Antragskonkurrenz

  • Moin,
    ist ein Veräußerungsverbot gemäß StPO sofort eintragbar, obwohl ein vorgehende Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt wurde, der nicht eintragungsreif ist?

  • Da das Veräußerungsverbot keinen Rang hat müsste es insoweit möglich sein. Der Eigentümer bekommt das aber nicht mehr gelöscht und somit wäre sein vorrangiger Antrag nicht mehr umsetzbar. Im Ergebnis m. E. gut, aber ich finde nichts dazu..

  • Habe was gefunden: Hat das GBA von einer nicht eingetragenen Vfg-beschränkung Kenntnis muss es diese auch berücksichtigen; es darf durch Eintragung nicht einen Rechtserwerb allein auf Grund guten Glaubens des Erwerbers herbeiführen (Demharter 28. Auflage § 19 Rn. 59; § 13 Rn. 12). Es hat hier auch offensichtlich um eine Vemögensverschiebung

  • Also abwarten und Tee trinken und vorerst "nichts" machen...



    Laut der Fundstelle im Demharter - noch in Verbindung mit § 22 Rn 52 - hätte man zuerst das Veräußerungsverbot einzutragen. Oder müßte zur Auflassung noch die Genehmigung des Verbotsgeschützten verlangen. Könnte dann nach Vollzug der Auflassung natürlich das Veräußerungsverbot nicht mehr eintragen.

    Steht so auch im BeckOK Hügel/Zeiser.

    Würde mal da noch nachlesen -> § 17 Rn 23 ff

  • .... es darf durch Eintragung nicht einen Rechtserwerb allein auf Grund guten Glaubens des Erwerbers herbeiführen....

    Wenn die Voraussetzungen des § 878 BGB vorliegen, kommt es auf den gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB nicht an.

    Zwischen § 878 BGB und § 892 BGB besteht grundsätzlich ein Ausschließlichkeitsverhältnis (Vieweg in jurisPK-BGB Band 3, 8. Auflage 2017; Stand 01.04.2017; § 878 RN 8 mwN in Fußn. 25; Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 878 RN 4 mwN in Fußnote 9; Kesseler im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.01.2019, § 878 BGB RN 9 („unterschiedliche Sachverhalte“)).

    Um § § 892 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB anwenden zu können, müsste eine Verfügungsbeschränkung bereits bei Antragstellung oder gemäß § 873 Abs. 2 bindender Einigung bestehen und weder eingetragen noch dem Erwerber bei Stellung des Eintragungsantrags bekannt sein (MüKo/Kohler, aaO.).

    Die Verfügungsbeschränkung aufgrund der Beschlagnahmewirkung nach § 111d StPO entsteht jedoch erst mit der Eintragung im Grundbuch. Die Vollziehung der Beschlagnahme bewirkt ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des Staates nach § 136 BGB, welches zugleich ein Verfügungsverbot nach § 135 BGB begründet und mit der Registereintragung entsteht (Huber im BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Stand 01.07.2019, § 111d StPO RN 1; Spillecke im Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 111d RN 3).

    Wie sich aus § 111c Absatz 3 StPO ergibt, besteht die Vollziehung in das unbewegliche Vermögen in der Grundbucheintragung.

    Auch das Veräußerungsverbot, das in Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111f Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 StPO nach § 111h Abs. 1 S. 1 StPO iVm § 136 BGB entsteht, ist in das Grundbuch einzutragen (§ 111f Absatz 4 StPO), kann also ebenfalls nicht bereits vor der Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung bekannt sein.

    Und die Voraussetzungen des § 878 BGB dürften in Deinem Fall ja vorliegen.

    In solchen Fällen muss der Verbotsgeschütze nicht zustimmen (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel
    Stand 01.06.2019, § 17 RN 22). Vielmehr sind noch nicht erledigte Eintragungsanträge vom Grundbuchamt zu vollziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 878 BGB offenkundig sind, obgleich es aufgrund des Ersuchens Kenntnis von der Beschlagnahme des Grundstücks hat (zur Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung s Becker, „Vollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch“, ZfIR 2019, 253/256 unter IV 1
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-08-0253-01-A-01)

    Allerdings soll nach hM dann, wenn das GBA weiß, dass die Verfügung dem Verbotsgeschützten gegenüber relativ unwirksam ist, die verbotene Verfügung nur mit Zustimmung des Verbotsgeschützten eintragen dürfen, diese also verlangen können (s. die Nachweise bei Hügel/Zeiser, § 17 GBO RN 23).

