Mir liegt folgender Fall vor, zu dem ich nichts finden konnte: Der bisherige Firmeninhaber (nicht eingetragener Einzelkaufmann, seit 2017 kein Kleingewerbe mehr) hat sein Geschäft 2019 an seinen Enkel übergeben. Die Firma wird fortgeführt. Nun soll der Betrieb und dazu ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB eingetragen werden.
Meine Frage ist, ob es tatsächlich genügt, die Neueintragung des Geschäfts vorzunehmen. Eher würde ich dazu neigen, erst das Geschäft des Großvaters voreinzutragen und gleichzeitig den Inhaberwechsel, um den Haftungsauschluss plausibler zu machen. Aber gibt´s tatsächlich eine Vorschrift (vergleichbar mit § 39 GBO) / Rechtsprechung / Literaturstelle, dass die Voreintragung gemacht werden muss? Zu welcher Lösung würdet ihr tendieren?