Funktionelle Zuständigkeit bei PKH in Strafsachen

  • Hallo zusammen!


    Seit geraumer Zeit bearbeite ich u.a. Kosten in Strafsachen bei dem Landgericht. Zum ersten Mal habe ich nun einen Vergütungsantrag eines Nebenklägervertreters, dem eine PKH-Bewilligung gem. § 397 a Abs. 2 StPO zu Grunde liegt.

    Mit dem Antrag ansich habe ich kein Problem. Auf der Suche nach Antworten auf die Frage, was ich als RPfl. in Bezug auf die PKH-Bewilligung in der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen habe, stieß ich aber auf Widersprüchlichkeiten – jedenfalls, soweit ich das Gelesene zu „verstehen“ meine …

    Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.03.2018, Az. III-2 Ws 94/18, juris - > siehe dort Rn. 19 + 20), sei der Rechtspfleger im Strafverfahren – im speziellen Fall für die Entscheidung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO = Aufhebung der PKH – funktionell nicht zuständig, weil die Übertragung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 lit. c RPflG nur „im Verfahren nach der Zivilprozessordnung“ gelte, „wie eingangs der Norm klargestellt und in der Überschrift („Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“) bestätigt“ werde…

    Klingt erst mal ganz gut, dachte ich. Aber wie soll ich dann § 3 Ziff. 3 lit. c) RPflG verstehen?

    Habe ich einen Denkfehler oder hat das OLG Düsseldorf den § 3 Ziff. 3 lit. c) RPflG übersehen? Ein Denkfehler meinerseits erscheint mir wahrscheinlicher… Kann das vielleicht jemand auf-/erklären?

  • Durch § 3 Nr. 3 RPflG werden nur die Geschäfte übertragen, die in §§ 20 bis 25a RPflG einzeln genannt sind. Im Strafverfahren sind das nur die in § 22 aufgeführten Geschäfte, also nur Entscheidungen über Feststellungsanträge nach § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 RVG. Wenn ein solcher Antrag vorliegt, bist du zuständig.
    Oder geht es um die Festsetzung der PKH-Vergütung? Dafür ist ohnehin nicht der Rechtspfleger zuständig, sondern der UdG.
    § 25a RPflG betrifft nur die Verfahrenskostenhilfe, nicht die Prozesskostenhilfe.

  • Durch § 3 Nr. 3 RPflG werden nur die Geschäfte übertragen, die in §§ 20 bis 25a RPflG einzeln genannt sind. Im Strafverfahren sind das nur die in § 22 aufgeführten Geschäfte, also nur Entscheidungen über Feststellungsanträge nach § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 RVG. Wenn ein solcher Antrag vorliegt, bist du zuständig.
    Oder geht es um die Festsetzung der PKH-Vergütung? Dafür ist ohnehin nicht der Rechtspfleger zuständig, sondern der UdG.
    § 25a RPflG betrifft nur die Verfahrenskostenhilfe, nicht die Prozesskostenhilfe.


    Ja natürlich, Entschuldigung für die Verwirrung. :oops:

    Unabhängig davon, erfolgen denn tatsächlich Überprüfungen der PKH bei Geschädigten? :gruebel:

  • Warum nicht? Nach § 397a II StPO ist dem Nebenkläger PKH nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen... Das schließt auch die Überprüfung und ggf. Aufhebung der PKH des Nebenklägers ein.


    Ist rechtlich schon richtig.

    Bislang habe aber solche Akten nie zur Überprüfung vorgelegt erhalten. Höchstwahrscheinlich scheuen die meisten davor zurück, d. bereits Geschädigten ggf. später auch noch mit ihren eigenen Anwaltskosten zu belasten.

    Und wenn nach den Ausführungen hier für die Überprüfung der PKH der Richter zuständig ist, wird es wohl erst recht nicht zu Überprüfungen kommen? :gruebel:

  • Vor ein paar Jahren hat, auf meine Nachfrage hin, die damals zuständige Bezirksrevisorin persönlich gesagt, dass an unserem Gericht (LG) bei PKH in Strafsachen keine Überprüfung - wie in Zivilsachen üblich - erfolgt. Gründe hierfür hat sie mir nicht genannt (und die waren mir dann auch egal).

  • Für die PKH-Überprüfung gemäß § 20 I Nr. 4c RPflG der Rechtspfleger des Gerichts zuständig, das die PKH bewilligt hat (Zöller, ZPO, § 120a Rn. 21). Bei PKH in Strafsachen kann nichts anderes gelten.

    Nach der oben erwähnten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf eben (wohl) doch.

    Zumindest ist nicht so leicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei Strafverfahren eben nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt und der § 20 RPflG damit keine Anwendung findet.

  • Vielen Dank für die Beiträge! :)


    Und zu welcher Entscheidung bist du jetzt gekommen?


    Zunächst einmal werde ich die Vergütung festsetzen. Folgt man der eingangs zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf, wäre durch mich als RPfl. zunächst nichts weiter zu veranlassen, weil ich funktionell nicht zuständig bin.

    Für den Fall, dass man mir die Akte zur weiteren Bearbeitung (insbesondere PKH-Überprüfung) vorlegen sollte, kann ich mich immer noch unter Berufung auf die OLG-Entscheidung für unzuständig erklären. Immerhin stünde in Anbetracht der Rechtsprechung die Wirksamkeit einer eventuellen Entscheidung (z.B. Änderung der PKH-Bewilligung aufgrund besserer Vermögensverhältnisse) in Frage (§ 8 Abs. 4 S. 1 RPflG). Hält mich der Richter – entgegen der OLG-Entscheidung – für funktionell zuständig, so kann er dies gern durch Beschluss gem. § 7 RPflG feststellen…

    Aber bis dahin bin ich erstmal raus.

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