Vergütung bei Statuswechsel

  • Guten Morgen, verbunden mit einem leisen Hilfeschrei...


    Dem hiesigen Betreuungsverein haben drei Betreuerinnen ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum 30.09.2019 gekündigt.

    Ich habe eine Mitteilung von einer dieser Betreuerinnen erhalten, dass der Verein daraufhin eine fristlose Kündigung aussprach und am 05.09.2019 um 12 Uhr die Wegnahme sämtlicher Arbeitsmittel erfolgte.

    Seitens der Richterin wurden trotzdem in allen Verfahren klarstellende Beschlüsse dahingehend erlassen, dass der Statuswechsel von Verein auf Berufsbetreuung erst zum 01.10.2019 stattfindet. Ich habe die Richterin auf die vor dem 01.10.2019 liegende fristlose Kündigung hingewiesen, die Beschlüsse sind trotzdem so ergangen.

    Mir ist nun wie gesagt bekannt, dass die Betreuerinnen vom 05. – 30.09.2019 nicht mehr für den Verein tätig sein konnten, aber auf ihren Betreuerausweisen noch "Mitarbeiterin des Vereins" draufstand.

    Jetzt kriege ich Vergütungsanträge vom Betreuungsverein für den Zeitraum 06.09. bis 30.09.2019.


    Wem steht die Vergütung zu?

    Muss ich

    a) auf den Statuswechsel abstellen und die Betreuerinnen hätten einen Zahlungsanspruch gegen den Verein, den sie ggf. arbeitsgerichtlich geltend machen müssten?

    b) den Antrag monieren, weil ich weiß, dass eine Vereinsbetreuung praktisch nicht mehr stattfand?


    Sind vielleicht schonmal ähnliche Fälle gerichtlich entschieden worden?


    Vielen Dank im Voraus...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Dem Verein würde ich zurückschreiben, dass es an seiner Antragsbefugnis mangelt - § 1836 Abs. 3 BGB. Im übrigen kann er mir gern schildern, wie er faktische die Betreuung im September geführt hat.

    Weiterhin würde mich der Inhalt der richterlichen Klarstellung interessieren. Vielleicht kann man ja da Interessantes draus schöpfen?

    Spannend ist es schon, da laut Beschluss die Betreuung auf dem Papier nahtlos fortgeht, gleichzeitig aber die handelnden Personen von der Betreuung ausgeschlossen sein sollen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (16. Oktober 2019 um 08:55)

  • Schwierig.

    Grundsätzlich kann ein (Vereins-)Betreuer auch anderen (Vereins-)Betreuern für die Zeit seiner Verhinderung eine Vollmacht erteilen. Dies gilt für Urlaub, Krankheit usw., aber auch für die Zeit nach dem (fristlosen) Ausscheiden bis zum Betreuerwechsel. (Bei einem geplanten Ausscheiden durch ordentliche Kündigung sollte entsprechend zeitig ein Nachfolger als Betreuer gesucht und bestellt worden sein.)

    Somit ist dann ein anderer (Vereins-)Betreuer bis zum Betreuerwechsel tätig, womit die Vereinsbetreuung weiter besteht und der Vergütungsanspruch dem Verein zusteht.

    Leider musste das auch bereits im hiesigen Bundesland praktiziert werden als einem Vereinsbetreuer fristlos gekündigt wurde. (Eine Weiterführung der Betreuungen als Berufsbetreuer wäre in diesem Fall allerdings undenkbar gewesen.)

    So oder so kann die (ehemalige) Vereinsbetreuer allenfalls Gehalt einklagen, wenn sie gegen die fristlose Kündigung vorgeht, niemals jedoch Vergütungszahlungen, die der Verein erhalten hat.

  • Weiterhin würde mich der Inhalt der richterlichen Klarstellung interessieren. Vielleicht kann man ja da Interessantes draus schöpfen?

    Einfach nur, dass ab dem 01.10. die jeweilige Betreuerin das Verfahren berufsmäßig führt. Keine Gründe weiter ausgeführt.

    Eine Vollmachterteilung wurde weder vom Verein noch von den betroffenen Betreuerinnen mitgeteilt; im Zweifel hätte das Gericht diesen Bevollmächtigten ja als Ansprechpartner kennen müssen.

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  • Weiterhin würde mich der Inhalt der richterlichen Klarstellung interessieren. Vielleicht kann man ja da Interessantes draus schöpfen?

    Einfach nur, dass ab dem 01.10. die jeweilige Betreuerin das Verfahren berufsmäßig führt. Keine Gründe weiter ausgeführt.

    ....


    Da ist die richterliche Entscheidung aber schlicht gehalten.

    Bei Kenntnis der fristlosen Kündigung sollte sich im Beschluss schon ein Satz finden lassen, weshalb die Betreuerin dennoch zur Führung der Betreuung als Berufsbetreuerin geeignet ist.

    Und "führt das Verfahren ab dem 01.10." berufsmäßig, ist auch arg verkürzt. Tatsächlich steht dahinter eine Entlassung von Frau X als Vereinsbetreuerin und Neubestellung von Frau X als Berufsbetreuerin.

    (Dementsprechend sind auch eine Schlussrechnungslegung und neues Vermögensverzeichnis einzureichen.)

  • Cui bono?

    Faktisch war der Verein mit der Betreuungsführung beauftragt, ihm die Vergütung zu versagen wird schwer möglich sein.
    Es wird ja nicht mehr die tatsächliche Tätigkeit sondern pauschal abgerechnet, d.h. der Verein stand für Fragen und Verfügungen bereit.

    Die Frage nach der fristlosen Kündigung stellt sich im Arbeitsrecht, die Betreuung ist weder unmittelbar noch mittelbar tangiert (Stichwort: Wirksamkeit).

    Die zukünftige Berufsbetreuerin hat einen eigenen Anspruch erst ab 01.10., insofern ist Sie per se draußen aus dieser Festsetzung.

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