• Hallo-
    eine Behörde, die sonst auch Vollstreckungsbehörde ist lässt über den Gerichtsvollzieher des Gerichts ein Auto pfänden.

    Nun erscheint der Schuldner in der Rechtsantragstelle und möchte gerne beantragen diese Pfändung aufzuheben, da dieses Auto für seine Betriebsausübung notwendig ist, ersatzweise weil dies eine Härte bedeutet.

    Also vorrangig einen Antrag nach 766 ZPO i.V.m § 811 ZPO, ersatzweise einen Antrag nach 765a ZPO.

    Ist das Amtsgericht für beide Anträge zuständig oder hat die Vollstreckungsbehörde für einen der Anträge Zuständigkeit?

    Sorry- heute hab ich irgendwie nix im Kopf-so was ist noch nicht vorgekommen und die erfahrenen Kollegen sind sich auch nicht einig.


    Danke im Voraus

  • Wenn die Vollstreckungsstelle nicht im Rahmen der AO selber tätig wird, sondern einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher richtet, richtet sich das Verfahren und damit auch etwaige Einwände nach dem 8. Buch der ZPO.

    Mithin wäre die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO der zulässige Rechtsbehelf.

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