Tatsächliche und rechtsgeschäftlich festgelegte Ausübungsstelle?

  • Ich soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen für die Duldung eines bereits vorhandenen Regenwasserschachts und eine noch zu verlegenden Regenwasserleitung (Breite und Schutzstreifenbreite sind angegeben).
    Eine Karte mit Zeichnungen liegt bei, auf diese wird jedoch nicht Bezug genommen, sodass diese kein Bestandteil im Sinne des BeurKG sein dürfte.

    Wegen der Kommentierung zu bereits vorhandenen Anlagen dürfte die Ausübungsstelle des Regenwasserschachts zulässig rechtsgeschäftlich vereinbart sein. Das Leitungsrecht ist der tatsächlichen Ausübung überlassen.

    Kann ich dieses Recht mit den gemischt vereinbarten Ausübungsstellen so eintragen?

  • Die noch zu verlegende Regenwasserleitung soll ja offenbar zu dem bereits vorhandenen Regenwasserschacht führen. Da Regenwasser bekanntlich nicht nach oben fließt, ergibt sich daraus die Ausübungsbeschränkung, dass die Leitung nur im Bereich oberhalb desRegenwasserschachts verlegt werden kann. Gehe ich von der Natur der Sache aus, dann müsste mE die Leitung senkrecht von oben nach unten zum Regenwasserschacht führen. Soll hingegen die tatsächliche Ausübung maßgebend sein, könnte die Leitungsführung auch diagonal erfolgen. Eine eindeutige Auslegung ist mE nicht möglich. Daher tendiere ich dazu, dass es der Klarstellung bedarf. [FONT=&amp]Die Bezugnahme auf einen Lageplan ist nicht erforderlich(OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2013, 15 W 259/12). Das gilt auch für den Geländeschutzstreifen,der nach dem Beschluss des BGH vom 16.02.1984, V ZB 8/83, ein bloßer Annex des Leitungsrechts ist. [/FONT]

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    5 Mal editiert, zuletzt von Prinz (20. Oktober 2019 um 14:29) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Die Bezugnahme auf einen Lageplan ist nicht erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2013, 15 W 259/12).

    Erforderlich nicht, aber dann muss es in der Urkunde so beschrieben sein, dass es keine Zweifel gibt, wie und wo die Leitung verlaufen soll. Ich bin auch für eine Klarstellung.

    Und richtig, ohne Bezugnahme auf den Plan, ist dieser nicht Bestandteil der Urkunde.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich hab hier ein Problem damit, dass ein anderer Plan beim Grundbuchamt eingereicht wurde als in dem Dienstbarkeitsvertrag genannt wurde. Die Daten habe ich etwas abgeändert, aber der zeitliche Ablauf ist gleich geblieben.

    Dort wurde bei der Bestellung unter Ziff. 1 erklärt, dass auf dem Grundstück eine Trafostation erstellt wurde, zu deren Zweck eine 20 m² Fläche benötigt werden. "Auf beigefügtem Lageplan vom 10.01.2004, der einen Vertragsbestandteil bildet, wird verwiesen"

    Unter Ziff. 2 - 4 sind die Einzelheiten des Umfangs der Nutzung durch den Berechtigten geregelt.

    Unter Ziff. 5 steht: Zur Sicherung der Rechte aus diesem Vertrag bewillig und beantragt der Eigentümer die Eintragung einer bpD zulasten des in Ziff. 1 näher bezeichneten Grundstücks [...].

    Unterschrieben wurde der Vertrag am 20.01.04. Der eingereichte Lageplan - nicht angesiegelt - stammt vom 21.01.04, nicht vom 10.01.04.
    Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgte am 03.03.04.
    Das Recht ist eingetragen. Offenbar wurde die fehlende Verbindung zwischen Vertrag und Lageplan sowie die abweichenden Daten nicht moniert.

    Ich bin mir unsicher, ob und in welchem Umfang das Recht entstanden ist.

    Ich bin der Meinung, das der eingereichte Plan vom 21.01.2004 nicht Vertragsbestandteil sein kann, weil dieser in der Bewilligung nicht erwähnt wurde.

    Unklar ist mir allerdings, ob der genannte Plan vom 10.01.2004 für den Ausübungsbereich der Station gilt, oder ob ein solcher Bereich anhand des Wortlautes überhaupt festgelegt werden sollte.
    Ein Ausübungsbereich ist im Bewilligungstext ausdrücklich nicht genannt, so dass man auch davon ausgehen könnte, dass die tatsächliche Ausübung maßgeblich sein sollte. Man könnte das jedoch auch so auslegen, dass der Ausübungsbereich sich in aus dem in Ziff. 1 genannten Plan ergibt.

    Wie würdet ihr das sehen? Taugt die Dienstbarkeit so überhaupt etwas?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn nicht (nach Teilung) ein anderes Grundstück betroffen ist, sollte es (immer noch) ausreichen. Es ist ja wie so oft Notfall im Zivilprozeß bestimmbar, wo die Station errichtet werden durfte. Darüber, daß sie überhaupt errichtet werden darf, sind sich die Beteiligten ja offensichtlich einig. Ich würde ohne Not nicht dran rühren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn nicht (nach Teilung) ein anderes Grundstück betroffen ist, sollte es (immer noch) ausreichen. Es ist ja wie so oft Notfall im Zivilprozeß bestimmbar, wo die Station errichtet werden durfte. Darüber, daß sie überhaupt errichtet werden darf, sind sich die Beteiligten ja offensichtlich einig. Ich würde ohne Not nicht dran rühren.

    Gut, aber dann siehst du es auch so, dass der Ausübungsbereich der tatsächlichen Nutzung überlassen ist, oder? Das war jetzt nämlich mein Ansatz.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Das ist zumindest in meinen Augen gut vertretbar (als mindestens in diesem Umfang entstanden).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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