Voreintragung im Handelsregister - ja oder nein?

  • Mir liegt folgender Fall vor, zu dem ich nichts finden konnte: Der bisherige Firmeninhaber (nicht eingetragener Einzelkaufmann, seit 2017 kein Kleingewerbe mehr) hat sein Geschäft 2019 an seinen Enkel übergeben. Die Firma wird fortgeführt. Nun soll der Betrieb und dazu ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB eingetragen werden.

    Meine Frage ist, ob es tatsächlich genügt, die Neueintragung des Geschäfts vorzunehmen. Eher würde ich dazu neigen, erst das Geschäft des Großvaters voreinzutragen und gleichzeitig den Inhaberwechsel, um den Haftungsauschluss plausibler zu machen. Aber gibt´s tatsächlich eine Vorschrift (vergleichbar mit § 39 GBO) / Rechtsprechung / Literaturstelle, dass die Voreintragung gemacht werden muss? Zu welcher Lösung würdet ihr tendieren?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Vielen Dank, Anta, das hätte ich auch gedacht. Inzwischen habe ich eine ähnliche Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 23.12.2011 25 W 52/11 gefunden. Danach sei eine Voreintragung nach h.M. nicht erforderlich, um die Folgen des § 15 Abs. 1 HGB auszulösen. Gleicher Ansicht ist offenbar die herrschende Meinung in der Literatur (Baumbach/Hopt § 15 HGB Rdnr. 11). Für meinen Fall würde das bedeuten, den Haftungsausschluss auch ohne Voreintragung des alten Kaufmanns buchen zu können. Eine Voreintragung (noch dazu ohne Anmeldung) wäre demnach auch seitens des Registergerichts zu unterlassen. Einverstanden?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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