Vollstreckungsbescheid - Hauptforderung = Pfändungs- und Einziehungsverfügung?

  • Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Landkreises vor. Vorgelegt wird ein Vollstreckungsbescheid.

    Ich prüfe ja nicht die Rechtmäßigkeit des Erlasses des Titels, solange mir ein VB vorgelegt wird, ist alles gut.

    Im vorliegenden Fall ist die Hauptforderung im VB jedoch eine "Pfändungs- und Einziehungsverfügung ... in Höhe von ...". Das verwirrt mich :gruebel:. Ich dachte solche Verfügungen sind Maßnahmen der ZV im Verwaltungs- und Steuerrecht. Wie kann eine solche Verfügung Grundlage eines VB sein? Könnte - wenn überhaupt - nicht höchstens die Forderung, wegen der offensichtlich bereits gepfändet wurde, durch einen VB tituliert werden?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wie man seine Forderung im VB bezeichnet ist unerheblich, wer will kann sie auch als "Einhornpups" bezeichnen....
    Je eher der Antragsgegner aus der Bezeichnung herausfinden kann, worum es in dem Verfahren geht, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er dem Mahnbescheid nicht widerspricht (die Begründetheit der Forderung vorausgesetzt).

    Vorliegend gehe ich davon aus, dass dein Schuldner Drittschuldner der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war und über diesen Weg der gepfändete Anspruch tituliert wird.
    (Nicht, dass das fürs Vollstreckungsgericht in irgendeiner Form von Belang wäre....)

  • Wie kann eine solche Verfügung Grundlage eines VB sein? Könnte - wenn überhaupt - nicht höchstens die Forderung, wegen der offensichtlich bereits gepfändet wurde, durch einen VB tituliert werden?

    Klingt wie eine Drittschuldnergeschichte. Landkreis pfändet und läßt sich etwas zur Einziehung überweisen. Drittschuldner zahlt nicht, muß also zivilprozessual in Anspruch genommen werden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Zitat

    Klingt wie eine Drittschuldnergeschichte. Landkreis pfändet und läßt sich etwas zur Einziehung überweisen. Drittschuldner zahlt nicht, muß also zivilprozessual in Anspruch genommen werden.

    Die Inanspruchnahme des Drittschuldners durch den Landkreis hätte m.E. in Form einer Drittschuldnerklage erfolgen müssen - der vollstreckbare Tittel wäre das Urteil daraus. Von daher verstehe ich nicht, wie der VB zustande kommt... :gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (14. Oktober 2019 um 11:03)

  • Zitat

    Klingt wie eine Drittschuldnergeschichte. Landkreis pfändet und läßt sich etwas zur Einziehung überweisen. Drittschuldner zahlt nicht, muß also zivilprozessual in Anspruch genommen werden.

    Die Inanspruchnahme des Drittschuldners durch den Landkreis hätte m.E. in Form einer Drittschuldnerklage erfolgen müssen - der vollstreckbare Tittel wäre das Urteil daraus. Von daher verstehe ich nicht, wie der VB zustande kommt... :gruebel:


    Genauso wie man sich entscheiden kann, eine Forderung (z. B. aus einem Kaufvertrag) statt der Einreichung einer Klage im Mahnverfahren geltend zu machen, dürfte das gegen den Drittschuldner wohl ebenso möglich sein. Es geht ja um einen Anspruch auf Zahlung, der vom DS entgegen seiner Verpflichtung nicht erfüllt wird.

    Nur die Anspruchsbezeichnung im vorliegenden VB ist etwas merkwürdig und hätte anders formuliert werden sollen.

  • Zitat

    Klingt wie eine Drittschuldnergeschichte. Landkreis pfändet und läßt sich etwas zur Einziehung überweisen. Drittschuldner zahlt nicht, muß also zivilprozessual in Anspruch genommen werden.

    Die Inanspruchnahme des Drittschuldners durch den Landkreis hätte m.E. in Form einer Drittschuldnerklage erfolgen müssen - der vollstreckbare Tittel wäre das Urteil daraus. Von daher verstehe ich nicht, wie der VB zustande kommt... :gruebel:


    Genauso wie man sich entscheiden kann, eine Forderung (z. B. aus einem Kaufvertrag) statt der Einreichung einer Klage im Mahnverfahren geltend zu machen, dürfte das gegen den Drittschuldner wohl ebenso möglich sein. Es geht ja um einen Anspruch auf Zahlung, der vom DS entgegen seiner Verpflichtung nicht erfüllt wird.

    Nur die Anspruchsbezeichnung im vorliegenden VB ist etwas merkwürdig und hätte anders formuliert werden sollen.

    Ich sehe das ganze "Problem" als Frage des Prüfungsumfanges... das Vollstreckungsgericht prüft ja nicht, was und warum etwas vor dem VB war. Sobald der VB vorgelegt wird, ist es letztlich egal, woraus der Anspruch herrührt, hauptsache der Anspruch auf Zahlung besteht durch Vollstreckungstitel. Wenn (ich nehme das Beispiel von oben) "Einhornpups" tituliert ist, wäre es am Schuldner, bzw. Drittschuldner ggf. ihrerseis Klage gegen die Vollstreckung zu erheben.

    Solange das Mahngericht mit "Einhornpups" kein Problem sieht, solltest du es als Vollstreckungsgericht auch nicht :wechlach:

  • Danke für die Antworten.

    Ich habe damit auch, wie gesagt, kein Problem. Ich finde die Forderungsbezeichnung nur merkwürdig und mich hat interessiert, wie so was zustande kommen kann ;).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Solange der Titel nicht ganz offensichtlich unrichtig ist (was auch immer das dann im Detail heißen mag), haben wir ihn nicht infrage zu stellen.
    Offensichtlich unrichtig wäre zB ein Unterhaltsurteil des Arbeitsgerichts.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hatten wir nicht erst kürzlich die Diskussion der rechtskräftigen Verweisung an ein anderes (eigentlich unzuständiges) Gericht, das dann entscheiden muß? Damit dürfte selbst der Titel in Deinem Beispiel nicht mehr offensichtlich unrichtig sein...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hatten wir nicht erst kürzlich die Diskussion der rechtskräftigen Verweisung an ein anderes (eigentlich unzuständiges) Gericht, das dann entscheiden muß? Damit dürfte selbst der Titel in Deinem Beispiel nicht mehr offensichtlich unrichtig sein...

    Da sieht man mal, was da für eine Schei*e rauskommen kann. :eek:

    Dann nehmen wir eben das Amtsgericht Ostpommern mit Adler und Erlassdatum deutlich nach Mai 1945.

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