Ersuchen nach § 82a GBO

  • Hallo!

    Ich habe (nachdem Schöneberg den Ball wieder in unser Spielfeld geworfen hat) ein Ersuchen nach § 82a Satz 2 GBO.

    Der Erblasser ist schon 2014 gestorben und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnort in Kanada.

    Nun scheint hier Grundbesitz aufgetaucht zu sein. Die 2 in Kanada wohnenden Töchter haben auf Berichtigungsaufforderungen seitens des GBA nicht reagiert, sodass hier das Ersuchen gestellt wurde.

    Ich hab die Kommentare gelesen, aber ich tue mich damit immer noch etwas schwer. Wie soll ich denn grundbuchfest die Erben feststellen? Selbst wenn ich irgendwie die Geburtsurkunden der Töchter beschaffen kann und herausfinde, ob er verheiratet/verwitwet/geschieden/ ledig war (diese Tätigkeiten würde ich ggf. über eine Nachlasspflegschaft lösen), wie soll ich ohne Mitwirkung der Töchter also ohne deren e.V. als festgestellt erachten, dass er z.B. nicht noch weitere Kinder gehabt hatte?

    Vielleicht können die Kollegen aus Bundesländern mit Erbenermittlungspflicht da einen Rat geben!

    Danke

  • Das Nachlassgericht wird angegangen, weil es "qualifizierter" sein dürfte als das GBA ist in der Suche nach Erben UND weil es unter Umständen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann/muss (Nachlasspflegschaft?).

    Du startest also Deine Ermittlungen (oder nimmst einen Nachlasspfleger) und teilst das Ermittlungsergebnis dem GBA mit.
    "(Mit)Erben dürften daher geworden sein: X und Y" Damit ist Dein Job erledigt.

    Was Du nicht muss: Einen Erbschein oder ähnliches produzieren oder provozieren.
    Wenn die Töchter bekannt, aber nicht erreichbar sind, ist das grundsätzlich "nur" ein Problem des GBA, die ja auch Möglichkeiten haben. Dass das Zwangsgeldverfahren in Kanada nicht fruchtet, weiß ich selber, aber das ist Aufgabe des GBA.
    Wenn ein Nachlasspfleger nicht erforderlich ist, könnte bei Regelungsbedarf z. B. auch ein Abwesenheitspfleger bestellt werden?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Die Ermittlung der Erben durch das Nachlassgericht hilft dem Grundbuchamt auch nicht weiter, so lange es keinen Erbschein gibt.

    Die Erben sind bekannt und wollen sich nicht kümmern. Dann ist das eben so und der Erblasser bleibt im Grundbuch stehen. Und ein Nachlasspfleger - so seine Bestellung überhaupt zulässig wäre - könnte den erforderlichen Erbscheinsantrag auch nicht stellen. Ein Abwesenheitspfleger könnte das zwar, aber auch ein solcher kann nicht bestellt werden, wenn der Aufenthalt der Erben bekannt ist und sich diese lediglich nicht kümmern wollen.

  • In dem Fall kam erschwerend hinzu, dass es hinsichtlich des Grundbesitzes ein Teilungsversteigerungsverfahren gab. Eine der dort Beteiligten hat die Durchführung des Grundbuchzwangs auf Berichtigung des Grundbesitzes gefordert, da sie es selbst "(...) überhaupt nicht einsieht, das Erbscheinsverfahren für die Kinder des Erblassers durchzuführen (...)"

    Da das Zwangsverfahren ins Leere lief, blieb dem GBA nichts anderes übrig. Nachdem das Ersuchen nun leider in der Welt war haben wir das mit den Kollegen im GBA besprochen und darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen des Nachlassgerichtes wohl nicht ausreichen werden, um die Rechtsnachfolge grundbuchsicher festzustellen.

    Das Ersuchen kann ich aber nunmal nicht ignorieren. Ich hab mich nun entschlossen, einen Nachlasspfleger zu bestellen (Erben bzw. deren Erbannahme ist ungewiss, da ich ja nur weiß, dass es wohl 2 Töchter gibt; Sicherungsbedürfnis +). Der soll den Töchtern (auch auf englisch) klar machen, worum es hier geht und was von ihnen gefordert wird. Dann soll er zumindest Informationen von den Töchtern zum Familienstand des Erblassers, zur Identität der Kinder und zur Frage, ob es ein Testament gab, einholen und sich wenn möglich Geburtsurkunden und Sterbeurkunden beschaffen.
    Wenn ich das habe, habe ich im Rahmen der hiesigen Möglichkeiten bestmöglich ermittelt und kann ich das Ermittlungsergebnis dem Grundbuchamt mitteilen.

    Was die Kollegen daraus machen, ist dann nicht mehr meine Sache.

  • Ich hab mich nun entschlossen, einen Nachlasspfleger zu bestellen (Erben bzw. deren Erbannahme ist ungewiss, da ich ja nur weiß, dass es wohl 2 Töchter gibt; Sicherungsbedürfnis +).

    Würde ich hier wohl auch machen. Würde die Töchter aber unter Hinweis auf die von den Erben zu tragenden Kosten der Nachlasspflegschaft zu der beabsichtigten Anordnung anhören.
    Ich würde dabei wohl auch auf die Möglichkeit der Beantragung eines Erbscheins (ggf. beim dt. Konsulat) hinweisen, sofern noch nicht geschehen.

  • Außerhalb der Gerichtsflure: Schonmal Kontakt mit Finanzamt oder der Gemeinde gesucht hinsichtlich der Grundsteuer? Vielleicht haben die einen direkten Draht oder springen ein, wenn es um die Versteigerung geht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Jupp. Denn auch dort ist das lebhafte Interesse nach geregelten Ansprechpartnern groß.

    :abklatsch

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