    Dann würde man aber dem relativen Veräußerungsverbot eine grundbuchsperrende Wirkung zubilligen.

    Ebenso wie die Beschlagnahme des Grundstücks durch Anordnung der Zwangsversteigerung, die gleichfalls ein relatives Veräußerungsverbot bewirkt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG) keine grundbuchsperrende Wirkung hat (s. Becker, ZfIR 2019, 253/255 mwN in Fußn. 22), kann aber auch die Beschlagnahmewirkung nach § 111d StPO keine Grundbuchsperre zur Folge haben.

    Will man die hM umsetzen, dann kann die Lösung eigentlich nur darin liegen, dem Verbotsgeschützten die Möglichkeit zu geben, seine Rechte wahrzunehmen, also die Eintragung des Veräußerungsverbots trotz des vorliegenden Antrags auf Eigentumsumschreibung vorzunehmen.

    Dazu bedarf es dann mE auch keiner Vormerkung nach § 18 II GBO für den vorrangig gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung, die im Falle der Eigentumsumschreibung ja die Löschung des nachrangig eingetragenen Veräußerungsverbots zur Folge hätte.

    Ich würde mich dazu der bei Becker unter IV 2 in Fußnote 35 dargestellten Ansicht anschließen, wie zu verfahren ist, wenn für den noch nicht erledigten Eintragungsantrag die Voraussetzungen des § 878 BGB nicht vorliegen sollten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die im Hügel/Zeiser in § 17 GBO RN 23 zitierte hM (KG JFG 18, 205; BayObLGZ 1954, 97 = NJW 1954, 1120; Demharter § 38 Rn. 36), wonach das GBA bei Kenntnis von einer relativen Verfügungsbeschränkung die Zustimmung des Verbotsgeschützten zu verlangen habe, geht davon aus, dass die Verfügungsbeschränkung außerhalb des Grundbuches entstanden ist.

    So führt das BayObLG im Beschluss vom Beschluss vom 09.04.1954 - BReg. 2 Z 1/54, aus:
    „Wenn daher nach dem Eingang eines Eintragungsantrages bei dem Grundbuchamt ein gerichtliches Verfügungsverbot durch Zustellung an den Berechtigten entstanden und dem Grundbuchamt amtlich zur Kenntnis gekommen ist, kann das Grundbuchamt den Eintragungsantrag grundsätzlich nicht ohne weiteres vollziehen; es ist entweder Zwischen Vfg. zu erlassen (vgl. JFG 18, 205) oder der Eintragungsantrag zurückzuweisen…. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung durch § 878 BGB. Nach dieser Vorschrift wird eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 BGB abgegebene Erklärung nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist…“

    Es geht also darum, dass eine eintragungsfähige Verfügungsbeschränkung bereits entstanden ist und kein Fall des § 878 BGB vorliegt; s. dazu die Ausführungen von Munzig im KEHE, 8. Auflage 2019, § 19 GBO RNern 92 ff. oder in der Vorauflage hier:

    https://books.google.de/books?id=wGxYL…C%20205&f=false

    Vorliegend ist die Verfügungsbeschränkung noch nicht entstanden; sie entsteht erst mit der Eintragung im Grundbuch. Liegen die Voraussetzungen des § 878 BGB vor, ist also die Verfügungsbeschränkung nicht zu beachten.

    Ob § 878 BGB überhaupt zur Anwendung kommen kann, wird von dem bestehenden Eintragungshindernis abhängen. Zwar soll eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes nach § 18 GBO nach allgemeiner Meinung die Anwendung des § 878 BGB nicht hindern, wenn die Beteiligten die Beanstandung beheben und der gestellte Antrag somit zur Eintragung führt.

    Dies kommt jedoch darauf an, welcher Art das Eintragungshindernis ist (s. dazu die Ausführungen bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 118 mwN).

