Hälftige Anrechnung in II. Instanz bei Geschäftsgebühr ggü. Dritten?

  • Kläger K klagt gegen B vor dem LG einen Betrag von 10.000,00 € ein. Die Klage wird abgewiesen. K geht in die Berufung. Während der Berufung vor dem OLG erfährt K, dass der Dritte D für diese 10.000,00 € gesamtschuldnerisch haftet.

    Eine Streitverkündung an D ist unzulässig, eine Klageerweiterung auf ihn als Gesamtschuldner nur, wenn er dem Instanzverlust zustimmt, was nicht der Fall ist.

    Daher schreibt der Anwalt von K den D unter Hinweis auf die soeben genannte zivilprozessuale Rechtslage an, macht außergerichlich die gesamtschuldnerische Haftung des D geltend und setzt Frist zur Vermeidung einer erstinstanzlichen Klage.

    D hält seine gesamtschuldnerische Haftung mit B für möglich und meldet sich bei ihm wegen eines möglichen späteren Gesamtschuldnerausgleichs.

    Kurz darauf hebt das OLG das Urteil im Rechtsstreit K gegen B auf und gibt der Klage statt.

    Im Kf-Verfahren vor dem LG macht B geltend, von D wisse er vom außergerichtlichen Schreiben K gegen D. Aufgrund dieses Schreibens müsse bei der von B geschuldeten 1,6 Verfahrensgebühr für die 2. Instanz ein Abzug von 0,65 wegen der im Verhältnis K zu D angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr erfolgen.

    Wie würden Sie entscheiden?

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    Einmal editiert, zuletzt von Uldis (16. Oktober 2019 um 18:54) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Wie P.

    Selbst wenn D die Geschäftsgebühr erstattet haben sollte, sehe ich keinen Grund für eine Anrechnung. Das zum Entstehen der Verfahrensgebühr maßgebliche Prozessrechtsverhältnis besteht nur zwischen K und B, bei denen vorgerichtlich keine Geschäftsgebühr entstanden ist.

    Nur interessehalber: Warum ist für den erfolgreichen Berufungsführer K in II. Instanz nur eine 1,1 Verfahrensgebühr angefallen?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1,1 war ein Tippfehler und wurde als solcher mit ebendieser Erklärung korrigiert (siehe oben).

    Vielen Dank für beide Antworten. Aber, ich bin hier sehr ehrlich: Antwort von P. bekommt den Button „nicht hilfreich“.
    Erstens: Die 2300er wurde bezahlt. Wenn nicht, wozu hätte ich dann die Frage gestellt? Daher mein Tipp: Die Fragen nicht so interpretieren, dass möglichst die Auslegung herauskommt, bei der der Frager dumm dasteht.
    Zweitens: Da die Nr. 2300 VV bezahlt ist, mit welcher Begründung wendest Du § 15 a RVG an? Der Wortlaut von Abs. 1 verlangt eine Anrechnugsnorm im RVG. Genau darauf zielte meine Frage.

    Silberkotelett und All: Ist das nicht eher eine RVG-Frage von „dieselbe Angelegenheit“ denn eine ZPO-Frage nach dem Prozessrechtsverhältnis?

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  • Aber, ich bin hier sehr ehrlich: Antwort von P. bekommt den Button „nicht hilfreich“.
    Erstens: Die 2300er wurde bezahlt. Wenn nicht, wozu hätte ich dann die Frage gestellt? Daher mein Tipp: Die Fragen nicht so interpretieren, dass möglichst die Auslegung herauskommt, bei der der Frager dumm dasteht.

    Einspruch! Aus Deiner Ausgangsfrage ging keineswegs hervor, dass D die Geschäftsgebühr auch gezahlt hat. Daher hat P. ja auch nachgefragt.

    Und noch off topic: Hier im Forum geht es keineswegs darum, jemanden "dumm dastehen" zu lassen und das war auch nicht die Intension von P. Mein Tipp: Du solltest Deine Kritik an P. nochmals überdenken.

    Ist das nicht eher eine RVG-Frage von „dieselbe Angelegenheit“ denn eine ZPO-Frage nach dem Prozessrechtsverhältnis?

    Es ist eine Frage der Auslegung der Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ("wegen desselben Gegenstands"). Eine solche Anrechnung soll nach überwiegender Ansicht nur dann möglich sein, wenn sie sich die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit auch "gegen denselben Gegner" richten (Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, Vorbemerkung 3 Rn. 91 m.w.N.). Hieran soll es etwa fehlen, wenn bei einer Verkehrsunfallregulierung außergerichtlich (nur) der Haftpflichtversicherer und dann gerichtlich (nur) der Unfallgegner verklagt wird (Mayer, a.a.O.).

    Eine solche Konstellation sehe ich auch hier: Die Geschäftsgebühr ist nur gegenüber D angefallen und nicht gegenüber B. Die gerichtliche Tätigkeit hat K aber nur gegenüber B entfaltet, so dass sich beide Tätigkeiten nicht gegen denelben Gegner richten. Schuldner der Geschäftsgebühr ist allein D.

    Und B kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG ohnehin nicht auf eine Anrechnung berufen, da er weder den Anspruch erfüllt noch ein Titel gegen ihn vorliegt noch die Geschäftsgebühr gegen ihn geltend gemacht wurde.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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