Ehrverletzung - Beratungshilfe?

  • Hallo,

    ich habe hier einen Herrn der bei einem Vorstellungsgespräch war und sich in seiner Ehre verletzt fühlt. Das Gespräch hat sich nach seinem Protokoll, 6 Seiten, hochgeschaukelt, beide wurden wohl laut und der AG dem Ast seiner Meinung nach ihm gegenüber Ehrverletztend (Beleidigungen oder so sind aber nicht gefallen).

    Der Ast hat auf meine Nachfrage erst höflich, dann direkt Querulantenmäßig reagiert von wegen Demokratie und Neutralität usw. dass er den Gegner schon angezeigt habe (STA verfolgt die Sache nun nicht weiter) und auf meine Nachfrage hin was er denn erreichen will nur gemeint, dass der Gegner sich ihm stellen soll, sich entschuldigen.

    Ich habe zurückgewiesen wegen Mutwilligkeit und weil er die Sache, auch weil er es selbst als Strafsache betitelt hatte unter anderem, bei der Polizei anzeigen soll.

    Jetzt kam die Erinnerung und er schreibt eben ich sei nicht neutral, würde ihm Steine in den Weg legen (usw.)

    Was meint ihr denn dazu? Ich sehe hier kein konkretes rechtliches Anliegen. Angezeigt hat er ihn, also auch das notwendige selbst getan, weiteres wie Schadensersatz oder so will er ja nicht.

    Danke!

  • Eine Wahrnehmung von Rechten würde ich da ansatzweise schon sehen, allerdings würde der verständige Selbstzahler wohl kaum auf die Idee kommen, mit so etwas zum Anwalt zu laufen...:roll:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Solche Sachen tauchen bei mir auch ab und an auf der RaSt auf...

    Oft muss man bewilligen, auch wenn man genau weiß dass es nichts nützt (z.B. Unterlassungsansprüche bei angeblicher übler Nachrede, Anspruch auf Schmerzensgeld weil die Beleidigung zu "schweren psychischen Belastungen" geführt hat :blah: usw.).

    Aber in dem vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller nur eine Entschuldigung von der Gegenseite will, würde ich nicht bewilligen. Zum einen ist das in meinen Augen nur "Rechthaberei", zum anderen wüsste ich nicht, woraus sich zivilrechtlich ein Anspruch auf Entschuldigung ergeben sollte. Daher wird es schon beim Punkt "Wahrnehmung von Rechten" eng. Insgesamt erscheint mir das auch ziemlich mutwillig. Welcher vernünftige Selbstzahler würde Geld für einen Anwalt ausgeben, wenn er nur einen (wohl nicht existenten) Anspruch auf Entschuldigung durchsetzen wollte?

    Als Rechtspfleger der RaSt habe ich mir auch schon oft Sachen anhören müssen, die wirklich unverschämt waren. Aber ich wäre nie auf die Idee gekommen, wegen so etwas einen Anwalt zu beauftragen.

  • Danke!

    Ja, in einem Schreiben hat er eindeutig auf "Straftat" plädiert, da er nun schon bei der Polizei war (STA verfolgt es nicht weiter) bringe ich in meine Nichtabhilfe mit rein, dass er ja selbst alles notwendige auch schon getan hat.

  • Warum verfolgt die StA die Sache denn nicht weiter? Hat sie den Antragsteller möglicherweise auf das Privatklageverfahren verwiesen?


    Wie ist in dem Zusammenhang das:

    Zitat


    Der Ast hat auf meine Nachfrage ... reagiert ... dass er den Gegner schon angezeigt habe (STA verfolgt die Sache nun nicht weiter) ...

    Ich habe zurückgewiesen wegen Mutwilligkeit und weil er die Sache ...bei der Polizei anzeigen soll.

    zu verstehen? Was soll er denn noch bei der Polizei, nachdem er den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat und die Strafverfolgungsbehörde warum auch immer selbst nichts weiter unternimmt?


  • Das verstehe ich auch nicht. Der Sachverhalt ist etwas merkwürdig.

  • Ist er nicht. Sofern der Anzeigenerstatter es nicht ausdrücklich beantragt oder er gem. §171 StPO einen Einstellungsbescheid zu bekommen hat, wird er nicht informiert.

  • Danke!

    Ja, in einem Schreiben hat er eindeutig auf "Straftat" plädiert, da er nun schon bei der Polizei war (STA verfolgt es nicht weiter) bringe ich in meine Nichtabhilfe mit rein, dass er ja selbst alles notwendige auch schon getan hat.


    Das versteh ich jetzt nicht. Wenn es ein rechtliches Problem ist, kann ich auf die Polizei als andere Hilfemöglichkeit verweisen. Wenn man dann nicht weiterkommt, kann ich aber Beratungshilfe danach schlecht mit der obigen Begründung verweigern. Wenn es kein rechtliches Problem ist, brauch ich auch erst nicht auf die Polizei verweisen.

