Kläger K klagt gegen B vor dem LG einen Betrag von 10.000,00 € ein. Die Klage wird abgewiesen. K geht in die Berufung. Während der Berufung vor dem OLG erfährt K, dass der Dritte D für diese 10.000,00 € gesamtschuldnerisch haftet.
Eine Streitverkündung an D ist unzulässig, eine Klageerweiterung auf ihn als Gesamtschuldner nur, wenn er dem Instanzverlust zustimmt, was nicht der Fall ist.
Daher schreibt der Anwalt von K den D unter Hinweis auf die soeben genannte zivilprozessuale Rechtslage an, macht außergerichlich die gesamtschuldnerische Haftung des D geltend und setzt Frist zur Vermeidung einer erstinstanzlichen Klage.
D hält seine gesamtschuldnerische Haftung mit B für möglich und meldet sich bei ihm wegen eines möglichen späteren Gesamtschuldnerausgleichs.
Kurz darauf hebt das OLG das Urteil im Rechtsstreit K gegen B auf und gibt der Klage statt.
Im Kf-Verfahren vor dem LG macht B geltend, von D wisse er vom außergerichtlichen Schreiben K gegen D. Aufgrund dieses Schreibens müsse bei der von B geschuldeten 1,6 Verfahrensgebühr für die 2. Instanz ein Abzug von 0,65 wegen der im Verhältnis K zu D angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr erfolgen.
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