    Besteht das Hindernis vorliegend im Fehlen der steuerlichen UB und wird diese innerhalb der mit förmlicher Zwischenverfügung gesetzten Frist beigebracht, ist der Eigentumswechsel zu vollziehen und das Veräußerungsverbots nicht zu beachten.

    Derzeit steht allerdings die Frage, ob es überhaupt zur Eigentumsumschreibung kommt, im Raum. Da das Veräußerungsverbot erst mit der Eintragung im GB entsteht, würde ich auch nicht solange zuwarten wollen.

    Vielmehr ist eine Vormerkung nach § 18 II GBO für den Erwerber und nachfolgend das Veräußerungsverbot (unter dem sich aus der Vormerkung nach § 18 II GBO ergebenden Vorbehalt) einzutragen. Kommt es aufgrund des gestellten Antrags zur Eigentumsumschreibung, ist das Veräußerungsverbot zu löschen.

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  • In der 10. Aufl. des Meikel hatte in § 17 Rn. 22 ausgeführt (die Problematik ist bei erst mit der Eintragung entstehenden Verfügungsbeschränkungen keine andere):

    Ist der früher gestellte Antrag auf Eintragung einer verbotswidrigen Verfügung nicht vollzugsreif, so ist es nicht zulässig, ihn durch die „vorrangige“ Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 zu erledigen, um anschließend die später zur Eintragung beantragte relative Verfügungsbeschränkung eintragen zu können. Da die durch die Eintragung des Verfügungsverbots herbeigeführte Bösgläubigkeit des Erwerbers (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB!) nicht mehr rückwirkend beseitigt werden kann, würde die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 nämlich nichts daran ändern können, dass der von der Verfügung Begünstigte allenfalls ein relativ unwirksames Recht erwirbt[FONT=&amp][49][/FONT]. Damit kann die Vorschrift des § 18 Abs 2 ihren Zweck, dem früheren Antragsteller zu garantieren, dass der Erfolg seines Antrags in keiner Weise von der später beantragten Eintragung beeinträchtigt wird[FONT=&amp][50][/FONT], nicht erfüllen. Sie findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung[FONT=&amp][51][/FONT]. Da somit die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 ausscheidet und der bloße Erlass der im Hinblick auf den früher gestellten Antrag ergehenden Zwischenverfügung den Antrag nicht iS des § 17 erledigt (vgl RdNr 25), kann die einzige nach § 17 zulässige und der Neutralitätspflicht des Grundbuchamts entsprechende verfahrensrechtliche Behandlung der Anträge nur darin bestehen, die Eintragung der relativen Verfügungsbeschränkung bis zur endgültigen Entscheidung über den früher gestellten Antrag zurückzustellen[FONT=&amp][52][/FONT]. Werden die dem Vollzug des früher gestellten Antrags entgegenstehenden Eintragungshindernisse beseitigt, so ist die früher beantragte Eintragung unter Beachtung des § 17 zeitlich vor der relativen Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu vollziehen, weil die gleichzeitige Eintragung von Rechtsänderung und Verfügungsbeschränkung (wenn auch mit „Rang“vermerk zugunsten der verbotswidrigen Verfügung) nichts an der Zerstörung des guten Glaubens des Erwerbers zu ändern vermag (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB)[FONT=&amp][53][/FONT]. Der Auffassung, wonach die relative Verfügungsbeschränkung ohne Rücksicht auf bereits vorliegende Anträge einfach einzutragen ist[FONT=&amp][54][/FONT], kann somit nicht gefolgt werden.


