Kostenhaftung Entzug VS

  • Hallo zusammen!
    Folgender Sachverhalt: Die (allein)sorgeberechtigte Mutter wollte Erbausschlagungserklärungen für ihre beide mj. Kinder zu Protokoll des AG abgeben. Leider fehlt es in dem Protokoll aber an der ausdrücklichen Erklärung - nach Hinweis des zuständigen NachlassG sei die Frist ohnehin verstrichen und müsste sie die Anfechtung erklären für ihre Kinder. Die Mutter wurde nun mehrfach dazu aufgefordert und auf die Problematik hingewiesen. Es ist aber nichts Weiteres passiert.
    Nun soll der Mutter die Vermögenssorge betreffend der Nachlassangel. nach ... entzogen und ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Kostenschuldner für die Gerichtskosten wären ja normalerweise die Mj., richtig? Sofern sie Vermögen über 25.000 € hätten? Sofern dies nicht der Fall ist, wäre ja von einer Erhebung der GK abzusehen... nun meine Frage: Gibt es gar keine Möglichkeit, die Gerichtskosten von der Mutter zu verlangen? Irgendeine Grundlage? Entscheidung? Bin leider nicht fündig geworden.
    LG und Danke

  • Unser Gericht verschiebt die Kostenentscheidung, bis der Ergänzungspfleger seinen Anfangsbericht erstellt hat. Sollte der Pfleger feststellen, dass es sich einen vermögenden Haushalt handelt, wird er das berichten, allein schon, damit das Gericht prüft, ob die Eltern die Vermögenssorge überhaupt ausüben.
    Meistens handelt es sich aber um Haushalte, die kein Vermögen haben und sich um Erbausschlagung o.Ä. einfach nicht kümmern. Da kann man ruhig anhören, androhen, festsetzen ... außer Arbeit des Gerichts wird nichts geleistet werden.

    Merkwürdig, dass in der Diskussion über Organspende keine Querverbindung zur anderen Todesfolge, der Vermögensspende (Erbe) hergestellt wird. Beispiel: Wer kein registriertes Testament hinterlässt, spendet seinen Nachlass dem Staat.

  • Gibt es gar keine Möglichkeit, die Gerichtskosten von der Mutter zu verlangen? Irgendeine Grundlage? Entscheidung? Bin leider nicht fündig geworden.
    LG und Danke

    In F-Sachen ist es doch ganz einfach: § 81 FamFG gibt mit der entsprechenden Begründung doch alles her, was man gerade möchte...

    Da fällt mir Karl Engisch ein (Autor des Klassikers "Einführung in das juristische Denken"). Er schreibt sinngemäß, der Richter überlegt sich, welches Ergebnis er erreichen will und bastelt sich dann eine dazu passende Begründung zusammen ;)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Offtopic:
    Stößt sich hier niemand an § 1954 I BGB?

    Gefühlt nein. Die Nachlaßgerichte interessiert es nicht; Argument: Wir beurkunden nur. Zu einem ES-Verfahren kommt es in der Regel nicht. In den NL-Akten verstauben mE zigtausende fristmäßig unwirksame Ausschlagungen/Anfechtungen, aber niemanden interessiert es, weil sich die Gläubiger in aller Regel nicht die Mühe machen, die Sachen zu prüfen.

    Und wenn Kinder im Spiel sind kommt noch obergerichtliche Rechtsprechung hinzu, die mit dem Totschlag-Argument Kindeswohl die Anfechtungs- und Ausschlagungsfrist sowie die sonstigen Formalitäten quasi ad absurdum führt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Und wenn Kinder im Spiel sind kommt noch obergerichtliche Rechtsprechung hinzu, die mit dem Totschlag-Argument Kindeswohl die Anfechtungs- und Ausschlagungsfrist sowie die sonstigen Formalitäten quasi ad absurdum führt.

    Die man im Übrigen nicht bräuchte, da wir mit § 1629a Abs. 1 BGB schon eine Schutzregelung haben. Aber vielleicht ist die auch zu "neu". [/offtopic]

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Jeder staatliche Eingriff muss die Verhältnismäßigkeit beachten. Bei der Geeignetheit fliege ich da raus. Keine gerichtliche Maßnahme im Rahmen des § 1667 BGB kann noch was retten (bzgl. der Nachlasssache). Damit ist keine Maßnahme geeignet.

    Ich fürchte, wenn wir das hier weiter diskutieren, bekommen wir auf den S**k. :eek:

    Zitat

    [/offtopic]

    Danke für die Rückmeldungen.

  • Das Problem liegt doch noch an anderer Stelle:

    Laut #1 wurde die Erbausschlagung der Mutter beim Gericht fehlerhaft protokolliert. Das wird dann hochgetrieben zu einem Sachverhalt, in dem der Mutter Teile der Vermögenssorge entzogen werden und sie noch dafür zahlen soll. Hallo?

  • Das Problem liegt da: "Die Mutter wurde nun mehrfach dazu aufgefordert und auf die Problematik hingewiesen. Es ist aber nichts Weiteres passiert." Nicht darin, daß der Start der Chose im günstigsten Fall suboptimal war. Und jetzt wird wegen der möglichen Kostenfolgen gefragt, was natürlich total verwerflich ist. :ironie:
    Selber hallo?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir persönlich ist auch nicht nachvollziehbar wie so ein Protokoll aussehen soll, in dem die Ausschlagung nicht ausdrücklich erklärt wurde.

    ____________________________

    Gegenwärtig: JOI Müller als RPfl.
    Es erscheint Frau X, handelnd für ihr mdj. Kind Y als allein Sorgeberechtigte

    und erklärt, es sich mit der Ausschlagung nochmal überlegen zu wollen.

    Vorgel., gen. und unterschrieben: X

    Geschlossen: Müller

    ____________________________

    So etwa?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wir sehen es hier wie Frog und Alex.

    Die Ausschlagungsfrist ist abgelaufen. Eine Anfechtung kommt aufgrund diverser Hinweise an die Kindesmutter nicht in Betracht (jedenfalls in 99% der Fälle).

    Die Frist läuft für den Erben, nicht für den gesetzlichen Vertreter. Selbst, wenn also jetzt die VS entzogen und ein Pfleger bestellt wird, ist die Frist weiterhin abgelaufen, sie beginnt nicht für den Pfleger neu zu laufen.

    Insofern ist die Maßnahme nicht erfolgversprechend (um nicht zu sagen: sinnlos), sodass hier in solchen Fällen regelmäßig nichts veranlasst wird.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Folgt man diesem Gedanken weiter, dann ist die ganze (isolierte) Pflegerbestellung wegen der Sache sinnbefreit. Ich glaube aber nicht, dass jenes so im Gericht der Fragestellerin beabsichtigt ist.

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  • Folgt man diesem Gedanken weiter, dann ist die ganze (isolierte) Pflegerbestellung wegen der Sache sinnbefreit.

    Stimmt ;)


    Aber ja, das war nicht die Frage. Die Antwort auf selbige hatte Frog ja schon in #2 geliefert.

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