Rechtsschutzbedürfnis für vorsorgliche Ausschlagen?

  • Hallo, ihr Lieben.

    Kann sein, dass ich gerade einfach nur auf dem Schlauch stehe, aber ich komme ich in einem Genehmigungsverfahren grade nicht weiter.

    Beantragt ist wie üblich eine Genehmigung für die Erbausschlagung im Namen des minderjährigen Kindes.
    Aus den vom NL-Gericht geschickten Akten ergibt sich folgende Situation:

    El hat mehrere Geschwister; eines davon soll laut einem handschriftlichen Testament Alleinerbe sein. Die Erbschaft wurde auch ausdrücklich angenommen, Es-Antrag allerdings noch nicht gestellt.
    Die anderen Geschwister zweifeln die Wirksamkeit des Testaments an (ohne dies allerdings offiziell anzufechten) und schlagen daher für die gesetzliche Erbfolge vorsorglich aus. Dadurch landet das potentielle Erbe bei "meinem" Kind für das die Mutter ausschlägt und die Genehmigung beantragt.

    Ich frage mich nun, ob für den Antrag überhaupt ein Genehmigungsbedürfnis besteht. Denn eigentlich steht der testamentarische Alleinerbe fest und die Erbschaft kann dem Kind gar nicht anfallen.

    Oder sehe ich das falsch? Muss ich mit berücksichtigen, dass ja eventuell jemand doch noch das Testament anficht oder der Erbe seine Annahme?

    Gruß,
    Zahira

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  • Ich würde es nicht genehmigen, auch wenn die Überschuldung (ist der NL denn überschuldet!?) erwiesen ist.
    M.E. ist in deinem Fall erst das Anschreiben vom NLG ("Sie könnten Erbe sein...") die Kenntnis vom Grund der Berufung (§ 1949 I 1 BGB).

    Regelt das Gesetz den Fall, dass man Präventiv ausschlagen kann? Ich meine, es macht ja Sinn, aber kann man das?

  • Ah, das hatte ich vergessen, mit reinzuschreiben: Das NL-Gericht hat die KM angeschrieben, weil die vorherigen (gesetzlichen) Erben vorsorglich ausgeschlagen hatten.
    Bisher habe ich in der Sache noch nicht ermittelt, weil sich mir sofort die Frage nach dem RSB aufgedrängt hat, in den NL-Akten schreit aber nichts akut "Überschuldung".

    Frog: Aber muss ich nicht generell bei jedem Antrag, den ich vor mir habe, das RSB prüfen?

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  • ...

    Frog: Aber muss ich nicht generell bei jedem Antrag, den ich vor mir habe, das RSB prüfen?


    Grundsätzlich ja.

    Das RSB für die Erteilung einer Genehmigung liegt aus der Sicht des FamG jedoch vor, wenn eine Ausschlagung für ein minderjähriges Kind bereits erklärt wurde (und diese auch genehmigungsbedürftig ist).

    Ob die vorher erklärte Ausschlagung oder Anfechtung sinnvoll bzw. erfolgversprechend ist, spielt daher m. E. keine Rolle.


    Das RSB dürfte z. B. nur zu verneinen sein, wenn der Sorgeberechtigte einen Antrag auf familiengerichtliche Gen. stellt mit der Begründung, dass es sein kann, dass er "irgendwann" ggf. eine Ausschlagung für das Kind erklären müsste.

  • Ich habe eine „Akte geerbt ( :) was für ein Wortspiel) , jedoch verwirrt mich hier alles zutiefst.



    Auf den Erbfall kommt es nicht an: § 1946 BGB???????


    Der Erbe braucht aber (anders als noch im E I vorgesehen, vgl dazu Mot V, 503) nicht bis zum Beginn der Ausschlagungsfrist zu warten; im Falle eines Irrtums über den Berufungsgrund ist er durch § 1949 geschützt (vgl Prot V, 625; RGZ 80, 377, 383f; MüKo/Leipold Rn 1; Staud/Otte Rn 1).“


    Wenn die alleinsorgeberechtigte KM für Ihr Kind vorsorglich ausschlägt und in der Erklärung an gibt, das nach Ihrem Wissen der KV noch nicht ausgeschlagen hat, dann beginnt die Frist für die Ausschlagung für das Kind …. wann? …. Mit der Kenntnis (vom NL-Gericht?), dass durch die Ausschlagung des KV das Kind nunmehr zum Erben berufen ist.


