Verordnungen."

    Mit anderen Worten: Jede Güterrechtswahl ab 29.01.19 ist notwendig eine solche nach Art. 69 der EuEheGüVO und ist nur an dieser zu messen, sperrt damit nach dem Wortlaut von Art. 229 § 47 EGBGB auch den Rückgriff auf die alten Vorschriften des EGBGB.

  • Habe diese Frage bereits in einem anderen Thema gestellt. Hoffe das ich evtl. hier einen Rat zu folgendem Problem bekomme:

    Käufer Ehemann rumänischer Staatsbürger. Ehefrau ist moldawische Sitaatsbürgerin. Eheschließung 2011 in Moldawien.

    Zum Gemeinschaftsverhältnis ist in der Bewilligung keine Angabe in der Urkunde enthalten. In der (noch gestrichen) Auflassungserklärung wurde der Erwerb zu je 1/2 bewilligt und beantragt. Da hier unterschiedliche Nationalitäten vorliegen hätte ich gern Rat wie hier zu verfahren ist.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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