GbR Grundbuchberichtigung nach abgewiesener Nachlassinsolvenz

  • Guten Morgen allerseits!
    Im Grundbuch eingetragen ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Aus dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1986 ergibt sich, dass die Gesellschaft nicht mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst sein soll. Die Gesellschaft soll mit den Erben fortgesetzt werden. Sind mehrere Erben vorhanden, haben sich diese auseinanderzusetzen, so dass nur einer von ihnen den Anteil übernimmt. Weiter ist vereinbart, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
    In meinem Fall beantragt nun der Nachlassverwalter über den Nachlass eines der Gesellschafter die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass eben dieser Gesellschafter ausgeschieden ist, nachdem das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.

    Er trägt vor, dass es keinen anderen Gesellschaftsvertrag gibt. Ich bin unsicher, ob ich tatsächlich ohne Berichtigungsbewilligungen der anderen Gesellschafter (zum Teil ebenfalls verstorben) löschen kann. Das Objekt soll verkauft werden. Ich kann allerdings seiner Argumentation auch etwas abgewinnen.

    Ich wäre für eure Gedanken dankbar.

  • Ist meine Frage so dämlich???

    Nein, auf keinen Fall. Es gibt aber schon einige Diskussionen zum Thema Tod eines GbR-Gesellschafters im allgemeinen und Nachlassinsolvenz war im Besonderen auch schon Thema:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…chlassinsolvenz

    und

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…chlassinsolvenz

    Tod Gesellschafter allgemein:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ellschafter+gbr

    Zu den Fragen, wer muss bewilligen und ob von der Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags noch ausgegangen werden kann bei Tod und Anteilsübertragung sind hier Hinweise:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lschaftsvertrag

    Wenn die Links nicht weiterhelfen, meldest Du Dich wieder.

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