    Die vorsorgliche Erbausschlagung liegt mir als Familiengericht zur Genehmigung vor.

    Wo ist das RSB, wo die Genehmigungsbedürftigkeit, wenn das Kind noch gar nicht Erbe ist und auch nicht geworden ist, da der KV bis heute (7 Monate nach dem Erbfall ) die Erbschaft noch nicht ausgeschlagen hat?

    So eine vorsorgliche Erbausschlagung (zumindestens bezogen auf KV und mdj. Sohn, dessen alleinige eS die KM hat) dürfte doch nach 6 Wochen geklärt sein, entweder hat KV nicht ausgeschlagen und Kind wird nicht Erbe = keine Genehmigung oder KV hat ausgeschlagen, dann kann ich loslegen mit dem ermitteln, oder?


    Nur zur Info:
    In der Akte wurde schon ermittelt. Schulden sollen nicht vorhanden sein, eine Schwester des KV hat mitgeteilt, dass der Verstorbene „nur“ ein Haus auf Mietkauf hatte, was belastet sein soll. (schuldrechtlicher Vertrag???), NL-Akteneinsicht ist auch erfolgt, keine Gläubigeranfragen, keine weiteren Erbausschlagungen….

    Ich müsste hier weiterermitteln falls….

    Sag schon mal Danke!

  • Wird mir eine Erbausschlagung zur Genehmigung vorgelegt, entscheide ich stets über die Genehmigung auch wenn ich Zweifel bezüglich der Wirksamkeit der Erklärung habe. Das betrifft sowohl Fälle, in denen das Kind ziemlich sicher kein Erbe wird als auch die Fälle, in denen die Ausschlagungsfrist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon abgelaufen ist.

    Für dieses Vorgehen habe ich mich entschieden, da die Wirksamkeit der Erbausschlagung erst im Erbscheinsverfahren geprüft wird. Würde ich die Genehmigung im Hinblick auf die von mir vermutete Unwirksamkeit der Ausschlagung verweigern, würde ich dem Erbscheinsverfahren vorgreifen. Und wenn ich den Sachverhalt anders beurteile als der Nachlasskollege, könnte die Sache durchaus auch haftungsrelevant werden.

    Bei Ausschlagungen, die ziemlich sicher nicht wirksam sind, schreibe ich lediglich in die Gründe meiner Entscheidung, dass die Prüfung der Wirksamkeit der genehmigten Erklärung dem Erbscheinsverfahren vorbehalten ist (damit kein unrichtiger Rechtsschein erweckt wird).

  • Ich habe eine „Akte geerbt ( :) was für ein Wortspiel) , jedoch verwirrt mich hier alles zutiefst.

    Auf den Erbfall kommt es nicht an: § 1946 BGB???????

    Der Erbe braucht aber (anders als noch im E I vorgesehen, vgl dazu Mot V, 503) nicht bis zum Beginn der Ausschlagungsfrist zu warten; im Falle eines Irrtums über den Berufungsgrund ist er durch § 1949 geschützt (vgl Prot V, 625; RGZ 80, 377, 383f; MüKo/Leipold Rn 1; Staud/Otte Rn 1).“

    Wenn die alleinsorgeberechtigte KM für Ihr Kind vorsorglich ausschlägt und in der Erklärung an gibt, das nach Ihrem Wissen der KV noch nicht ausgeschlagen hat, dann beginnt die Frist für die Ausschlagung für das Kind …. wann? …. Mit der Kenntnis (vom NL-Gericht?), dass durch die Ausschlagung des KV das Kind nunmehr zum Erben berufen ist.

    Ich sprach nicht vom Erbfall, sondern vom Erbanfall.

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