Rechtsmittel bei der Erlösverteilung

  • Ich habe demnächst eine "seltsame" Erlösverteilung.:confused:

    Für die bisherigen Schuldner/Eigentümer wird sich ein Erlösüberschuss ergeben.
    Der Ersteher hat einen der Miteigentümer "überredet", ihm seinen Anteil am Erlösüberschuss abzutreten, um Ersteherkosten abzudecken.
    Der Miteigentümer hat die Abtretung sodann angefochten.

    Da ich die Wirksamkeit der Anfechtung letztlich nicht beurteilen kann, werde ich den Überschuss wohl für die bisherigen Eigentümer + Ersteher hinterlegen.
    Da dies den bisherigen Eigentümern nicht gefallen wird, wird zumindest der Zedent sicherlich Rechtsmittel einlegen.

    Welches RM ist aber das Richtige ?
    Widerspruch gegen den TP wohl nicht, da die Auszahlung des Erlösüberschusses nicht zum TP gehört.
    Beschwerde gegen die Hinterlegung ?
    Falls Beschwerde, ist dann die Ausführung des TP durch Hinterlegung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ?
    Was ist, wenn die Beschwerde nach dem Termin erfolgt ?
    Rückgängig machen kann ich eine erfolgte Hinterlegung ja schließlich nicht.

    Bitte macht Euch mal Gedanken und lasst mir Eure Vorstellungen zukommen.
    Muss ja nicht noch kurz vor dem Wochenende sein.:wechlach:


  • Bitte macht Euch mal Gedanken und lasst mir Eure Vorstellungen zukommen.
    Muss ja nicht noch kurz vor dem Wochenende sein.:wechlach:

    Ich habe Zweifel, ob so die Antwortbereitschaft erhöht wird.


    Aber nun denn, zumindest kurz:


    Da ich die Wirksamkeit der Anfechtung letztlich nicht beurteilen kann, werde ich den Überschuss wohl für die bisherigen Eigentümer + Ersteher hinterlegen.

    Ein den bisherigen Eigentümern verbleibender Erlösüberschuss wird doch grundsätzlich hinterlegt, sofern keine Einigung vorliegt. Liegen ansonsten übereinstimmende Erklärungen vor oder warum hast Du die Auszahlung unter Prüfung der Abtretung und deren Anfechtung erwogen?

    Zur Frage, ob ein etwaiges Rechtsmittel die Auszahlung hindert, wird sich in den Kommentierungen etwas finden. Z.B. Böttcher, ZVG § 117 Rn. 23.

    Ein Erlösüberschuss wird im Teilungsplan nur festgestellt, jedoch nicht zugeteilt oder gar verteilt, Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, Rn. 18 zu § 113 ZVG.

  • Was hat denn der eine dagegen, dass der andere seinen Anteil abtritt? Und inwieweit sollte er beschwert sein?

    Wenn sich alle drei darauf einigen, wer was bekommt, ist doch alles gut.

    Und zur Klarstellung: Hat der Abtretende oder der andere Schuldner angefochten?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • So, ich melde mich zurück... ich war urlaubsbedingt abwesend.
    Um es zu präzisieren:
    Natürlich wird der Gesamtüberschuss zu hinterlegen sein, da sich die Partien nicht einig sind.
    Einer der bisherigen Schuldner fühlt sich vom Ersteher/Zessionar "übers Ohr gehauen" und hat deshalb die Abtretung seines ( ungeteilten ) Erlösanteils angefochten.
    Dass der Ersteher bei der Hinterlegung nun wohl mit im Boot sitzen wird, passt dem Zedenten nicht, sodass er sich mit Rechtsmittel wehren wird.
    Noch einmal:
    Wenn das Rechtsmittel ( m.E. Beschwerde ) vermutlich nach dem Verteilungstermin eingelegt wird, ist die Verteilung/Hinterlegung ja längst gelaufen.
    Was bringt das RM dann noch ?
    Für Ideen wäre ich sehr dankbar.

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