  • beide wurden wohl laut und der AG dem Ast seiner Meinung nach ihm gegenüber Ehrverletztend (Beleidigungen oder so sind aber nicht gefallen).

    Was ist denn eine Ehrverletzung, die nicht zugleich eine Beleidigung ist?

    Der Ast hat auf meine Nachfrage erst höflich, dann direkt Querulantenmäßig reagiert von wegen Demokratie und Neutralität usw. dass er den Gegner schon angezeigt habe (STA verfolgt die Sache nun nicht weiter) und auf meine Nachfrage hin was er denn erreichen will nur gemeint, dass der Gegner sich ihm stellen soll, sich entschuldigen.

    [...]

    Jetzt kam die Erinnerung und er schreibt eben ich sei nicht neutral, würde ihm Steine in den Weg legen (usw.)

    Berechtigter Einwand des Ast., nachdem Du ihn hier als Querulant bezeichnet hast.

    Zum einen ist das in meinen Augen nur "Rechthaberei", zum anderen wüsste ich nicht, woraus sich zivilrechtlich ein Anspruch auf Entschuldigung ergeben sollte.

    Widerruf, §§ 823, 1004 BGB.

    Das versteh ich jetzt nicht. Wenn es ein rechtliches Problem ist, kann ich auf die Polizei als andere Hilfemöglichkeit verweisen. Wenn man dann nicht weiterkommt, kann ich aber Beratungshilfe danach schlecht mit der obigen Begründung verweigern. Wenn es kein rechtliches Problem ist, brauch ich auch erst nicht auf die Polizei verweisen.

    Es geht dem Threadstarter aber anscheinend darum, Laienäußerungen des Ast. wörtlich zu nehmen und gegen ihn zu verwenden.

  • Und was soll uns diese Erkenntnis im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt und die hierzu gestellten Fragen bringen? :gruebel:

    Ganz einfach: Da der Anzeigenerstatter i. d. R. nicht über den weiteren Verfahrensablauf informiert wird, wird er immer das Gefühl "die StA unternimmt nichts" haben, obwohl das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ordnungsgemäß läuft.


  • Was ist denn eine Ehrverletzung, die nicht zugleich eine Beleidigung ist?

    Dazu könnte man vielleicht Frau Künast befragen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

    Einmal editiert, zuletzt von Pfänder (17. Oktober 2019 um 10:28) aus folgendem Grund: Namensschreibung von Amts wegen berichtigt

  • Nene, den Schuh lass ich mir nicht anziehen, ich bin neutral, mir ist vollkommen unklar gewesen bis zum letzten Schreiben vor meiner Zurückweisung was der Ast überhaupt will, wenn ich nicht sehe, vielleicht gehe ich das ja auch falsch an, worauf man eigentlich hinaus will frage ich nach. Die Ast schildern oft Dinge, einfach Sachverhalte, aber es ist unklar wo nun das Problem ist bzw. was nun durch die rechtl. Beratung erreicht werden soll.

    Mir wurde auch schon direkt mit einer Anzeige und weiteren gedroht, das lese ich dann und schaue dann ob die Vss. vorliegen und für mich das Ganze nachvollziehbar ist, dann bekommt man Beratungshilfe, fertig.

    Mal sehen, jedenfalls liegt es nun beim Richter.

  • Ich würde Beratungshilfe wohl bewilligen.
    Für die Strafsache (deklaratorisch) beschränkt auf die Beratung;
    Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind hier m.E. auch keine zumutbaren anderweitigen Hilfen.
    Muss der Ratsuchende die Entscheidung der Staatsanwaltschaft hinnehmen? Ist sie richtig? Was kann er genau machen? Hat eine Privatklage Aussichten auf Erfolg?

    Die zivilrechtliche (Schadensersatz und Unterlassung-s)Seite würde ich dann (mit)bewilligen, wenn der Ratsuchende sie genauer ins Spiel bringt.
    Soweit ich sehen kann, geht es ihm aber tatsächlich eher um die strafrechtliche Seite; (Täter- Opfer-Ausgleich?)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde Beratungshilfe wohl bewilligen.
    Für die Strafsache (deklaratorisch) beschränkt auf die Beratung;
    Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind hier m.E. auch keine zumutbaren anderweitigen Hilfen.
    Muss der Ratsuchende die Entscheidung der Staatsanwaltschaft hinnehmen? Ist sie richtig? Was kann er genau machen? Hat eine Privatklage Aussichten auf Erfolg?

    Die zivilrechtliche (Schadensersatz und Unterlassung-s)Seite würde ich dann (mit)bewilligen, wenn der Ratsuchende sie genauer ins Spiel bringt.
    Soweit ich sehen kann, geht es ihm aber tatsächlich eher um die strafrechtliche Seite; (Täter- Opfer-Ausgleich?)


    :daumenrau

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