Entnahme Nachlasspflegervergütung

  • Durch Beschluss wurde eine Nachlasspflegervergütung gegen den Nachlass festgesetzt und die Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass nachlassgerichtlich genehmigt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
    Bevor der Nachlasspfleger die Vergütung aus dem Nachlass entnimmt, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Kann der Nachlasspfleger auch nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft die Vergütung noch aus dem Nachlass entnehmen ?

  • Nein.
    Er hat über den Nachlass keine Verfügungsbefugnis mehr.

    Absolut richtig.

    Ist ne leidige Geschichte.
    Den "Fehler" (zu früher Aufhebung) habe ich einmal gemacht. Jetzt wird mit der Aufhebung immer gewartet bis wirklich alles abgwickelt ist (Vergütungsentnahme, Gerichtskostenabschluss, Hinterlegung des Restbetrages etc.)

  • Nein.
    Er hat über den Nachlass keine Verfügungsbefugnis mehr.

    Absolut richtig.

    Ist ne leidige Geschichte.
    Den "Fehler" (zu früher Aufhebung) habe ich einmal gemacht. Jetzt wird mit der Aufhebung immer gewartet bis wirklich alles abgwickelt ist (Vergütungsentnahme, Gerichtskostenabschluss, Hinterlegung des Restbetrages etc.)

    Danke! So muss das sein...oder zumindest solange warten, bis der Pfleger "grünes Licht" gibt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ..und wenn man dann Pech hat, macht der Erbe Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Aufhebung geltend, da der Nachlasspfleger nach Erbscheinserteilung weitere vergütungsfähige Tätigkeiten unternommen hat und die Kosten für diese Tätigkeiten nicht entstanden wären, wenn man "rechtzeitig" spätestens mit der Erbscheinserteilung (am liebsten aber schon früher) die Nachlasspflegschaft aufgehoben hätte. Alles schon erlebt. Also wie man es macht, macht man es dann doch irgendwo "falsch".

  • Der Nachlasspfleger hat die zeitliche Reihenfolge in der Hand. Er muss halt mit dem Vergütungsantrag beginnen. Und wenn festgesetzt ist entnehmen. Und erst dann die Erben -zwecks Aufhebung- mitteilen.

  • Theorie und Praxis Leute.

    Alles nicht immer so einfach und vor allen Dingen in jedem Fall wieder anders. Entscheidend ist, dass NLP und Gericht miteinander kommunizieren und geinsam eine gute Lösung finden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich hab immer dann Probleme, wenn Nachlasspfleger zusammen mit den Nachlassverzeichnis die Schlussrechenschaft einreichen, die Aufhebung der Nachlasspflegschaft unter Rückgabe der Bestallung anregen und ihre Vergütung zur Festsetzung beantragen. Da soll ich dann die für den Nachlasspfleger optimale Lösung gestalten und meine Beschlüsse im Sinne des Nachlasspflegers staffeln.

  • Ich hab immer dann Probleme, wenn Nachlasspfleger zusammen mit den Nachlassverzeichnis die Schlussrechenschaft einreichen, die Aufhebung der Nachlasspflegschaft unter Rückgabe der Bestallung anregen und ihre Vergütung zur Festsetzung beantragen. Da soll ich dann die für den Nachlasspfleger optimale Lösung gestalten und meine Beschlüsse im Sinne des Nachlasspflegers staffeln.

    Lösung:

    Bestallung zurückschicken und mitteilen, dass er die doch bitte so lange behalten soll, wie die Pflegschaft noch nicht aufgehoben ist und das Gericht gedenkt, die Pflegschaft erst nach Erledigung aller noch anstehenden Vorgänge aufzuheben :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Lösung:

    Bestallung zurückschicken und mitteilen, dass er die doch bitte so lange behalten soll, wie die Pflegschaft noch nicht aufgehoben ist und das Gericht gedenkt, die Pflegschaft erst nach Erledigung aller noch anstehenden Vorgänge aufzuheben :)

    Sollte das nicht der Nachlasspfleger wissen? Muss ich jetzt etwa auch noch für den Nachlasspfleger mitdenken? Hab mir ehrlich schon gedacht: entscheide, was der Nachlasspfleger beantragt. Und wenn’s nachher nicht läuft, ist es nicht mein Problem.

    Ich werde aber dem Nachlasspfleger schreiben, er solle doch die Sinnhaftigkeit aller gestellter Anträge überdenken. Mal sehen, was dann kommt.


  • Lösung:

    Bestallung zurückschicken und mitteilen, dass er die doch bitte so lange behalten soll, wie die Pflegschaft noch nicht aufgehoben ist und das Gericht gedenkt, die Pflegschaft erst nach Erledigung aller noch anstehenden Vorgänge aufzuheben :)

    Sollte das nicht der Nachlasspfleger wissen? Muss ich jetzt etwa auch noch für den Nachlasspfleger mitdenken? Hab mir ehrlich schon gedacht: entscheide, was der Nachlasspfleger beantragt. Und wenn’s nachher nicht läuft, ist es nicht mein Problem.

    Ich werde aber dem Nachlasspfleger schreiben, er solle doch die Sinnhaftigkeit aller gestellter Anträge überdenken. Mal sehen, was dann kommt.

    Warum nicht einfach zum Telefon greifen und das Ganze in 5 Minuten mit wirklich wenig Aufwand auf diese Weise (auch für alle zukünftigen Fälle) klären? Die Bestallung kann der NLP doch bei Gelegenheit abholen (oder ihm, falls nötig, mit Kurzbrief übersandt werden).

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