Stundung für das RSB Verfahren gewähren?

  • Hallo, folgender Sachverhalt:

    Schlusstermin wird anberaumt, der IV gebeten, vor Ende der Einwendungsfrist noch einmal kurz über die Verhältnisse des Schuldners zu berichten. Nun teilt der IV zum Schlusstermin mit, dass die Schuldnerin ihren SGB-II Bescheid trotz Aufforderung nicht vorlegt.

    Ist das nun Grund genug den Antrag auf Stundung d. Kosten für das RB-Verfahren - ohne vorige Anhörung - zurückzuweisen?

  • Würde es dir genügen dass sie den Bescheid beim Verwalter einreicht oder das volle Programm inklsuive Ausfüllen des Formulars, gerichtet ans Gericht?

  • Anders gefragt - kann ich mich in der Anhörung darauf beschränken, sie aufzufordern, den Bescheid beim verwalter einzureichen - und falls nicht sodann den Antrag auf Stundung zurückzuweisen?

  • Ich halte es nie für gut zur Einreichung beim Verwalter aufzufordern, dann muss ich mich darauf verlassen das der mir wieder schreibt ob er es hat, und das sich dabei auch kein Fehler eingeschlichen hat

    Außerdem muss ich natürlich den Schuldner darauf hin weisen, dass er keine weitere Stundung kriegt, wenn er nicht antwortet

  • Wenn die Schuldnerin im eröffneten Verfahren den SGB II-Bescheid nicht vorgelegt hat, wäre erst einmal die Stundungsaufhebung im eröffneten Verfahren zu prüfen. Dann wird das Verfahren nach § 207 InsO geplättet, mit anschließendem nächstem InsO-Antrag mit Kosten für die Schuldnerberatungsstelle und die Stundung. Da hat man es der Schuldnerin mal so richtig gezeigt, weil der Zähler für die Zeit bis zur RSB auf Null gesetzt wird, das war es dann aber auch.

    Warum soll da herumhantiert werden, ob der Schuldner irgendwelche Angaben beim IV oder beim Gericht einzureichen hat. Wenn der IV einen Schlussbericht eingereicht hat, sollte darin etwas zu den Lebensverhältnissen stehen, warum dann ein paar Monate später nochmal nachfragen? Es wird sich im Zweifel nicht wesentlich geändert haben und interessiert die Gläubiger sowieso nicht. Alles Stundungsrelevante ist vom Gericht selbst zu erfragen, den IV dafür zwischenzuschalten entspricht nicht der Gesetzeslage.

    Und wieso soll man für die Stundung in der WVP nochmal extra Formulare ausfüllen? Alles Pfändbare wurde im eröffneten Verfahren verwertet, und was der Schuldner jetzt noch hat, wenn überhaupt, wird nicht nur unpfändbar sein, sondern auch kein einzusetzendes Vermögen.

  • Anders gefragt - kann ich mich in der Anhörung darauf beschränken, sie aufzufordern, den Bescheid beim verwalter einzureichen - und falls nicht sodann den Antrag auf Stundung zurückzuweisen?

    Eine Aufhebung der Stundung kommt in Betracht, wenn die Schuldnerin eine vom Gericht verlangte Erklärung nicht abgegeben hat (§ 4c Nr. 1 InsO).
    Wenn ich die Einkommensverhältnisse der Schuldnerin zu prüfen habe, dann fordere ich zur Einreichung aktueller Einkommensnachweise bei Gericht auf.

    Wenn ich die Schuldnerin auffordere, die Unterlagen beim Insolvenzverwalter einzureichen, zwinge ich mich nach Fristablauf zu einer Anfrage beim Insolvenzverwalter, ob die Unterlagen dort eingegangen sind. Das wäre mir zu umständlich.

    BREamter hat vollkommen Recht. Man sollte immer einen Blick auf die Auswirkungen einer Stundungsaufhebung werfen.

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