Zuständigkeit Zustellung Vergleich

  • Habe einen Vergleich aus 2016 (Unterhaltssache).
    Der Beistand des Kindes beantragt die Zustellung des Vergleichs an den Agg und beantragt gleichzeitig VKH für diesen Vorgang.
    Eingetragen wurde das Ganze beim Vollstreckungsgericht.

    Weitergeleitet wurde das Ganze aber an das Familiengericht

    Der Schuldner wohnt in Frankreich.

    Zugestellt wird ja eigentlich im Parteibetrieb durch den GV.
    FÜr den PKH Antrag wäre demnach das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners zuständig.

    Wie sieht das jedoch in so einem Fall aus, wenn der Schuldner im Ausland lebt ?

  • Die Zustellung des Vergleichs erfolgt im Parteibetrieb.

    Als zur Vollstreckung erforderliche vorbetreitende Maßnahme ist die Zustellung vom Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung erfasst.


    M.E. ist der Antrag beim Vollstreckungsgericht richtig aufgehoben.

  • Mobiliarvollstreckung ist bei mir lange her.
    Aus meiner Erinnerung:
    PKH für Zustellung und Vollstreckung: Vollstreckungsgericht
    PKH nur für Zustellung: Prozessgericht

  • Mobiliarvollstreckung ist bei mir lange her.
    Aus meiner Erinnerung:
    PKH für Zustellung und Vollstreckung: Vollstreckungsgericht
    PKH nur für Zustellung: Prozessgericht


    Ist es nicht aber so, dass Vergleiche grundsätzlich im Parteibetrieb zugestellt werden und der Schuldner mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH gleichzeitig einen Vollstreckungsauftrag an den GV zur Zustellung des Titels mit einreichen müsste ?

  • Möchte der Gl. in Frankreich vollstrecken bedarf er doch eh einer Bestätigung des Vergleichs als europäischer Vollstreckungstitel....

    Ab hier begebe ich mich jetzt auf dünnes Eis:
    Für die Bestätigung und Veranlassung der Zustellung dieser Bestätigung dürfte wohl das Erlassgericht zuständig sein....

  • Habe einen Vergleich aus 2016 (Unterhaltssache).
    Der Beistand des Kindes beantragt die Zustellung des Vergleichs an den Agg und beantragt gleichzeitig VKH für diesen Vorgang.
    Eingetragen wurde das Ganze beim Vollstreckungsgericht.

    Weitergeleitet wurde das Ganze aber an das Familiengericht

    Der Schuldner wohnt in Frankreich.

    Zugestellt wird ja eigentlich im Parteibetrieb durch den GV.
    FÜr den PKH Antrag wäre demnach das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners zuständig.

    ....


    Unabhängig vom (ausländischen) Wohnort des Schuldners ist das Vollstreckungsgericht nie für die PKH-Bewilligung zuständig, wenn es um die bloße Zustellung eines Vergleiches geht.

    Ein entsprechender PKH-Antrag ist an stattdessen das Prozessgericht zu richten, in dessen Verfahren der Vergleich geschlossen wurde.

  • Dieses Thema behandelt 3 Probleme:
    1. Bewilligung der VKH für die Zustellung des Vergleichs,
    2. Zustellung des Vergleichs an den Antragsgegner in Frankreich
    und
    3. Unterlagen für die Unterhaltsvollstreckung in Frankreich.

    1.
    Die VKH in der Unterhaltssache umfasst auch die Kosten für die Zustellung des Vergleichs an den Antragsgegner in Frankreich.
    Eine erneute Bewilligung der VKH durch das Familiengericht für die Zustellung des Vergleichs ist daher nicht erforderlich.

    2.
    Für die Zustellung des Vergleichs an den Antragsgegner in Frankreich ist die Europäische Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1393/2007 (EuZustVO) maßgebend.
    Frankreich lässt die unmittelbare Parteizustellung in Frankreich zu, vergl. Angaben des französischen Gesetzgebers zu Art. 15 EuZustVO im Europäischen Justizportal bzw . Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    Da der Vergleich nach deutschen Verfahrensvorschriften in Deutschland im Parteibetrieb zugestellt wird, kann dieser aus den o. g. Gründen ebenfalls in Frankreich im Parteibetrieb zugestelt werden.
    Die Parteizustellung erfolgt jedoch nicht durch den deutschen Gerichtsvollzieher, sondern durch den Gerichtsvollzieher in Frankreich.

    Die Zustellung des Vergleichs kann auch durch das Familiengericht, das den Vergleich errichtet hat, (§ 1069 I ZPO) wie folgt veranlasst werden:
    a) unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein -international - (Art. 14 EuZustVO)
    dor
    b) auf dem Rechtshilfeweg mittels Zustellungsantrags an die französische Empfangsstelle(= französischer Gerichtsvollzieher) - Art. 4 EuZustVO.

    In Hinblick auf Erwägungsgrund 18 EuZustVO hat der/die Antragsteller/in ein Wahlrecht zwischen der Parteizustellung (Art. 15 EuZustVO) und der Veranlassung der Zustellung durch das Familiengericht (Art. 4 EuZustVO).
    Soweit der/die Antragstellerin den Gerichtsvollzieher in Frankreich mit der Parteizustellung beauftragen möchte, müsste er/sie ggfs. noch in Frankreich die Kostenfreiheit für die Zustellung geltend machen.

    8 Mal editiert, zuletzt von rolli (18. Oktober 2019 um 09:34)

  • Für die Unterhaltsvollstreckung aus dem deutschen Vergleich aus 2016 in Frankreich ist die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) maßgebend.
    Da es sich nicht um einen Altfall handelt, findet Kapitel IV Abschntt 1 EuUnthVO Anwendung.

    Es ist daher auf Antrag der Gläubigerpartei ein Auszug aus dem Vergleich (Formblatt I EuUnthVO) zu erteilen.

    Weder die EU-Verordnung Nr. 4/2009 noch das Auslandsunterhaltsgesetz sehen eine Anhörung der Schuldnerpartei noch eine Zustellung des Auszugs an die Schuldnerpartei vor.

    Die EU-Verordnung Nr. 805/2004 findet in Unterhaltsachen nur noch in Altfällen Anwendung.
    Der Vergleich aus 2016 kann daher nicht als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    Zweckmäßigerweise wird der Auszug mittels dynamischen Formulars online im Europäischen Justizportal erteilt.
    Das Formular befindet sich in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal:
    https://e-justice.europa.eu/content_mainte…forms-274-de.do;

    es wird insoweit der Vordruck in französischer Sprache verwandt;
    die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    Eine Übersetzung der Eintragungen im Auszug ist nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich;
    die Beauftragung des Übersetzungsbüros erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die Gläubigerpartei.
    Ob letztlich eine Übersetzung benötigt wird, entscheidet das Vollstreckungsorgan in Frankreich.

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info im Justizportal NRW https://www.justiz.nrw.de/BS/rechtimausl…/uv/1/index.php zur Europäische Unterhaltsverodnung entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw.de/BS/rechtimausl…/1/euunthvo.pdf

    Mit dem begehrten Auszug aus dem Vergleich (Formblatt I EuUnthVO) und der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs kann die Gläubigerpartei unmittelbar die Zwangsvollstreckung aus dem deutschen Schuldtitel im EU-Ausland betreiben.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (18. Oktober 2019 um 09:40)

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