Erstattung EMA-Kosten

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem.
    Dem Kläger wurde PKH bewilligt und RA X beigeordnet. Dieser rechnet nun gegenüber der Staatskasse ab und macht
    dabei auch Ermittlungskosten bzgl. der Adresse des Klägers geltend.
    Ich bin der Ansicht, dass diese nicht erstattet werden können, sondern der Rechtsanwalt diese dem
    Kläger selbst in Rechnung stellen muss. Denn die Partei hat ja die Pflicht ihre Adresse mitzuteilen.
    Ich habe hierzu aber nichts gefunden.
    Die Kommentarstelle in Gerold/ Schmidt 24. Auflage Rn. 79 ff. bezieht sich nur auf die Adressermittlung von Zeugen ( und die sind schon nicht zu erstatten).

    Wie seht ihr das? Bzw. habt ihr dazu vllt. Rspr. etc.?

  • Rechtsprechung habe ich nicht, würde diese aber auch als nicht notwendig anerkennen. Dies gehört tatsächlich zu den Pflichten des Klägers.

  • Das Problem möglicherweise nicht, denn hier taucht es bei der Liquidation auf. Die dürfte vor dem NPV liegen, d.h. es geht um Ermittlungskosten während des laufenden Verfahrens und nicht im NPV.

  • mich würde es interessieren, wie der Kollege die Klage ohne die Anschrift des Klägers einreichen konnte... dann hatte er diese ja wohl auch.

    Zurück zur Frage: In welchem Verfahrensabschnitt erfolgte denn die EMA-Auskunft? Wenn dies im laufenden Verfahren kam, weil z.B. sich der Mandant einfach umgemeldet hat ohne es den anderen Beteiligten - hier dem RA - mitzuteilen, würde ich schon von einer Erstattungsfähigkeit ausgehen... Akteneinsichtskosten etc. sind ja auch im wege der BerH/PKH erstattungsfähig... wozu sollte dann der Unterschied sein?:gruebel:

  • Es werden nur die notwendigen Auslagen erstattet. Wenn eine Partei im laufenden Verfahren sich bei dem Anwalt nicht meldet, sind die Kosten nicht notwendig. Dann soll die Partei schön selber zahlen.

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