Verwertung freigegebener Vermögensgegenstand - Neuerwerb

  • Ich bin etwas verwirrt und hole dieses leidliche Thema nochmals hoch:

    Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil vom 22.05.2014, IX ZR 136/13, ohne Entscheidungsrelevanz im Vorbeigehen, dass die Verwertung eines freigegebenen Gegenstandes durch den Schuldner bezüglich des Verwertungserlöses nicht zu einem Neuerwerb führt.

    In seiner nahezu zeitgleichen Entscheidung vom 03.04.2014, IX ZA 5/14, führt der Bundesgerichtshof bezüglich einer Nachtragsverteilung aus:

    “Ebenso kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht als ein Gegenstand der Masse im Sinne von Par. 203 InsO angesehen werden. Das das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, fällt der Neuerwerb nicht mehr gemäß Par. 35 InsO in die Masse.“

    Ich deute die Aussage so, dass der Erlös im eröffneten Insolvenzverfahren schon Neuerwerb darstellt, hier aber ausnahmsweise (Aufhebung des Insolvenzverfahrens) nicht.

    Oder sehr ich das falsch?

    Man möchte fast ausrufen: Entscheidet Euch!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das sehe ich anders: Der Verwertungserlös eines freigegebenen Gegenstandes ist kein Neuerwerb, sondern wird - als Surrogat des Gegenstandes - ebenfalls zu insolvenzfreiem Vermögen. Die Formulierung in der zweiten BGH-Entscheidung ist vielleicht missverständlich, stellt aber keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Zweiter Akt der Geschichte:

    Gegenstand wird freigegeben und Schuldner verwertet diesen.
    Mit dem Verwertungserlös generiert er schuldrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten.

    Sind diese jetzt Neuerwerb?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ja, sofern der freigegebene Gegenstand und die Generierung nicht unter eine freigegebene Selbständigkeit fällt.
    Anders gewendet: freigegebener Gegenstand -> Erlös = Surrogat
    Erlös -> erfolgreiche börsenspekulation oder lottogeweinn - kein Surrogat des freigegebenen Gegenstandes und antürlich auch kein Surrogat am Erlös (gehen überhaupt Surrogate an cash die aus cash oder zahlungsansprüche (jenseits des unmittelbaren Erlöses) bestehen.......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich komme auf den Fall zurück und werde nochmals deutlicher:

    Der Schuldner veräußert den freigegebenen Gegenstand. Der Käufer wird angewiesen, den Kaufpreis auf das Konto eines Dritten (mitmaßlich Kontoleihe bzw. Verschleierung des Verkaufs) zu zahlen. Damit begründet der Schuldner statt eines Kaufpreisanspruch lediglich Zahlungsansprüche gegen den Dritten.

    Wie geht man damit um?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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