unentgeltliches Wohnungsrecht

  • Hallo,

    dem Betreuer wurde der Grundbesitz seiner Eltern übertragen. Vereinbart wurde ein unentgeltliches Wohnungsrecht an den Räumen im Erdgeschoss für die Betreute. (Schwester des Betreuers)

    Diese sollen nun renoviert und saniert werden. Der Betreuer fragt an, ob er die Kosten dafür sowie die Kosten für die Neugestaltung des Gartens anteilig aus dem Vermögen der Betroffenen entnehmen kann.

    Des Weiteren wurden neue Möbel sowie eine neue Küche für die Betroffene angeschafft.

    Ich denke, dass die Kosten für die Sanierung der Räumlichkeiten und für die Neugestaltung des Gartens vom Betreuer selbst getragen werden müssen.

    Die Kosten für die neuen Möbel und die Küche für die Betroffene sind meiner Meinung nach erstattungsfähig.

    Gibt es andere Meinungen?

  • Zur Lastentragung steht in der Regel etwas in der Bestellungsurkunde und in den landesrechtlichen Regelungen.
    Aber in der Regel ist es in der Tat so, dass der Wohnungsberechtigte die Unterhaltung der Immobilie nicht bezahlen muss.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dann biete ich § 12 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB):

    (1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten. (2) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.

    (3) Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

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  • Dankeschön!

    Nun ist es so, dass die Betroffene Vermögen hat und der Betreuer (Eigentümer) nur eine kleine Rente bezieht.

    Wenn die Betroffene mit der Beteiligung an den Kosten einverstanden wäre, könnte ich doch die Abbuchung vom Sparbuch genehmigen.

    Die Anhörungsfähigkeit der Betreuten ist allerdings fraglich...


  • Wenn die Betroffene mit der Beteiligung an den Kosten einverstanden wäre, könnte ich doch die Abbuchung vom Sparbuch genehmigen.

    Das ist nicht beantragt und ich würde es tunlichst vermeiden, das ursprüngliche Begehren so umzudeuten. Es ist seine Aufgabe. Ob der das schrittweise oder wie auch immer macht, egal.

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  • Sofern die geplanten Maßnahmen zur Ermöglichung des vertragsgerechten Gebrauchs erforderlich sind = Bruder muss zahlen.
    Sofern die geplanten Maßnahmen reine Aufhübschung und nicht zwingend erforderlich waren = Bruder muss zahlen.

    Da kommt bei mir gar kein Spielraum heraus. Das Einkommen des Bruders kann eigentlich dahinstehen.

    Wenn das Vermögen der Eltern nur aus dem Grundstück besteht, ist die Betroffene womöglich 'vorab' enterbt und soll ihrem Bruder die Renovierung finanzieren? Irgendwie geht der Sachverhalt für mich in diese Richtung :oops:

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