Gemeinschaftliches Testament, nicht verheiratet

  • Hallo,


    ich habhier einen kleinen Spezialfall liegen.
    A und Bmachen ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament und setzten sichgegenseitig zu Erben ein. Schlusserben sind die Kinder.
    A und Bsind jedoch nicht verheiratet. Das Testament wurde von B geschrieben. A ist nunverstorben.
    Dasgemeinschaftliche Testament ist unwirksam. Ein eigenhändiges Testament von Aliegt jedoch auch nicht vor, da er es nicht selbst geschrieben hat. Eröffnenmuss ich ja trotzdem.

    Nun meine Frage:
    Beieinem gemeinschaftlichen Testament müsste ich ja anschließend eine Verwahrungin der Nachlassakte verfügen bis der weitere Ehegatte verstorben ist.
    Kann ichdas in diesem Fall auch machen? Ich habe schon überlegt, ob ich das Testamenteröffne, eine begl. Abschrift für die Akten mache und das Original zurückgebe.Immerhin könnte ein wirksames Einzeltestament von B vorliegen.

    Wasmeint ihr?

  • Man darf m.E. auf keinen Fall das Original eines Testamentes zurückgeben welches eröffnet wurde.
    Ich würde auch eine Aktenverwahrung des Testamentes machen, da ein wirksames Einzeltestament des B vorliegen könnte.

  • Ebenso.

    Ich hatte auch schon einmal einen solchen Fall. Dort war aber derjenige (der sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzenden beiden Geschwister) verstorben, der das Testament eigenhändig geschrieben hatte. Haben wir als wirksames Einzeltestament anerkannt, so dass die ungültige gemeinschaftliche Testierung keine Rolle spielte. Im Ergebnis war es ohnehin egal, weil der andere Geschwisterteil, der nur unterschrieben hatte, auch gesetzlicher Alleinerbe gewesen wäre.

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Ich dachte, da es ein wirksames Testament von B sein könnte, muss sie ja auch die Gelegenheit haben es zu widerrufen. Ich hab es jetzt eröffnet mit Hinweis auf die Formunwirksamkeit und verwahre es in der Akte. Sofern sie es widerrufen möchte, kann sie es ja durch ein neues Testament tun.

  • Sofern sie es widerrufen möchte, kann sie es ja durch ein neues Testament tun.

    Dafür sollte sie aber darüber informiert werden, dass das Testament nach ihrem Tode als wirksam angesehen werden könnte. Sie sollte sich weder auf die Wirksamkeit noch auf die Unwirksamkeit verlassen.

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