    [49] Meikel-Böttcher § 18 RdNr 142; Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.5 c; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341, 342; Tröster Rpfleger 1985, 337, 339; Foerste 44 Fn 38.
    [50] KB zu § 17; Hahn-Mugdan (Mat) V, 216; aA Tröster Rpfleger 1985, 337, 339 unter fehlerhafter Berufung auf Güthe-Triebel § 18 RdNr 46, wo ausdrücklich betont wird, dass durch § 18 Abs 2 ein „Schutz gegen die Vereitelung oder Beeinträchtigung des ersten Antrags durch die Erledigung späterer Anträge“ geschaffen wird.
    [51] Meikel-Böttcher § 18 RdNr 142; Dassler-Muth, ZVG, § 19 RdNr 10; Baum Rpfleger 1990, 141, 145 ff. Ebenso im Ergebnis Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341, der aber nicht bereits die Anwendbarkeit des § 18 Abs 2 verneint, sondern eine Ausnahme von § 18 Abs 2 annimmt.
    [52] Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Meikel-Böttcher § 18 RdNr 142; Bauer/von Oefele-Bauer § 38 RdNr 38; Baum Rpfleger 1990, 141, 145 ff; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341; Foerste 44 Fn 38; aA Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4; Tröster Rpfleger 1985, 337, 339.
    [53] Inkonsequent daher Hagemann (Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13 sowie Rpfleger 1984, 397, 399, 3 b, aa), soweit dieser eine gleichzeitige Eintragung von Rechtsänderung und Zwangsversteigerungsvermerk (mit Wirksamkeitsvermerk zugunsten der Rechtsänderung) empfiehlt. Wie hier: Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.4.; Baum Rpfleger 1990, 141, 146/147; Foerste 44 Fn 38.
    [54] Meikel-Roth § 38 Rn 83; Drischler, ZVG, § 19 Anm 2; Mohrbutter Anm zu LG Freiburg KTS 1975, 135; zur Ablehnung dieser Ansicht vgl Meikel-Böttcher § 18 RdNr 142; Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.2; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399 und Tröster Rpfleger 1985, 337, 338 je mwN.

  • Die in der Fußnote 51 wiedergegebenen Ansichten befassen sich mit der Wirkung der Grundbucheintragung nach § 19 ZVG. Dort wird die Verfügungsbeschränkung nach § 23 I 1 ZVG mit der Beschlagname bewirkt. Die Beschlagnahme kann bereits mit dem Zeitpunkt wirksam geworden sein, in welchem der Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wurde (§ 22 I 1 ZVG), so dass der Erwerber auf den guten Glauben angewiesen ist. Demgegenüber wird die Beschlagnahme nach § 111c StPO bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch bewirkt (Huber im BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, Stand: 01.07.2019, § 111c StPO RN 10; Spillecke im Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 111c RN 6). Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, ist der Erwerber daher nicht auf den guten Glauben daran angewiesen, dass der als Berechtigten Eingetragene auch berechtigt ist. Das muss auch einen Unterschied in der Anwendung des § 18 II GBO machen, einmal abgesehen davon, dass das RG (HRR 1940 Nr. 516),Tröster, Rpfleger 1985, 337/339 und Stöber, ZVG, 21. Aufl., 2016, § 19 Rz. 4.5c die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung nach § 18 II GBO auch in den Fällen des § 19 ZVG bejahen (s. die Nachweise in der oben zitierten Abhandlung von Becker, ZfIR 2019, 253/257, Fußnoten 32, 33). Ebenso offenbar Wilke in Bauer/von Oefele, GBO, § 18 RN 24 (s. Löhnig, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 2010, § 19 ZVG, Fußnote 2108).

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  • Die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO besagt aber nichts darüber, ob die Vormerkung dann zum Rechtserwerb verhilft (es handelt sich ja nicht um eine Vormerkung i. S. des § 883 BGB). Und da die Verfügungsbefugnis bis zum Rechtserwerb andauern muss, "stört" die gleichzeitig mit der Vormerkung eingetragene Verfügungsbeschränkung durchaus, weil sie eben den guten Glauben zerstört. § 892 Abs. 2 BGB hilft dann auch nicht weiter, weil er nur für die Bösgläubigkeit durch Kenntnis und nicht für die Bösgläubigkeit aufgrund grundbuchersichtlicher Umstände gilt.

    Ich hatte in den besagten Fußnoten auch dargestellt, dass die Rechtsfrage durchaus umstritten ist. Aber unter den von mir genannten Prämissen wird der Erwerber durch eine Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO in keiner Weise geschützt, wenn man gleichzeitig - oder später - die Verfügungsbeschränkung einträgt.

    Wenn § 878 BGB nicht vorliegt und es um eine nachträgliche Insolvenzeröffnung geht, fällt der Erwerber nach einhelliger Rechtsprechung ja auch auf die Nase, obwohl die Verfügungsbeschränkung im Zeitpunkt der Abgabe der dinglichen Erklärungen und im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert hat.

