Mutwilligkeit? Rauswurf aus Studentenwohnheim

  • Hallo,

    ich bin neu in der Beratungshilfe und habe nun folgenden Fall, bei dem ich gerne eure Meinung hören würde:

    Beantragt wird Beratungshilfe für die "Beendigung des Nutzungsverhältnisses der Wohnung".
    Die Antragsstellerin lebt (noch) im Studentenwohnheim, sie soll dieses nun aber verlassen, da sie im Wintersemester nicht mehr immatrikuliert ist. Das Wohnheim ist öffentlich gefördert und darf daher nur an immatrikulierte Studenten vermieten.
    Sie wehrt sich nun mit Händen und Füßen dagegen, da sie sonst wohnungslos wäre.

    Hinsichtlich der Bedürftigkeit kann ich hier Beratungshilfe erteilen, allerdings habe ich etwas Bauchschmerzen wegen der Angelegenheit. Ich weiß, dass ich die Erfolgsaussichten nicht prüfen darf, aber ist hier eine Beratung durch einen Anwalt nicht mutwillig, weil es so offensichtlich ist, dass das Wohnheim sie da nun mal nicht wohnen lassen darf?

    Vielen Dank und beste Grüße!

  • Wie in den Thema zum Aufhebungsvertrag schon:

    Was soll der für ihn RA tun? Ihm eine Wohnung suchen? Ihn in der Kanzlei wohnen lassen?
    Das "die-Bude-nicht-räumen-und-sich-raustragen/rausklagen-lassen" schafft der Student wohl noch allein!

    Ich sehe hier nicht mal ein echtes rechtliches Problem. Außerdem geht es wohl kaum noch mutwilliger.
    Aber: Es gibt da andere Meinungen.

  • Was soll der für ihn RA tun? Ihm eine Wohnung suchen? Ihn in der Kanzlei wohnen lassen?
    Das "die-Bude-nicht-räumen-und-sich-raustragen/rausklagen-lassen" schafft der Student wohl noch allein!

    Sorry, aber hältst Du das für eine angebrachte Diktion? Vermeintliche Anonymität des Internet hin oder her?

  • Was soll der für ihn RA tun? Ihm eine Wohnung suchen? Ihn in der Kanzlei wohnen lassen?
    Das "die-Bude-nicht-räumen-und-sich-raustragen/rausklagen-lassen" schafft der Student wohl noch allein!

    Sorry, aber hältst Du das für eine angebrachte Diktion? Vermeintliche Anonymität des Internet hin oder her?

    Volle Zustimmung.
    Man beachte den Ort des Schreibers. Da werden leider mal wieder alle Vorurteile bestätigt ("Hinterher könn'se sich beschweren.").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie in den Thema zum Aufhebungsvertrag schon:

    Was soll der für ihn RA tun? Ihm eine Wohnung suchen? Ihn in der Kanzlei wohnen lassen?
    Das "die-Bude-nicht-räumen-und-sich-raustragen/rausklagen-lassen" schafft der Student wohl noch allein!

    Ich sehe hier nicht mal ein echtes rechtliches Problem. Außerdem geht es wohl kaum noch mutwilliger.
    Aber: Es gibt da andere Meinungen.

    Ich finde, die Aussage ist etwas arg pauschal. Meiner Meinung nach muss man differenzieren:

    1. Liegt eine Kündigung des Mietvertrags schon vor?
    => Falls nein: noch kein rechtliches Problem, es wird präventive Rechtsberatung gewünscht. Daher keine Beratungshilfe

    2. Was soll der Anwalt tun?

    a) Antragstellerin erklärt bloß, dass sie keine Wohnung findet, Obdachlosigkeit droht und sie generell überfordert ist.
    => Kein Grund für Beratungshilfe, da "nur" tatsächliches Problem.

    b) Antragstellerin will wissen, was passiert, wenn sie nicht auszieht
    => § 3 Abs. 2 BerHG: Auskunft über den Ablauf des Klageverfahren nebst anschließender Zwangsvollstreckung kann vom Gericht erteilt werden.

    c) Antragstellerin will die Kündigung vom Anwalt überprüfen lassen
    => Hier kommt es jetzt darauf an, was sie vorträgt. Wenn irgendwas kommt, was der Kündigung vielleicht entgegenstehen kann (z.B. sie hat sich mittlerweile für einen anderen Studiengang eingeschrieben und
    der Träger des Studentenheims will sie trotzdem kündigen) würde ich bewilligen. Sofern Sie nur auf gut-Glück zum Anwalt gehen will und noch nicht einmal ansatzweise eine Rechtsfrage aufwerfen kann,
    würde ich zurückweisen (vgl. AG Halle (Saale), Beschluss vom 07. Januar 2011 – 103 II 3506/10 für die Prüfung einer Nebenkostenabrechnung ohne Anfangsverdacht).

  • Unabhängig vom Rest sollte man aber (endlich) mal mit einem Vorurteil und Irrglauben aufräumen: In Deutschland droht keinem die Obdachlosigkeit, zumindest nicht aufgrund staatlichen Zwangs. Wer auf der Straße wohnt, hat sich das (Entschuldigung schon mal) selbst "ausgesucht".

    Wem die Zwangsräumung droht, muss sich eben an die zuständigen Stellen wenden. Macht er das, müssen die auch was machen.

    Wenn ihr Problem also eine drohende Obdachlosigkeit sein sollte, ist das kein Problem. An die entsprechenden Stellen verweisen und die Sache ist erledigt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sehr schön differenziert :daumenrau Kann ich so unterschreiben.
    Und ergänzen würde ich noch: Es kann Einfluss haben, ob eine ordentliche (fristgebundene) oder eine fristlose Kündigung vorliegt. Bei fristlosen Kündigungen bin ich recht schnell mit der Bewilligung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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