Folgender Fall: Nach wie vor eingetragene Grundschuldgläubigerin ist A; sie tritt an B ab, dieser an C, C dann wieder zurück an B. Die zweite Abtretung B an C ist mit nur bekannt, weil sie dem Grundbuch zur Information seinerzeit formlos in Kopie mitgeteilt wurde, die Abtretungserklärung kann nicht mehr formgerecht beschafft werden. Die dritte Abtretung von C zurück an B liegt formgerecht vor. Jetzt beantragt B auf Grund der ersten Abtretung von A an B seine Eintragung, den Brief legt er vor, die Bewilligung hat die noch eingetragene erste Gläubigerin A erteilt.
Ich habe die zweite Abtretung im Original angefordert, dagegen wurde Beschwerde eingelegt, da eine formgerechte Abtretungserklärung der eingetragenen Gläubigerin A auf B vorliegt und die weiteren Abtretungen außerhalb des Grundbuchs erfolgt seien.
Kann ich aufgrund der alten Bewilligung B eintragen?
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