  • Der Threadstarter hat zwar zur Art des Eintragungshindernisses nichts ausgeführt. Ich nehme jedoch an, dass das Hindernis in dem Fehlen der auf den Erwerber lautenden steuerlichen UB liegt. In Fällen der Vermögensverschiebung scheint mir das jedenfalls naheliegend (zumal ich meine, mich zu entsinnen, dass ich auch einen solchen Fall hatte). Dann dürften aber die Voraussetzungen des § 878 BGB gegeben sein, so dass es auf den guten Glauben des Erwerbers nicht ankommt (s. # 8). Trifft die Annahme der fehlenden steuerlichen UB zu, ist mE wie in # 9 ausgeführt zu verfahren (s. den Fall B bei Rieger, BWNotZ 4/2001, 79/85
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-04-2001.pdf

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (20. Oktober 2019 um 17:44) aus folgendem Grund: Fundstelle korrigiert

  • Der Threadstarter hat zwar zur Art des Eintragungshindernisses nichts ausgeführt. Ich nehme jedoch an, dass das Hindernis in dem Fehlen der auf den Erwerber lautenden steuerlichen UB liegt. In Fällen der Vermögensverschiebung scheint mir das jedenfalls naheliegend (zumal ich meine, mich zu entsinnen, dass ich auch einen solchen Fall hatte). Dann dürften aber die Voraussetzungen des § 878 BGB gegeben sein, so dass es auf den guten Glauben des Erwerbers nicht ankommt (s. # 8). Trifft die Annahme der fehlenden steuerlichen UB zu, ist mE wie in # 9 ausgeführt zu verfahren (s. den Fall B bei Rieger, BWNotZ 4/2001, 79/85
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-04-2001.pdf

    Neuer Fall:
    Sachverhalt:
    Miteigentümer überträgt 2019 seinen 1/2 Anteil unentgeltlich auf Ehefrau.
    Nun hat ein Insolvenzverwalter einer Gläubigerin des ehemaligen Miteigentümers einen Grundbuchausdruck beantragt (gestützt auf das Miteigentum des Schuldners) und seinen Titel aus Januar 2022 in Kopie eingereicht.
    Ich habe geantwortet, der Schuldner sei nicht (mehr) Eigentümer und es müsse bei Weiterverfolgung des Antrags dargelegt werden, welche Rechtsverfolgung angestrebt werde bzw. das berechtigtes Interesse an dem Grundbuchausdruck (obwohl Schuldner nicht Miteigentümer) und ggf. Erwerbsurkunden soll dargelegt werden. Zudem sei seine Stellung als IV der Gläubigerin durch Bestellung oder kürzlich erstellte beglaubigte Abschrift der Bestellung nachzuweisen (analog dem, was bei IV der Eigentümer gefordert werden würde).
    Die Ehefrau hat notariell das Grundstück verkauft, es werden AV für die Erwerber und eine Finanzierungsgrundschuld beantragt. Laut Vertrag trägt die Verkäuferin die Kosten für den Vertrag und seine Durchführung, die Käufer nur die Kosten der Finanzierung und die GrESt (ungewöhnlich). Ich möchte auf Grund der ungewöhnlichen Kostenvereinbarung und der sich darstellten Gesamtsituation die Eintragung von Grundschuld, insbesondere aber AV von der Zahlung des Kostenvorschusses abhängig machen. Auch wenn Gesamtschuldnerschaft besteht, denn es sind bei mir Zweifel bezüglich aller Parteien entstanden.
    Der IV hat mir nun telefonisch einen Posteingang angekündigt, in dem er unter Vorlage seiner Bestellungsurkunde beantragt den Grundbuchausdruck und die Erwerbsurkunde, durch die der Schuldner sein Eigentum verloren hat zu übersenden um Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz zu prüfen und er hat geäußert einstweiligen Rechtsschutz erlangen zu wollen.

    Wenn die Vorschüsse gezahlt werden muss ich wohl eintragen, solange mir keine Verfügungsverbot bekannt wird?

    Was ist, wenn vor Nachweis der Zahlung ein Verfügungsverbot erlassen wird? Eintragung des Verfügungsverbots wegen § 878 BGB erst nach Eintragung von AV und GS?
    Muss ich anschließend einen etwaig beantragten Eigentumswechsel wegen der Vorwirkung der AV vollziehen?

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