Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Dem Kläger wurde PKH bewilligt und RA X beigeordnet. Dieser rechnet nun gegenüber der Staatskasse ab und macht
dabei auch Ermittlungskosten bzgl. der Adresse des Klägers geltend.
Ich bin der Ansicht, dass diese nicht erstattet werden können, sondern der Rechtsanwalt diese dem
Kläger selbst in Rechnung stellen muss. Denn die Partei hat ja die Pflicht ihre Adresse mitzuteilen.
Ich habe hierzu aber nichts gefunden.
Die Kommentarstelle in Gerold/ Schmidt 24. Auflage Rn. 79 ff. bezieht sich nur auf die Adressermittlung von Zeugen ( und die sind schon nicht zu erstatten).
Wie seht ihr das? Bzw. habt ihr dazu vllt. Rspr. etc.?