Mehrfache Abtretung

  • Folgender Fall: Nach wie vor eingetragene Grundschuldgläubigerin ist A; sie tritt an B ab, dieser an C, C dann wieder zurück an B. Die zweite Abtretung B an C ist mit nur bekannt, weil sie dem Grundbuch zur Information seinerzeit formlos in Kopie mitgeteilt wurde, die Abtretungserklärung kann nicht mehr formgerecht beschafft werden. Die dritte Abtretung von C zurück an B liegt formgerecht vor. Jetzt beantragt B auf Grund der ersten Abtretung von A an B seine Eintragung, den Brief legt er vor, die Bewilligung hat die noch eingetragene erste Gläubigerin A erteilt.
    Ich habe die zweite Abtretung im Original angefordert, dagegen wurde Beschwerde eingelegt, da eine formgerechte Abtretungserklärung der eingetragenen Gläubigerin A auf B vorliegt und die weiteren Abtretungen außerhalb des Grundbuchs erfolgt seien.
    Kann ich aufgrund der alten Bewilligung B eintragen?

  • Gehen wir mal davon aus, daß auch immer der Brief übergeben wurde. Dann ist Gläubiger tatsächlich B, der seine Gläubigerstellung allerdings nach meiner Meinung durch den formgerechten Nachweis der gesamten Abtretungskette nachweisen muß. A als nur noch Buchberechtigter kann eine Abtretung an B ja jetzt nicht mehr erklären. Die Eintragung des B auf der Grundlage der Abtretungserklärung von A würde nur zufällig zum (scheinbar) richtigen Ergebnis kommen. Mit der Abtretung von B an C hat A seine Bewilligungsbefugnis verloren. Seine Bewilligung kann daher nicht mehr (alleinige) Grundlage der Eintragung des B sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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