§ 727 ZPO Umschreibung von Land auf Kind vereinfachte UH Festsetzung

  • Guten Tag,

    ich habe einen Titel im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren aus dem Jahre 2014.
    Noch, wie damals üblich, mit der Beschränkung von längstens 72 Monaten bzw. Vollendung des 12. Lebensjahres.
    Laufender Unterhalt ab 01.01.2015.
    Rückstände vom 01.02.2014 ab.
    Antragsteller war das Land.

    Jetzt erhalte ich einen Antrag vom Beistand des Kindes.
    Dieser beantragt die Titelumschreibung vom 01.02.2016 bis 30.11.2019 auf das Kind.
    Verwiesen wird auf die BGH Entscheidung XII ZB 62/14.
    Als Begründung wird aufgeführt, dass ab 01.02.2016 keine Unterhaltsvorschussleistungen mehr geleistet wurde und ab 01.12.2019 der UVG Titel abgelaufen ist.

    Ich hatte noch nie einen solchen Fall und bin mir auch nicht so sicher, ob der Titel, trotz dieser BGH Entscheidung, so einfach auf das Kind umgeschrieben werden kann.

    Habt ihr Erfahrung mit solchen Anträgen ?

  • Wie alt das Kind ist, hast du nicht geschrieben bzw. wann die 72 Monate abgelaufen sind/wären.

    Eine Umschreibung ist nur möglich, wenn noch ein Anspruch besteht. Die Befristung ist zu beachten, auch wenn man heutzutage ohne diese titulieren würde.

  • Sind zwei Kinder.
    Eines ist 11 Jahre alt - wird im Dezember 12 und das andere ist im April 12 geworden.

    Kann ich also davon ausgehen, dass wie vom Beistand genannt, die Unterhaltsvorschussleistungen seit 01.02.2016 nicht mehr gezahlt wurden und eine Umschreibung für die Zeit nach diesem Datum veranlassen.

  • Für eine Rechtsnachfolgeklausel braucht es eine Rechtsnachfolge. Zahlt das Land Unterhaltsvorschuss geht der Anspruch auf das Land über, da es eine gesetzliche Regelung dafür gibt.
    Meines Wissens gibt es die aber nicht für den umgekehrten Fall, d.h. es ist keine Konstellation denkbar wo das Kind Rechtsnachfolger des Landes wäre

  • Für eine Rechtsnachfolgeklausel braucht es eine Rechtsnachfolge. Zahlt das Land Unterhaltsvorschuss geht der Anspruch auf das Land über, da es eine gesetzliche Regelung dafür gibt.
    Meines Wissens gibt es die aber nicht für den umgekehrten Fall, d.h. es ist keine Konstellation denkbar wo das Kind Rechtsnachfolger des Landes wäre


    Die Umschreibung in diesen Fällen ist laut BGH möglich und zulässig: BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 62/14

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